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Quelle: pixabay

Lesezeit: 5,6 Minuten

AT / Pro-Life: Behindertenorganisationen unterstützen die Bürgerinitiative #Fairändern

IEF, 11.07.2019 – Der parlamentarische Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen forderte unter anderem einige Fachgesellschaften und andere Stakeholder auf, eine Stellungnahme zur Bürgerinitiative #Fairändern einzureichen.

Als Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderung und als in der Behindertenarbeit tätige Organisationen sind die Stellungnehmenden vor allem auf jene Forderungen der Bürgerinitiative eingegangen, die die behindertenspezifischen Aspekte berühren.

BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben

Der von Menschen mit Behinderung gegründete Verein BIZEPS, der eine Beratungsstelle für behinderte Menschen und deren Angehörige betreibt, beschränkte sich in seiner Stellungnahme vor allem auf die eugenische Indikation des § 97 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

Diese Indikation sieht vor, dass ein Kind bei einer ernsten Gefahr einer geistigen oder körperlichen Schädigung bis zur Geburt abgetrieben werden kann.  Diese Regelung verletze laut BIZEPS die Nicht-Diskriminierungsbestimmung des Artikels 7 Bundes-Verfassungsgesetz und sei außerdem im Widerspruch zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Der Verein zitiert dazu eine Empfehlung des UN-Fachausschusses zur UN-Konvention aus dem Jahr 2013 in der es heißt, dass „jegliche Unterscheidung des Zeitrahmens, in dem ein Schwangerschaftsabbruch nach dem Gesetz ausschließlich aufgrund von Behinderung möglich ist“, abzuschaffen sei.

In der Diskussion rund um die Anliegen der Bürgerinitiative, fiel immer wieder das Argument, dass der Abschaffung der eugenischen Indikation ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf Menschen mit Behinderung und die Gewährleistung umfassender auch finanzieller Unterstützungsmaßnahmen vorausgehen müsse. BIZEPS widerspricht dieser Auffassung und sieht sie als „nicht lösungsorientiert“, sondern den Stand der Dinge verfestigend an.

Der Verein stellt sich in seiner Stellungnahme auch gegen eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Frau, hält jedoch zugleich fest, dass eine gesetzliche Regelung keine Ungleichbehandlung bzw. Wertung von behinderten oder nichtbehinderten Leben vornehmen dürfe. Man könne eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches andenken, aber auch die bloße Streichung der embryopathischen Indikation würde diesen Anliegen gerecht werden, da ja weiterhin ein Spätabbruch aus Gründen der Gesundheitsgefährdung der Schwangeren möglich bliebe.

Down-Syndrom Österreich

Down-Syndrom Österreich setzt sich als gemeinnütziger Verein für die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen von Menschen mit Down-Syndrom ein. In seiner Stellungnahme stellt der Verein ganz klar fest, dass Behinderung kein Grund für einen Spätabbruch sein dürfe.

Trisomie 21 falle laut Auslegung des Justizministeriums unter eine schwere Schädigung nach § 97 Abs. 2 StGB. Kinder mit Down Syndrom können demnach bis zur Geburt abgetrieben werden. Diese lange Frist sei für Down Syndrom Österreich nicht nachvollziehbar, da zuverlässige Trisomie 21 Diagnosen meist noch innerhalb der Fristenregelung gestellt werden.

Unerklärlich sei auch die unterschiedliche Behandlung von Kindern mit Down Syndrom vor und nach der Geburt. Während der Schwangerschaft würden diese nämlich als schwerstbehindert gelten, nach der Geburt würde diese Einstufung jedoch wegfallen und Eltern müssten um Unterstützung wie Therapien oder finanzielle Mittel für ihre Kinder kämpfen.

Als dringend notwendig erachtet der Verein den Ausbau von Beratungsangeboten für Frauen, die ein Kind mit Trisomie 21 erwarten. Erfahrungsgemäß würde die bisherige Beratung nicht immer neutral und objektiv erfolgen, so Down Syndrom Österreich. Hier brauche es sowohl eine bessere Aufklärung der Eltern als auch eine Schulung von Ärzten. Entscheidet sich eine Frau für das Kind, sollte sie zudem in ihrer Entscheidung bestärkt werden.

