DE / Lebensende: Erneute Diskussion um das Suizidbeihilfegesetz

IEF, 16.5.2017 – Bereits 2015 verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz zur Suizidbeihilfe, welches vor allem die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid durch Vereine oder Einzelpersonen verhindert und unter Strafe stellt. Noch in diesem Jahr will der Bundesgerichtshof über das Suizidbeihilfegesetz entscheiden. Verunsicherung wird vor allem von Gegnern des Gesetzes geschürt.

„Was ist nun erlaubt und was nicht?“- fragten sich laut einer Studie, die im April 2017 in der Medizinischen Wochenzeitschrift publiziert wurde, nach wie vor ein Teil der Ärzte und Pflegekräfte. Die zugrundeliegende Umfrage wurde im März 2016 auf einer Fachtagung unter Interessenten an dem Thema Palliativmedizin durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass nahezu 49% der Ärzte und ein 38% der Pflegekräfte unter den Befragten nicht sicher seien, welche Art der Suizidbeihilfe nun erlaubt sei und welche nicht. Die Studie kritisiert dabei nicht nur die von dem Gesetz verursachte Verunsicherung bei oft mit entsprechenden Fällen in Kontakt kommenden Ärzten und Pflegern, sondern beklagt, dass auch Palliativmediziner sich im Gespräch mit ihren Patienten nicht mehr sicher seien, wie sie reagieren sollten und was sie sagen dürften.

Dabei sei, was das angeht, die Lage sehr klar. Die Palliativmedizin sei von der Strafandrohung ausdrücklich ausgenommen und „ist somit nicht gefährdet“, so Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Der Gesetzgeber wollte die Palliativmedizin weder „erschweren, noch beabsichtigte er, besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen.“ Eventuelle Schwierigkeiten sieht die Gesellschaft nur in den wenigen Einzelfällen, in denen Ärzte „häufiger an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirken.“ Wird dies geschäftsmäßig betrieben, schütze auch der Arztberuf nicht vor strafrechtlicher Verfolgung.

Vor allem aber kritisiert Melching nicht die Verunsicherung, die von dem Gesetz selber ausgeht, sondern jene, die von den Gegnern des Gesetzes teilweise erheblich verstärkt werde. Behauptungen, dass „durch die neue Vorschrift der strafrechtliche Druck erhöht [wird und] eine offene Kommunikation erschwert sein könnte“, scheinen Ängste zu schüren, für die es gar keine gesetzliche Grundlage gäbe.

Noch in diesem Jahr möchte das Bundesverfassungsgericht über den Bestand des aktuellen Gesetzes entscheiden und hat aufgrund der großen ethischen Bedeutung Stellungnahmen verschiedener Institutionen erbeten. Umfragen, wie die oben angeführte, die unter Teilnehmern durchgeführt werden, denen der Inhalt des Gesetzes mehrheitlich nur teilweise bekannt ist, sollten allerdings in ihrer Aussagekraft zumindest deutlich hinterfragt werden, meint Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Vorschnelle Schlüsse schürten nämlich nur genau das, was die Studie angibt nachzuweisen: Verunsicherung.

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