
AT / Sexualerziehung: Neue Regeln in Zusammenarbeit mit auĂerschulischen sexualpädagogischen Anbietern
IEF, 25.02.2019 â Erst kĂźrzlich stellte das Bildungsministerium klar, dass nach den medialen Anschuldigungen gegen den Verein TeenSTAR in der Durchsicht der Materialien keine der Anschuldigungen bestätigt werden konnte. Nun regelt das Ministerium die Zusammenarbeit mit auĂerschulischen Anbietern im Bereich Sexualpädagogik neu.
Wie das Institut fĂźr Ehe und Familie (IEF) berichtete, gab der Generalsekretär des Bildungsministeriums Martin Netzer bekannt, dass nach Durchsicht der Unterlagen des Vereins TeenSTAR keine Hinweise gefunden worden wären, die die medialen VorwĂźrfe bestätigt hätten. Einer weiteren Präsenz von TeenSTAR an Ăśffentlichen Schulen steht damit seitens des Bildungsministeriums nichts entgegen. Die Aufregung um das Thema Sexualpädagogik in Schulen hat jedoch Folgen fĂźr die zukĂźnftige Arbeit von auĂerschulischen sexualpädagogischen Anbietern.
Nach wie vor ist das Thema Sexualpädagogik an Schulen ein sensibles Thema. Selten habe das Bildungsministerium so viele Zuschriften bekommen wie in der Diskussion um den Verein TeenSTAR. Eine Vielzahl von Eltern habe sich positiv Ăźber die Arbeit des Vereins TeenSTAR geäuĂert, so Netzer im Standard. Auch habe ihn gewundert, wie viele Vereine es gäbe, die sexualpädagogische Workshops an Schulen abhalten wĂźrden, es seien an die 100. Dabei gäbe es auf beiden Seiten, konservativ wie liberal, Extrempositionen, beispielsweise, wenn Kinder im Volksschulalter auf eine Art und Weise ermutigt wĂźrden ihren KĂśrper kennen zu lernen, der an Kinderpornographie grenze.
Was ändert sich?
Angesichts dieser Vielzahl von Vereinen mit jeweils oft sehr unterschiedlichen Ausrichtungen und Interessen strebe das Ministerium nun laut einer dem IEF vorliegenden Presseinformation an, die Zusammenarbeit zwischen Schulen und externen Vereinen in der Sexualpädagogik zu konkretisieren. Explizit soll die Unterrichtsverantwortung der Lehrkraft hervorgehoben werden. Sie hat daher insbesondere während des Workshops in der Klasse zu bleiben. Das Bildungsministerium betont, dass auch während der Workshopzeit der Lehrer nicht von seiner Aufgabe der Unterrichtsarbeit entbunden sei, sondern er nach wie vor in der Verantwortung fĂźr die Unterrichtsinhalte stehe. Eltern sollen auĂerdem nicht nur darĂźber informiert werden, dass ein auĂerschulischer Verein eingeladen werde, sondern sie mĂźssen dazu auch explizit ihre Einwilligung geben. Im Vorfeld sollen die Eltern auĂerdem Ăźber den Namen der unterrichtenden Person oder Organisation und ihren wertebezogenen Hintergrund informiert werden und die MĂśglichkeit haben, Einsicht in die Materialien zu erhalten, die im Unterricht verwendet werden. Auch der Lehrer hat das Recht, die Inhalte und Unterlagen des Vereins einzusehen, bevor dieser an die Schule kommt. Unterlagen mĂźssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und die Inhalte altersadäquat vermitteln. Ist sich die Lehrkraft unklar Ăźber die pädagogische Eignung eines Vereins bzw. dessen Materials, soll die MĂśglichkeit bestehen, sich an eine Clearingstelle der jeweiligen Bildungsdirektion zu wenden.
âDiese Weisung stärkt das Recht der Eltern im Bereich der schulischen Sexualerziehung und setzt MaĂstäbe wie Wissenschaftlichkeit und das Verbot der einseitigen Indoktrinationâ, freut sich Johannes Reinprecht, Direktor des Instituts fĂźr Ehe und Familie (IEF). Dies seien wichtige Schritte in die richtige Richtung. (LG)