DE / Abtreibung: Wer während der Geburt „abtreibt“, begeht Tötungsdelikt
IEF, 28.11.2019 – Jene Ärzte, die mit Zustimmung der Mutter einen Zwilling während der Geburt töteten, wurden nun wegen gemeinschaftlichen Totschlags in einem minderschweren Fall verurteilt.
Vorgeschichte
Wie das IEF berichtet hat, handelt es sich um einen Fall aus dem Jahr 2010: bereits während der Schwangerschaft war bei einem der beiden Zwillinge eine schwere Hirnschädigung diagnostiziert worden. Die Mutter hatte sich daraufhin für einen selektiven Fetozid (Tötung durch Giftspritze ins Herz) entschieden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Indikation wäre ein solcher Schwangerschaftsabbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche straffrei gewesen. Auf Anraten der Ärzte wurde die Schwangerschaft jedoch zum Wohle des gesunden Zwillings, eines heute neun Jahre alten Mädchens, fortgesetzt.
Als bei der damals 27-jährigen Mutter in der 32. Schwangerschaftswoche schließlich die Wehen einsetzten, entschied man sich im Berliner Klinikum für einen Kaiserschnitt. Nach der Geburt des ersten, gesunden Kindes, wurde dem zweiten Zwilling im Mutterleib nach Abklemmen der Nabelschnur durch beide Ärzte gemeinschaftlich Kaliumchlorid injiziert, wodurch es zum Herzstillstand kam.
„Nicht hinzunehmende Hybris der Ärzte“
Wie der Spiegel berichtet, wurde die 58-jährige Oberärztin des Klinikums Neukölln nach einem medial aufsehenerregenden Prozess nun vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ihr Kollege, der heute im Ruhestand befindliche 73-jährige ehemalige Chef der Geburtshilfe im Vivantes-Klinikum Neukölln und ehemalige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass „sich die Angeklagten ganz bewusst über geltendes Recht hinweggesetzt haben“, so Richter Matthias Schertz in seiner Urteilsbegründung. „Es lag unzweifelhaft kein Schwangerschaftsabbruch mehr vor.“ Mit dem Zeitpunkt der Geburt wäre – strafrechtlich – „aus dem Fötus ein Mensch geworden“, dies hätten die Ärzte gewusst. Die Behauptung der beiden Angeklagten, im Unwissen über diese strafrechtlich relevante Tatsache gewesen zu sein, hielt das Gericht für „unglaubhaft“: „Sie sind hochkarätige Ärzte, keine Kurpfuscher, keine Feld-, Wald- und Wiesenärzte. (…) Sie wussten ganz genau, was Sie taten“, so der Richter. „Mit nicht hinzunehmender Hybris haben Sie sich über das Recht hinweggesetzt.“
„Aussortieren“ eines kranken Kindes
„Bei entsprechender Indikation wäre es rechtlich zulässig und medizinisch möglich gewesen, den kranken Fötus während der Schwangerschaft zu töten, mit einem Risiko für den gesunden Fötus“, wie der Spiegel schreibt. Dem Verteidigungsargument der beiden anerkannten Mediziner auf dem Gebiet der Geburtshilfe, den maximal sicheren Weg für den gesunden Fötus zu finden und ihn möglichst spät zur Welt zu bringen, konnte der Strafrichter jedoch nichts abgewinnen. „Will man jegliches Risiko ausschließen“, so Schertz, „dann bleibt nur die Geburt beider Zwillinge.“ Einen Zwilling aber erst zu entbinden und den anderen dann im Mutterleib zu töten, sei rechtlich nicht zulässig. „Und das ist auch gut so.“ Die Vorgehensweise stelle sich nach Ansicht des Gerichts letztlich als „Aussortieren eines kranken Zwillings dar“. „Es wäre ein Schlag ins Gesicht behinderter Menschen, wenn man so vorgehen dürfte.“
„Minderschwerer Fall“
Die Mindeststrafandrohung bei Totschlag von fünf Jahren wurde im Urteil jedoch unterschritten. Es handle sich um einen „minderschweren Fall“, die Ärzte hätten dem Wunsch der Mutter entsprechen wollen, die Tat liege neun Jahre zurück und zudem seien die beiden Beschuldigten nicht vorbestraft. Mit dem Urteilsspruch folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Verteidigung hatte auf einen Freispruch plädiert. Es sei rechtlich nicht eindeutig geklärt, wann die Menschwerdung beginne. Während die Rechtsfähigkeit eines Menschen im Zivilrecht (§1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) erst mit Vollendung der Geburt beginne, sei das Kind im Anwendungsbereich des Strafrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits ab Beginn der Geburt (Beginn der Eröffnungswehen) rechtsfähig.
Strafrechtliche „Menschwerdung“ hat mit biologischen Fakten nichts zu tun
So sehr dem Gericht in seiner Absicht zuzustimmen sei, Menschen mit Behinderung nicht auszusortieren, zeige der Fall doch das Dilemma der rechtlichen Regelung, meint dazu Dr. Stephanie Merckens, Juristin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Das (straf)rechtliche Moment der „Menschwerdung“ habe eben mit den biologischen Fakten nichts zu tun. Da der Rechtsschutz derart weit mit dem biologischen Entstehen eines neuen Menschen auseinanderfällt, beginne die Selektion rein faktisch schon viel früher. Wäre man konsequent gegen die bewusste Selektion von Behinderung, so müsste die rechtliche Regelung der Spätabtreibung schon längst den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden. Dennoch sei zu begrüßen, dass das Recht auf Leben zumindest innerhalb dieser fiktiven Grenze der Geburt rechtlich verteidigt wurde, so Merckens. (KL)