UN / Menschenrechte: UN Menschenrechtskommission möchte Recht auf Leben umdefinieren

IEF, 11.10.2017 – Seit 2015 arbeitet eine UN Menschenrechtskommission an der Interpretation des Art 6 des Internationalen Abkommens über die bürgerlichen und politischen Rechte, kurz ICCPR. Dieser Artikel garantiert ein ureigenes Recht auf Leben für jeden Menschen. Wörtlich heißt es in Absatz 1: „Every human being has the inherent right to life. This right shall be protected by law. No one shall be arbitrarily deprived of his life.“

Laut Entwurf der von insgesamt 18 Experten aus verschiedensten Nationen zusammengesetzten Kommission soll dieses Recht auf Leben nun dahingehend interpretiert werden, dass es auch das Recht auf selbstbestimmte Lebensführung enthalte. Teil dieser selbstbestimmten Lebensführung sei auch ein Recht, über die Beendigung einer Schwangerschaft zu entscheiden oder mit ärztlicher Unterstützung sein Leben zu beenden. Konkret würde nach Sicht der Kommission das in Art 6 ICCPR geschützte Recht auf Leben daher Staaten dazu verpflichten, ohne jegliche Begrenzung sichere Abtreibungen zu gewährleisten und medizinisch assistierten Suizid oder Tötung auf Verlangen zuzulassen. Die Begutachtungsfrist zu diesem Entwurf endete am 6. Oktober 2017. „Sollte dieser Entwurf angenommen werden, bedeutet diese Auslegung eine vollkommene Verkehrung der ursprünglichen Intention des Rechts auf Leben und steht in diametralen Unterschied zur österreichischen Rechtsordnung.“, erklärt Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Das Recht auf Leben setze das Leben voraus. Wer sich freiwillig des Lebens begeben will, verzichte auf dieses Recht und den sich daraus ableitenden Schutz. Daher könne das Recht auf Leben auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass es ein Recht auf eine bestimmte Form der Selbsttötung inkludiere, so die Juristin. Denn damit verlöre es sein grundeigene Bedeutung.

Auch der Versuch, aus dem Recht auf Leben ein Recht auf Abtreibung abzuleiten, sei völlig sinnwidrig. Denn Art 6 ICCPR erwähne explizit jedes „human being“, also jedes menschliche Wesen, jeden Mensch. Demnach umfasse dieses Recht auch den ungeborenen Menschen, betont Merckens. Es sei sehr auffällig, dass im Text nur von der „termination of a pregnancy“ gesprochen werde, und nicht vom Ungeborenen, als ob ein zweiter Mensch von dieser Entscheidung gar nicht betroffen wäre.

Dass diese Umdeutung von Begriffen durchaus System hat, zeigen zwei weitere Ereignisse. Nächstes Jahr wird Irland auf Druck der UN über seine Rechtslage zur Abtreibung abstimmen. Wie das IEF berichtet, verbietet Irland bis dato Abtreibungen, insofern nicht das Leben der Mutter in Gefahr ist.

Und Mitte November tagt im Vatikan eine Konferenz der World Medical Association zu Fragen am Lebensende, bei der es maßgeblich auch darum gehen wird, welche Angebote die Palliativmedizin, also die medizinische Begleitung Sterbender, umfassen soll bzw. darf.

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