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CA / Gender: Schulen werden angehalten, das Trans-Outing der Kinder vor Eltern geheim zu halten

IEF, 26.7.2017 – Berichten zufolge haben im Bundesstaat Ontario/Kanada bislang zumindest fünf öffentliche Schulen Richtlinien eingeführt, die es Lehrern verbieten, mit Eltern über die sexuelle Orientierung ihrer Kinder zu sprechen, es sei denn, die Kinder hätten ihre Zustimmung erteilt. Konkret geht es um ein Outing der Kinder und Jugendlichen (Kindergarten bis Schulabschluss) zu einem anderen sozialen Geschlecht, das nicht dem Geschlecht auf der Geburtsurkunde entspricht.

In den „Richtlinien zur Anpassung an Gendervielfalt und Transgenderismus“ der Thames Valley District School Board etwa wird vorgeschrieben, dass die der Schule bekannte Gendervielfalt oder Transsexualität des Schülers „nie den Eltern oder Erziehungsberechtigten preisgegeben werden darf“.  Begründet wird die Weisung mit dem Recht des Schülers auf Privatsphäre sowie mit dem Umstand, dass manche Schüler aus „Sicherheitsgründen oder anderen Gründen“ nicht offen mit ihrem Outing in der Familie umgehen wollen.

Ein von LifeSiteNews interviewter Lehrer hält es für gefährlich, den Eltern/Erziehungsberechtigten nichts vom Trans-Outing des Kindes zu sagen. „Ein Schüler, der sein Geschlecht in Frage stellt, ist ein Kind in einem ernstzunehmenden emotionalen Schmerz, ein Kind mit einem erhöhten Risiko zu Suizid, Depression, Drogenmissbrauch usw.“, gibt der Lehrer weiter zu bedenken. Würden die Eltern nicht informiert, könnten sie das Kind nicht vor den Risiken schützen.

Der Jurist Geoff Cauchi bezeichnet die Auflage zum Informationsverbot der Eltern/Erziehungsberechtigten als Gesetzesbruch. Gemäß der Verfassung stünden den Eltern/ Erziehungsberechtigten sorgerechtliche Rechte und Pflichten zu, die durch etliche Urteile bestätigt worden seien. Dazu zähle auch die Führung und Kontrolle der Erziehung sowie die medizinische Behandlung der abhängigen Kinder. Als Beauftragter der Eltern/Erziehungsberechtigten hätten die Schule und die Lehrer die „gesetzliche Pflicht“, diesen in „angemessener Weise“ das Wissen zur Verfügung zu stellen, um ihrer Unterstützungspflicht nachkommen zu können – unabhängig davon, ob das Kind dem zustimme oder nicht.

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