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AT / Gender: „inter“ oder „divers“ – wie heißt nun der neue Personenstandseintrag?

IEF, 14.02.2019 – Mangels Festlegung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Innenministeriums bezüglich der Bezeichnung, mit der eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Personenstandsregister eingetragen werden könne.

So lässt sich erklären, warum etwa die Tageszeitung „die Presse“ am 27. Jänner titelte „Inter heißt das dritte Geschlecht“ und dafür die Entscheidung des VwGH heranzog, während das IEF bereits am 11.1.2019 berichtete, dass das Innenministerium die neuen Personenstandsangaben per Weisung vom 20.12.2018 mit „divers“ und „offen“ festgelegt hat.

Widerspricht der Verwaltungsgerichtshof demnach dem Innenministerium?

Nein, meint dazu Dr. Stephanie Merckens, Juristin und Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Vielmehr sei der VwGH, wie dieser anschaulich in seiner Presseerklärung erläutert – bei Prüfung einer von einem Verwaltungsgericht erlassenen Entscheidung an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden. Für diese wiederum ist das Erkenntnis des VfGH vom 15.7.2018 ausschlaggebend.

Aus Sicht des VwGH erachtete der VfGH zwei Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geschlechtseintrags für maßgeblich: „Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Beide Voraussetzungen hatte das Verwaltungsgericht – dem VfGH folgend – im konkreten Fall als gegeben festgestellt. Dabei stellte der VwGH klar, dass es nach der Rechtsprechung des VfGH auf das biologische, körperliche Geschlecht und nicht auf die Identität eines Menschen ankommt.“, so der einschlägige Wortlaut der Presseerklärung.

Als Begriff für die berichtigte Geschlechtsangabe kamen für den VfGH mehrere Begriffe in Frage, insofern „im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte“ zum Ausdruck komme, „nämlich das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt“. Zwar könne der Gesetzgeber Kriterien und Bezeichnungen festlegen, um Willkür vorzubeugen. Da es diese Kriterien aber bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht gab, konnte dieses dem vom Antragsteller begehrten Begriff „inter“ zustimmen, erklärt Merckens.

Was gilt nun?

Mit Weisung vom 20.12.2018 wurden die neuen zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten im Personenstandsrecht bei der Geschlechtsangabe mit „divers“ und „offen“ festgelegt. Im Falle einer Variante der Geschlechtsentwicklung (Intersexualität) gibt es demnach nunmehr folgende Möglichkeiten der Geschlechtsangaben im Personenstandsrecht: Kann bei der Geburt eines Kindes aufgrund biologischer Merkmale keine eindeutige Geschlechtsangabe gemacht werden, steht es den Eltern offen zwischen „männlich“ oder „weiblich“ zu wählen oder die Angabe offen zu lassen. Dieses „offen lassen“ soll mit der Angabe „offen“ eingetragen werden. Wird dann im Verlaufe der Entwicklung des Kindes tatsächlich nachgewiesen, dass es sich um eine biologisch abweichende Geschlechtsentwicklung handelt, kann, wenn die betroffene Person das wünscht, die Kategorie „divers“ eingetragen werden.

Was dies nun für den Antragsteller des Ausgangsverfahrens bedeutet, bleibt offen – zwischen der einzigen „inter“-Person Österreichs über weiter Klagen bis zu einer rückwirkenden Berichtigung auf „divers“ scheint alles möglich, so Merckens.

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