Fruchtwasseruntersuchung
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AT / Pränataldiagnostik: Schadenersatz wegen übereilter Fruchtwasseruntersuchung

IEF, 4.12.2019 – Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass vor der Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung eine angemessene Überlegungsfrist gegeben sein muss.

Schwere Behinderung durch Frühgeburt nach Fruchtwasseruntersuchung

Nachdem bei einer an sich fehlerfrei durchgeführten Fruchtwasseruntersuchung Komplikationen aufgetreten waren, musste ein Mädchen per Kaiserschnitt in der 31. Schwangerschaftswoche entbunden werden. Infolge der Frühgeburt und der Komplikationen bei der Fruchtwasseruntersuchung ist das Mädchen schwer behindert.

Die gerichtlichen Vorinstanzen hatten eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Spitalsbetreibers festgestellt, weshalb dieser schadenersatzpflichtig sei (der Spitalsbetreiber haftet für den angestellten Arzt, Anm. d. R.). Eine Revision gegen die vorangegangenen Urteile lehnte der OGH im September 2019 ab.

Arzt machte Fruchtwasseruntersuchung am Tag der Diagnose

Die Mutter des Mädchens war zu einer Routineuntersuchung ins Spital gekommen, bei der ein erhöhter Blutzuckerwert (Diabetes Typ II) festgestellt wurde. Da die Mutter eine stationäre Behandlung des Blutzuckerspiegels ablehnte, stellte ihr der behandelnde Arzt in Aussicht, dass sie die „Insulinspritzen“ absetzen könne, falls durch die Fruchtwasseruntersuchung festgestellt werden könne, dass das Ungeborene nicht vom erhöhten Blutzuckerwert der Mutter betroffen sei. Noch am selben Tag wurde die Fruchtwasseruntersuchung durchgeführt, bei der sich die zur Frühgeburt und Behinderung führenden Komplikationen einstellten.

Rechtfertigung für den Schadenersatz war nicht, dass der Arzt die Fruchtwasseruntersuchung fehlerhaft durchgeführt hat. Die aufgetretenen Komplikationen entsprechen den Risiken bei einer fehlerfrei durchgeführten Untersuchung. Vorgeworfen wird dem Arzt allerdings, ein übereiltes Handeln und eine mangelnde Aufklärung.

Die Vorinstanzen urteilten, dass der Spitalsbetreiber seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil der behandelnde Arzt die Mutter nicht ausreichend über die zur Verfügung stehenden alternativen Behandlungs- und Diagnosemöglichkeiten aufgeklärt habe und keine angemessene Überlegungsfrist vor der Fruchtwasseruntersuchung eingeräumt habe.

Aufklärung über Vor- und Nachteile der Behandlungsmethoden

Auch wenn die Mutter den stationären Aufenthalt ablehnte, hätte der Arzt die Mutter umfassend über Vor- und Nachteile beider Vorgangsweisen aufklären müssen. Die Ablehnung des stationären Aufenthalts durch die Mutter sei rechtlich möglich, setze allerdings die Aufklärung über mögliche Gefahren oder schädliche Folgen ihrer Unterlassung, im Fall einer Wahlmöglichkeit die Abwägung der Vor- und Nachteile der möglichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren voraus, bestätigt der OGH.

„Angemessene“ Überlegungsfrist bei gravierendem Risiko

Außerdem hätte die Mutter die Möglichkeit haben müssen, angesichts des gravierenden, wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit gegebenen Risikos einer durch die Fruchtwasseruntersuchung ausgelösten Frühgeburt, ihre Entscheidung zu „überschlafen“, so der OGH.

Der Spitalsbetreiber haftet also im vorliegenden Fall nicht, weil bei der Fruchtwasseruntersuchung Komplikationen aufgetreten sind, sondern weil die Untersuchung übereilt durchgeführt wurde, erklärt Dr. Stephanie Merckens, Juristin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Bei ausreichender Aufklärung hätte die Mutter eventuell nicht in die Fruchtwasseruntersuchung eingewilligt. Diese Entscheidung sei damit über den Anlassfall hinaus relevant. Denn es gehe grundsätzlich darum, schwangere Frauen ausreichend über alternative, nicht-invasive und damit für das Ungeborene risikoärmere Behandlungsmethoden zu informieren und im Falle eines so gravierenden Eingriffs wie einer Fruchtwasseruntersuchung eine angemessene Wartefirst einzuhalten. (TSG)

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