CA / Menschenrechte: Ärzten wird Weiterleitungspflicht bei Wunsch nach Sterbehilfe auferlegt
IEF, 12.2.2018 – Ein Gericht der Provinz Ontario/Kanada entschied, dass Ärzte, die aus Gewissensgründen keine Sterbehilfe praktizieren, sterbewillige Patienten an Ärzte bzw. Institutionen weiterleiten müssen, die Sterbehilfe anbieten. Ärzte protestieren gegen die weitere Aushöhlung der Gewissensfreiheit durch die beschlossene Weiterleitungspflicht.
Richter: Angemessene Begrenzung der Gewissensfreiheit
Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, hatten im Vorfeld tausende christliche Ärzte im Rahmen der Organisation „The Protection of Conscience Project“ gegen die weitere Aushöhlung der Religions- und Gewissensfreiheit durch eine Weiterleitungspflicht von sterbewilligen Patienten gekämpft. Ohne Erfolg, wie das Urteil zeigt. Laut der kanadischen Zeitung The Globe and Mail setzten die Richter dem Argument der christlichen Ärzte, eine Weiterleitungspflicht sei moralisch wie das Praktizieren von Sterbehilfe zu beurteilen, entgegen, dass die Weiterleitungspflicht vulnerable Patienten vor Leid schütze. Die Weiterleitungspflicht sei eine angemessene Grenze der Religions- und Gewissensfreiheit von Ärzten. Die Patienten hingegen hätten ein gesetzmäßiges Recht auf gleichen Zugang zu öffentlich bereitgestellter Gesundheitsversorgung.
Verteidigung grundlegender demokratischer Werte
Für die Allgemeinmedizinerin Ramona Coelho ist die Weiterleitungspflicht unbefriedigend: „Es bringt mich in einen Gewissenskonflikt.“ Obgleich sie nicht behaupte, es solle keinen Sterbehilfezugang geben, fragt sie kritisch: „Wenn wir in einer pluralistischen Gesellschaft leben, sollte es da nicht möglich sein, dass niemand sich durch Gesetze kompromittiert fühlt?“ Auch Sean Murphy, Leiter von „The Protection of Conscience Project“, betonte zu Beginn der Debatte, es gehe nicht darum in Bezug auf die Akzeptanz von Euthanasie oder assistiertem Suizid Stellung zu beziehen. Vielmehr gehe es den Ärzten um die Verteidigung grundlegender demokratischer Werte: dass Personen, die Euthanasie oder assistierten Suizid aus moralischen, ethischen oder religiösen Gründen ablehnen, auch nicht gezwungen werden dürfen, auf indirekte Art und Weise (etwa durch Weiterleitung an einen Kollegen) daran mitzuwirken. Bürgern, die die Mitwirkung an der Tötung anderer aus Gewissensgründen ablehnen, dürfte daraus außerdem kein Nachteil erwachsen.
Für die Geschäftsführerin der Organisation „Dying with Dignity“ Shanaaz Gokool hingegen sei das Urteil ein Erfolg, die das Recht der verletzlichsten Bewohner der Provinz über das Recht von Ärzten stelle.
Gewissensfreiheit in Österreich
„Debatten um die Grenzen der Gewissensfreiheit kennen wir auch in Österreich. Bei uns etwa am Beispiel des Spätabbruchs wegen eugenischer Indikation“, zieht Dr. Stephanie Merckens, Biopolitikerin am IEF, eine Parallele zu Österreich. Ärzte nämlich, die keine Abtreibungen durchführen wollen, seien jedenfalls verpflichtet, aufzuklären, dass eine Spätabtreibung aufgrund der vorliegenden Diagnose möglich wäre. Fraglich sei allerdings, ob ablehnende Ärzte namentlich an Kliniken verweisen müssen, die bei der jeweiligen Indikation dann auch eine Spätabtreibung durchführen würden. Nach Merckens tendenziell wohl nur dann, wenn diese Stelle ‚allgemein‘ bekannt ist. Eine Pflicht des Arztes, einen Kollegen zu finden, der die Abtreibung auch tatsächlich durchführt, könnte man derzeit nicht ableiten. Dies wäre auch eindeutig als Eingriff in die Gewissensfreiheit der Ärzte zu werten, interpretiert die Juristin die aktuelle Situation in Österreich.