UN / Pro-Life: Österreichs Stellungnahme zum Recht auf Leben

IEF, 20.10.2017 – Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, arbeitet die UN-Menschenrechtskommission seit 2015 an der Interpretation des Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerlichen und politischen Rechte  (ICCPR). Die Begutachtungsfrist zu diesem Entwurf endete am 6. Oktober 2017. Auch Österreich reichte eine kritische Stellungnahme ein.

Der diskutierte Art 6 ICCPR garantiert ein ureigenes Recht auf Leben für jeden Menschen. Laut Entwurf der von Experten aus verschiedensten Nationen zusammengesetzten Kommission soll dieses Recht auf Leben dahingehend interpretiert werden, dass es auch das Recht auf selbstbestimmte Lebensführung enthalte. Teil dieser selbstbestimmten Lebensführung sei auch ein Recht, über die Beendigung einer Schwangerschaft zu entscheiden oder mit ärztlicher Unterstützung sein Leben zu beenden. Konkret würde nach Sicht der Kommission das in Art 6 ICCPR geschützte Recht auf Leben daher Staaten dazu verpflichten, ohne jegliche Begrenzung sichere Abtreibungen zu gewährleisten und medizinisch assistierten Suizid oder Tötung auf Verlangen zuzulassen.

Auch Österreich folgte neben vielen anderen Staaten und Organisationen dem Aufruf zur Stellungnahme. Gleich zu Beginn stellt Österreich fest, dass durch Artikel 6 ICCPR nach österreichischer Interpretation weder eine verallgemeinerbare Pflicht zur Bereitstellung sicherer Abtreibungen noch eine Pflicht zur Bereitstellung von lebensbeendigenden Maßnahmen auf Wunsch einer Person abgeleitet werden könne. In Bezug auf die Forderung, sichere Abtreibungen ohne jegliche Begrenzungen zu gewährleisten, betont Österreich, dass der Schwangerschaftsabbruch als Straftatbestand in §96 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sei. Grundsätzlich sei ein Schwangerschaftsabbruch in Österreich daher straffbar und nur in den Ausnahmetatbeständen des § 97 StGB straffrei. Ergänzend dazu erklärt Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF): „Inwieweit ‚straffrei‘ im § 97 als reines Absehen von der Strafe zu verstehen ist oder als Aufhebung der Rechtswidrigkeit, ist Gegenstand jahrzehntelanger Diskussion und wird auch je nach Tatbestand unterschiedlich bewertet. Unbestritten ist allerdings, dass keiner gezwungen werden darf, an einer Abtreibung mitzuwirken, außer Ärzte für den Fall, dass nur durch den Abbruch die Mutter aus einer unmittelbaren Lebensgefahr gerettet werden könne. “

In Bezug auf medizinisch assistierten Suizid oder Tötung auf Verlangen wird ebenfalls betont, dass das Leben nach Auffassung des österreichischen Strafrechts ein nicht-verhandelbares Objekt rechtlicher Protektion darstelle. Eine Person, deren physische Integrität Objekt rechtlicher Protektion sei, könne sich derer nicht entledigen. Das Leben einer Person sei nach österreichischem Strafrecht umfassend geschützt, da nicht nur das Töten einer Person in Form von Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), sondern auch die Förderung des Todeswunschs bzw. der assistierte Suizid bestraft werde (§ 78 StGB). Das österreichische Rechtssystem räume dem Patienten allerdings die Möglichkeit ein, medizinische Behandlung zurückzuweisen, auch wenn dies zum Tod führen sollte. Außerdem könne im Rahmen einer Patientenverfügung die medizinische Behandlung im Vorfeld nach Willen der Person eingeschränkt werden.

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