Elternberatung im Scheidungsfall
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sind Eltern, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, nach §95 Abs. 1a Außerstreitgesetz verpflichtet, eine „Elternberatung“ zum Kindeswohl in Anspruch zu nehmen.
§ 95 AußStrG (1a): Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Wozu Elternberatung?
Auch wenn zwei Personen durch eine Scheidung kein Paar mehr sind, so bleiben sie doch Eltern ihres Kindes. Im Interesse des Kindes geht es darum, dass die Eltern einen guten Umgang miteinander pflegen bzw. entwickeln und bewusst gute Vereinbarungen der Kommunikation bzw. der weiteren Kontaktregelung erarbeiten.
Wie können wir trotz der Trennung für unsere Kinder gute Elternbleiben?
Wie reagiert unser Kind auf unsere bevorstehende Scheidung und wie können wir es unterstützen?
Was braucht unser Kind jetzt von uns?
Wie sieht eine gute Kontaktregelung aus?
Was tun wir, wenn neue Partner ins Spiel kommen?
Auf diese und Ihre persönlichen Fragen gehen wir in den Gruppen- und Paarberatungen ein.
Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, kann das Gericht eine “Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung” nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG [1] anordnen.
Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:
bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
Unsere Beraterinnen
Dr. Gabriele Buresch
Bereich Beratung | Juristin | Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung (§ 95a) und richterlich angeordnete Eltern- und Erziehungsberatung (§ 107), Terminvereinbarung direkt unter +43/664/455 43 12
Mag. Karin Graf
Bereich Beratung | Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin | Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung (§ 95a), Terminvereinbarung direkt unter +43/699/100 30 224
Mag. Magdalena Sutter
Bereich Beratung | Dipl. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin | Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung (§ 95a), Terminvereinbarung direkt unter +43/650/830 16 70