DE / Lebensende: Urteil zum Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ für Februar angekündigt
IEF, 15.01.2020 – Bislang werden auf Weisung des deutschen Gesundheitsministers keine tödlichen Medikamente ausgegeben – er wartet auf das Urteil der Karlsruher Richter am 26.02.2020. In Großbritannien sagt Höchstgericht indes Nein zur Tötungsassistenz.
Urteil zu § 217 StGB wird seit Monaten erwartet
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe will am 26.02.2020 sein Urteil über § 217 dt. StGB (Deutsches Strafgesetzbuch), der seit 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verbietet, verkünden. Im April 2019 verhandelte das Gericht bereits darüber, das Urteil wird mit Spannung erwartet. Insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden wurden gegen § 217 dt. StGB vor dem BVerfG gebracht. „Geschäftsmäßig“ bedeutet hierbei, dass es eine auf Wiederholung angelegte Handlung sein muss. Nach § 217 dt. StGB „bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger […] ist oder diesem nahesteht“. Befürworter des Verbots argumentierten damals, dass sich in Deutschland immer mehr kommerzielle Sterbehilfevereine angesiedelt hätten, die für Suizidbegleitung geworben hätten. Die Erfahrung aus Ländern wie der Schweiz oder den Niederlanden, in denen assistierter Suizid legal ist, hätte gezeigt, dass auch im Bereich der Sterbehilfe das Angebot die Nachfrage schaffe.
Über 102 Anträge auf tödliche Medikamente abgelehnt
Parallelschauplatz der Diskussion über assistierten Suizid in Deutschland ist das Kaufverbot tödlicher Medikamente. Obgleich das deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig im März 2017 entschieden hatte, dass Schwerkranke in „extremen Ausnahmesituationen“ Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung haben, wurden bislang noch keine verkauft. Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) bereits berichtete, hatte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die zuständige Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), angewiesen, alle eingehenden Anträge abzulehnen. Er verwies darauf, dass sich der Bundestag 2015 für das Verbot der organisierten „Sterbehilfe“ ausgesprochen habe. Das sei für ihn handlungsleitend. Spahn wolle laut Wiener Zeitung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ abwarten. Aktuellen Berichten zufolge seien mittlerweile 102 von 133 Anträgen abgelehnt worden. 24 Antragsteller seien zwischenzeitlich gestorben, über die übrigen Anträge sei noch nicht entschieden worden, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mitteilte.
Harsche Angriffe gegen Spahn
Aufgrund einer Auskunftsklage des Tagesspiegel hatte das Kölner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden, dass Spahns Beamte Informationen zu einer Ministervorlage herausgeben müssten, in der sie das Karlsruher Verfahren zum Paragraf 217 bewerten. Das Gericht forderte das Gesundheitsministerium dazu auf, sein Vorgehen bei diesem heiklen Thema transparenter zu machen. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte bereits im November 2019 angekündigt, den Bundesverfassungsgericht anzurufen, der überprüfen solle, ob das generelle Erwerbsverbot tödlicher Medikamente verfassungskonform sei. Die Kölner Richter seien indes der Meinung, dass die staatliche Schutzpflicht für das Leben in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten könne. Laut Wiener Zeitung kritisieren nun Politiker anderer Parteien befeuert durch das Kölner Verwaltungsgericht und den Tagesspiegel Spahns Vorgehensweise stark. „Der Bundestag hat nach langer Diskussion beschlossen, dass die Beihilfe zur Selbsttötung in einem sehr begrenzten Rahmen straffrei ist“, erklärte die stellvertretende Fraktionschefin Bärbel Bas (SPD). Das BfArM sei durch das Urteil von 2017 dazu verpflichtet, im Einzelfall die Abgabe der Medikamente zu prüfen. „Ein Bundesminister darf auf diese Einzelfallprüfung keinen Einfluss nehmen oder sogar Anweisungen erteilen, die diesem Urteil und dem Willen des Bundestages entgegenstehen.“ Der CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß verteidigte der Zeit zufolge die Entscheidungen Spahns: „Der Staat hat nicht den Auftrag oder das Recht, Menschen direkt oder indirekt ins Jenseits zu befördern.“ Möglichkeiten der Sterbebegleitung und der Palliativmedizin seien noch lange nicht ausgeschöpft.
Höchstgericht in Großbritannien lehnt erneut Antrag auf Beihilfe zum Suizid ab
Wie das Wiener Bioethikinstitut IMABE kürzlich berichtete, wies der Oberste Gerichtshof in London im Dezember 2019 den Antrag eines Mannes ab, der eine erneute gerichtliche Überprüfung des Verbots der Beihilfe zum Suizid gefordert hatte. Höchstrichterin Elizabeth Laing argumentierte entsprechend der Entscheidung des britischen Parlaments von 2015, Beihilfe zum Suizid nicht zu legalisieren, sondern vielmehr den Schutz vulnerabler Personen zu stärken: Eine Genehmigung von Ausnahmefällen würde den Schutz „höchst schutzbedürftiger Personen“ aufheben. Die Mehrheit wolle sich nicht das Leben nehmen, wäre aber möglicherweise einem „Druck“ ausgesetzt, dies zu tun. (TSG)