
AT / Lebensanfang: Sternenkinder zukünftig im Personenstandsregister und Schließung eingetragener Partnerschaften am Standesamt
Sogenannte „Sternenkinder“, also vor oder bei der Geburt verstorbene Kinder, die unter 500 Gramm wiegen, können ab 01.04.2017 ins Personenstandsregister eingetragen werden. Das Institut für Ehe und Familie begrüßt diese Möglichkeit, „da sie einem großen Bedürfnis vieler betroffener Eltern entspricht“, so Johannes Reinprecht, Direktor am IEF.
Bedauert wird die Streichung des „Nachnamens“ für eingetragene Partnerschaften, die nunmehr auch einen gemeinsamen „Familiennamen“ wählen können. Allerdings betont Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am IEF, dass durch die Angleichung der Namen weder die gesetzliche Definition der Ehe noch der Familie tangiert werde, sondern die Definitions- und Wesensunterschiede zwischen eingetragenen Partnerschaften und Ehen unverändert bestehen blieben.
Erfreut zeigt sich Merckens, dass auf die Stellungname des IEF im Begutachtungsverfahren insofern eingegangen wurde, als in § 36 Abs 3 Personenstandsgesetz nun explizit festgehalten wurde, dass die Eintragungen ausländischer Personenstandsfälle nach österreichischem Recht erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass in Österreich nicht erlaubte Personenstandsfälle wie etwa Mehrfach- oder Kinderehen automatisch übernommen werden. Dies wäre zwar schon in der bisherigen Praxis nicht der Fall gewesen, allerdings fehlte bis dato ein entsprechender Verweis im Gesetzestext, wie dem IEF von der zuständigen Sektion im Innenministerium erklärt wurde.(>>>Link)
Bedauert wird die Streichung des „Nachnamens“ für eingetragene Partnerschaften, die nunmehr auch einen gemeinsamen „Familiennamen“ wählen können. Allerdings betont Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am IEF, dass durch die Angleichung der Namen weder die gesetzliche Definition der Ehe noch der Familie tangiert werde, sondern die Definitions- und Wesensunterschiede zwischen eingetragenen Partnerschaften und Ehen unverändert bestehen blieben.
Erfreut zeigt sich Merckens, dass auf die Stellungname des IEF im Begutachtungsverfahren insofern eingegangen wurde, als in § 36 Abs 3 Personenstandsgesetz nun explizit festgehalten wurde, dass die Eintragungen ausländischer Personenstandsfälle nach österreichischem Recht erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass in Österreich nicht erlaubte Personenstandsfälle wie etwa Mehrfach- oder Kinderehen automatisch übernommen werden. Dies wäre zwar schon in der bisherigen Praxis nicht der Fall gewesen, allerdings fehlte bis dato ein entsprechender Verweis im Gesetzestext, wie dem IEF von der zuständigen Sektion im Innenministerium erklärt wurde.(>>>Link)