Verfassungsklage
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DE / Ehe: Verfassungsklage gegen „Ehe für alle“ wahrscheinlich

IEF, 10.7.2017 – Die rechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundestagsvotum für die „Ehe für alle“ in Deutschland wachsen. Wie Die Tagespost berichtet, räume der deutsche Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU) einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolgschancen ein. Auch Johannes Singhammer (CSU), Vizepräsident des Bundestags, rate der bayerischen Staatsregierung vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Öffnung der Ehe für Homosexuelle zu klagen. Ein solcher Schritt könne rasch Klarheit schaffen, ob die Neudefinition des Ehebegriffs verfassungswidrig sei.

Der Bundestag hatte am 30.6.2017 mit einer (einfachen) Mehrheit von SPD, Linken und Grünen sowie knapp einem Viertel der CDU/CSU-Fraktion die völlige rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, einschließlich des uneingeschränkten Adoptionsrechts, beschlossen. Die Kritiker des neuen Gesetzes ziehen nun mit dem Argument ins Feld, dass das Gesetz dem derzeit geltenden Grundgesetz widerspreche, da Ehe und Familie gem. Art. 6 GG „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stünden. Hinsichtlich des Begriffs „Ehe“ könne zudem auf die ständige Auslegung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden: In einem Urteil von 2002 hieße es etwa, dass eine Ehe „ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ bliebe. Antragsberechtigt, Bundes- oder Landesrecht vor dem Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit  prüfen zu lassen, wäre die Bundesregierung, ein Land oder mindestens ein Viertel des Bundestages. Denkbar wäre zumindest die zweite Möglichkeit (eine der sieben CDU-geführten Landesregierungen, am ehesten das CSU-alleinregierte Bayern) oder die dritte (derzeit wären 158 Abgeordnete nötig). Die AfD kündigte an, eine Klage in Erwägung zu ziehen, was aber aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten schwierig sein könnte. Auch der 2016 formierte konservative Flügel der CDU „Freiheitlich-konservativer Aufbruch in der Union – die WerteUnion“ stellt die Verfassungsmäßigkeit des Bundestagsvotums in Frage. In einem offenen Brief an Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier kritisieren die Unterzeichner, das Gesetz zur Eheöffnung sei in größter Eile noch in der letzten ordentlichen Sitzung des Deutschen Bundestages in der laufenden Wahlperiode beschlossen worden. Außerdem seien die Argumente und rechtlichen Hinweise der Kritiker größtenteils ignoriert worden. Noch 2015 hätte die Bundesregierung, vertreten durch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), die Auffassung vertreten, dass eine Öffnung der Ehe für Paare gleichen Geschlechts einer Änderung des Grundgesetzes bedürfe.

In juristischen Fachkreisen gibt es kontroverse Antworten zum möglichen Rechtskonflikt. Der ehemalige Bundesverfassungsgerichts-Präsident Hans-Jürgen Papier hält eine Änderung des Grundgesetzes für die Eheöffnung für notwendig. Auch für Jörn Ipsen, bis 2013 Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes, meine der Artikel 6 des Grundgesetzes selbstverständlich die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Anderer Meinung ist Frauke Brosius-Gersdorf, Professorin für Öffentliches Recht in Hannover. Da eine Ehe zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern 1949 überhaupt nicht zu Debatte stand, sei sie auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, so ihre Argumentation.

Eine Änderung des Grundgesetzes ist an sich möglich, würde aber jedenfalls eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates benötigen.

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