Familiengericht Wien
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DE / Abtreibung: Urteil gegen Abtreibungsärztin Hänel rechtskräftig

IEF, 27.01.2021 – In letzter Instanz bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die deutsche Ärztin Kristina Hänel gegen das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche verstoßen hat. Ihre Unterstützer wollen das nicht akzeptieren.

Langer Verfahrensgang

Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, wurde die Medizinerin Kristina Hänel 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Strafe wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§219a StGB (dtStGB) in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Juli 2019 wurde das Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt in letzter Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen. Das Landgericht änderte das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte Hänel zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 €. Auch gegen dieses Urteil erhob Hänel ein Rechtsmittel und beantragte die Revision zum Oberlandesgericht. Nun wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.12.2020, Az. 1 Ss 96/20) die Revision in letzter Instanz ab. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Information versus Werbung

Das Verfahren hatte ursprünglich in Medien und Politik große Aufmerksamkeit hervorgerufen. Wohl auch aus Anlass des Verfahrens wurde durch das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.3.2019“ dem § 219a StGB ein weiterer Absatz (§ 219 a Abs. 4 StGB) angefügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte so für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen Klarheit und Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren oder auf Informationen einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen dürfen.

Hänel: Keine Ausnahme von der Strafbarkeit

In seinem Urteil stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich Hänel selbst jedoch nicht auf die in § 219a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen könne, denn die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur generell darüber, dass in der Ordination Schwangerschaftsabbrüche durchführt werden, sondern enthalte vielmehr auch ausführliche Informationen über das „Wie“, also die Methoden.

Schlupflöcher für Werbung gesucht

Auf Twitter reagierte Hänel auf das Urteil mit einem Aufruf an ihre Unterstützer. Sie selbst sei nun „leider gezwungen“, ihre Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst sei sie „am Ende finanziell ruiniert“. „Aber, wichtig: Alle Personen, die KEINE ABBRÜCHE MACHEN, dürfen über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Bitte tut das jetzt!“, so Hänel weiter. Ihre Unterstützer folgten prompt: Um die Informationen, welche Hänel auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte, trotz des Verbotes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, erstellte die Giordano-Bruno-Stiftung gemeinsam mit dem Institut für Weltanschauungsrecht die Website abtreibung-info.de, welche unter anderem die Informationen von Hänel wiedergibt. (KL)

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