Zur Abfederung von Zahlungsschwierigkeiten, mit denen viele Familien in der Corona-Krise derzeit zu kämpfen haben, sei es durch Jobverlust oder Auftragsmangel, gibt es nun zumindest Erleichterungen beim Unterhaltsvorschuss. Das hat das Justizministerium jüngst bekannt gegeben.

Wenn ein Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung betreffend den Kindesunterhalt nicht oder nur unregelmäßig nachkommt, kann der andere Elternteil, bei dem das Kind wohnt, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Bisher mussten dazu drei wesentliche Kriterien erfüllt sein:

  • Das Vorliegen eines gültigen Unterhaltstitels (Gerichtsbeschluss, Vergleich bzw. Vereinbarung beim Kinder- und Jugendhilfeträger)
  • Zahlungsverzug des Unterhaltsschuldners sowie
  • ein Exekutionsantrag des Kindes.

Letzteres fällt nun bis 30. Juni 2020 weg.

Somit können Anträge auf Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG beim zuständigen Gericht (Wohnort des Kindes) derzeit wesentlich leichter eingebracht werden, da neben dem Vorliegen eines gültigen Unterhaltstitels und Zahlungsverzug, kein entsprechender Exekutionsantrag mehr gestellt werden muss. Damit will man die Verfahren massiv beschleunigen und eine raschere Auszahlung gewährleisten. Gewährt wird der Unterhaltsvorschuss in diesem Fall längstens für die kommenden sechs Monate.

Der staatliche Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger Kinder, wenn ein Elternteil den Unterhalt nicht oder nur unregelmäßig zahlt. Der gewährte Vorschuss wird zur Gänze vom Unterhaltsschuldner zurückgefordert.

Unterstützung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger
Erleichterung für Eltern: Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Kindesunterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betrauen. Dieser übernimmt dann die Einbringung sämtlicher erforderlicher Anträge, beobachtet darüber hinaus den Eingang der Zahlungen und führt erforderlichenfalls auch Exekution gegen den Unterhaltsschuldner.

Bezieht das Kind ein eigenes Einkommen, ist dies sofort bekannt zu geben, da es Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses hat.

Generell werden Unterhaltsverfahren auch in Zeiten der Corona-Krise weiter geführt.

Für weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch jederzeit zur Verfügung!

Autorin: Mag. Doris Puffitsch

 

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