Der Verein plädiert in seiner Stellungnahme daher für eine „bestmögliche Unterstützung der Frauen und Familien in der Zeit der Schwangerschaft“ und „bessere Rahmenbedingungen und mehr Unterstützung und Akzeptanz für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft“.

Verein RollOn Austria – Wir sind behindert

Der in der Behindertenarbeit tätige Verein RollOn Austria steht voll und ganz hinter der Bürgerinitiative #Fairändern. In seiner Stellungnahme erinnert der Verein daran, dass behinderte Menschen „kein Schadensfall der Medizin oder Randerscheinung der Gesellschaft“ sind.

#Fairändern würde mit ihren Vorschlägen Möglichkeiten aufzeigen, wie Frauen in der Ausnahmesituation einer Konfliktschwangerschaft unterstützt werden können. RollOn Austria verweist dabei einerseits auf die von der Bürgerinitiative geforderte umfangreiche Beratung als auch die anonyme Motiverforschung, die dazu beitragen könnte, das Beratungsangebot als auch die Unterstützungsmaßnahmen an die Bedürfnisse der Schwangeren anzupassen.

Auch die Bedenkzeit wird von dem Verein nicht als eine Einschränkung der weiblichen Autonomie, sondern „aufgrund der Tragweite dieser, nicht nur eigenen, Lebensentscheidung“ als durchaus angemessen betrachtet.

Für RollOn Austria ist die eugenische Indikation eine Form der Diskriminierung behinderten Lebens. Die Entscheidung darüber wann ein Leben lebenswert sei, könne und dürfe sich niemand anmaßen.  Ein selbstbestimmtes Leben beginne bereits mit der Entscheidung über Existenz oder Nichtexistenz.

MALTESER Hospitaldienst

Der MALTESER Hospitaldienst ist eine der größten ehrenamtlich tätigen Behindertenbetreuungsorganisationen Österreichs. Basierend auf seiner langjährigen Erfahrung in der Arbeit mit behinderten Menschen schließt sich der Hospitaldienst den Forderungen der Bürgerinitiative #Fairändern an.

Im Einzelnen befürworten die Malteser in ihrer Stellungnahme die Forderung nach einer offiziellen Statistik in Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen, die eine faktenbasierte und sachliche Diskussion zum Thema Schwangerschaftsabbruch erst möglich machen würde. Wie Beispiele der Datenerfassung aus anderen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens belegen, sollte dies auch ohne die immer wieder verlangte Kostenübernahme von Abtreibungen durch die Krankenkassen durchgeführt werden können.

Eine freiwillige Motivforschung erachtet der Hospitaldienst zudem gerade im Zusammenhang mit der Abtreibung behinderter Kinder für besonders wichtig. Sinnvoll sei auch die Hinweispflicht des Arztes auf rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützungs- und Beratungsangebote für Frauen in Zusammenhang mit einem auffälligen Befund im Rahmen der Pränataldiagnostik.

Im Falle einer Schwangerschaft mit embryopathischer Indikation seien Frauen bei ihrer Entscheidung oft einem negativen Einfluss von Seiten ihres Umfelds ausgesetzt. Dazu käme, dass die Entscheidung, das Kind zu behalten, meist davon abhängen würde, „wie, durch wen und vor allem was nach der Pränataldiagnostik“ den Eltern mitgeteilt wird.

Der Malteser Hospitaldienst würde sich daher wünschen, dass das in die „Betreuung von schwangeren Personen eingebundene medizinische Personal“ einen regelmäßigen Austausch und Kontakt mit Menschen mit Behinderung“ pflegen würde, um dadurch „ein möglichst objektives Bild zu erlangen“ und dieses „an die betroffene Frau/die betroffenen Eltern“ weitergeben zu können.

Eine Ungleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Kindern vor der Geburt, wie dies aufgrund der embryopathischen Indikation der Fall ist, bedeute laut Malteser Hospitaldienst auch eine klare Aussage zum Wert des Lebens mit Behinderung und hätte durchaus auf die späteren Rechte einer behinderten Person Einfluss. Oft genug würden Eltern oder den behinderten Personen selbst noch immer „deutliches und auch sehr direkt artikuliertes Unverständnis“ über ihre Existenz entgegengebracht werden.

Auch das IEF hat auf Aufforderung des Parlaments eine Stellungnahme eingebracht. Den genauen Wortlaut lesen Sie hier. (AH)

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