AT / Ehe: Auch ÖCV und AKV kritisieren VfGH-Erkenntnis
IEF, 6.12.2017 – Der Österreichische Cartellverband (ÖCV) bekennt sich in einer Pressemeldung zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs weiterhin klar zur Ehe zwischen Mann und Frau.
Der ÖCV verweist auf sein Grundsatzprogramm, in dem er die Ehe als Rechtsinstitut zwischen Mann und Frau bezeichnet. Der entsprechende Passus laute: „Ehe und Familie sind nach Auffassung des ÖCV für das menschliche Zusammenleben grundlegende, gewachsene Gemeinschaften. Mann und Frau sind dabei von gleicher Würde und tragen die gleiche Verantwortung. Der ÖCV bekennt sich zur Unauflöslichkeit der Ehe. Verbindungen gleichgeschlechtlicher Partner sind von wesentlich anderer Art und können nicht mit der Ehe gleichgestellt werden.“ „Dieses Grundsatzprogramm wurde auf der Verbandsversammlung 2016 einstimmig beschlossen und unsere Haltung ist hier unverändert“, so Georg Feith, Vorsitzender der Verbandsführung des ÖCV.
Ebenso wie Familienverbandspräsident Alfred Trendl und die Präsidentin der Katholischen Aktion Österreich, Gerda Schaffelhofer, verweist Feith auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die die potentielle leibliche Elternschaft als wesentliches Merkmal anerkannte und keine Diskriminierung darin sieht, dass für unterschiedliche Beziehungen unterschiedliche Rechtsinstitute vorgesehen sind. Nach Meinung Feiths, sei keine Neuregelung notwendig gewesen, „eine ständige Angleichung ändert nichts an der Tatsache, dass es nicht dasselbe ist“, so der ÖCV-Vorsitzende.
AKV wiederholt seine Kritik
Auch der Präsident der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände, Helmut Kukacka, wiederholt seine Kritik gegenüber dem Erkenntnis des Höchstgericht. Schon aus Anlass des Prüfungsbeschlusses betonte der AKV, dass der Begriff der Ehe als ausschließliche Verbindung von Mann und Frau sachlich gerechtfertigt und verfassungsmäßig zulässig sei. Da nur in der Verbindung von Mann und Frau menschliches Leben entstehen könne, sei diese Verbindung die Grundlage für eine dauerhafte Existenz der Gesellschaft. Ungleiches könne auch durch ein Gesetz nicht gleich gemacht werden.
Der bisherige Ehebegriff komme insbesondere Kindern zugute, da diese hierdurch ein „Recht auf beide natürliche Elternteile“ erhielten, das Österreich auch im Verfassungsgesetz über die Rechte der Kinder festgeschrieben hat. Die AKV lehne daher eine Ehe für Personen gleichen Geschlechtes schon allein als begrifflichen Widerspruch bzw. als nicht nachvollziehbare Umdeutung eines klaren Begriffs ab, so Kukacka.