Patientenverfügungen sollen in Österreich erleichtert werden
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AT / Lebensende: Patientenverfügungen sollen erleichtert werden

IEF, 12.2.2018 – Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) will die Patientenverfügung erleichtern. Die Laufzeit soll von fünf auf acht Jahre ausgedehnt und eine automatische Verlängerung ermöglicht werden. Zudem sollen Patientenverfügungen zentral in der Elektronischen Gesundheitsakte (Elga) gespeichert und so einfach für Ärzte und Krankenhäuser abrufbar werden.

Wie der ORF berichtet, will Bundesministerin Hartinger-Klein einen entsprechenden Gesetzesvorschlag im ersten Halbjahr 2018 vorlegen. SPÖ-Gesundheitssprecherin Pamela Rendi-Wagner forderte außerdem, die finanziellen Hürden zu senken, die etwa durch die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung vor einem Notar oder Rechtsanwalt für Privatpersonen sehr hoch seien. Ingrid Korosec, Präsidentin des Österreichischen Seniorenbundes begrüßte die geplanten Änderungen bezüglich der Patientenverfügung in einer Pressemitteilung als „richtigen Schritt“. „Der geplante vereinfachte Zugang zur Erlangung einer Patientenverfügung ist eine langjährige Forderung des Seniorenbundes, die nun endlich in Angriff genommen wird. Weiters ist positiv anzumerken, dass Frau BM Hartinger die Speicherung auf der e-card in Betracht zieht und somit erstmals eine zentrale Verwaltung dieser so wichtigen Daten in Angriff genommen wird.“ Klar sein müsse für Korosec aber auch, dass die Kosten bezüglich der Patientenverfügung gesenkt werden müssten. Dies sei laut der Präsidentin des Seniorenbundes ein wichtiger Anreiz, vermehrt für die eigene Zukunft und die der Angehörigen vorzusorgen.

Information Patientenverfügung

Patientenverfügungen können errichtet werden, um im Vorhinein bestimmte medizinische Behandlungen abzulehnen. Hingegen können medizinisch nicht indizierte Behandlungen nicht gefordert werden. Die Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Das österreichische Patientenverfügungs-Gesetz sieht zwei Varianten von Patientenverfügungen vor.

  • Die verbindliche Patientenverfügung, an die Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) gebunden sind.
  • Die beachtliche Patientenverfügung, an die Ärzte und Beteiligte nicht unter allen Umständen gebunden sind, die aber eine Orientierungshilfe bietet, den Willen des Patienten zu ermitteln.

Die verbindliche Patientenverfügung unterliegt strengen Formvorschriften. So muss eine ärztliche Beratung stattgefunden haben, sie muss vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter errichtet werden und ist bislang für eine Dauer von 5 Jahren verbindlich. Nach Ablauf der Zeit muss sie erneuert werden.

Fehlt eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so stellt sie als beachtliche Patientenverfügung eine Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens dar. Das gilt für den Arzt, wenn in Notfällen keine Zeit für die Bestellung eines Sachwalters besteht, der in die Behandlung anstelle des Patienten einwilligen kann. Das gilt aber auch für einen gerichtlich bestellten Sachwalter, der die Patientenverfügung bei seiner Entscheidung über die medizinische Behandlung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. In solchen Fällen muss der Sachwalter soweit möglich entsprechend dem im Voraus verfügten Willen des Betroffenen entscheiden.

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