NO / Bioethik: Oberster Gerichtshof stärkt die Gewissensfreiheit von Ärzten
IEF, 23.10.2018 – Die Richter des Obersten Gerichtshofs in Norwegen gestanden einer Ärztin das Recht zu, keine medizinischen Eingriffe durchführen zu müssen, die mit ihrem Gewissen unvereinbar wären.
Dr. Katarzyna Jachimowicz arbeitete seit 2010 als Landärztin in Suaherad, Norwegen. Als sie sich weigerte einer Patientin ein intrauterines Verhütungssystem (etwa eine Kupferspirale), das eine abtreibende Wirkung haben kann, einzusetzen, wurde sie von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Jahr 2015 entlassen. Die Ärztin, die den Eingriff aufgrund der Unvereinbarkeit mit ihrem Gewissen abgelehnt hatte, schlug daraufhin den Rechtsweg ein.
Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Das Gericht erster Instanz entschied bereits zu Gunsten von Dr. Jachimowicz, doch die Gesundheitsbehörde erhob gegen das Urteil Berufung und so wanderte der Fall zum Obersten Gerichtshof. Dieser stellte schließlich im August 2018 fest, dass die Entlassung rechtswidrig erfolgte und gegen das von der Europäischen Menschenrechtskonvention in Artikel 9 garantierte Grundrecht auf Gewissensfreiheit verstoße.
Höchstgericht setzt neue Standards in Bezug auf für die Anerkennung der Gewissensfreiheit
Nicht nur für Ärzte, sondern für alle gläubigen Menschen in verschiedenen Berufssparten sei die Entscheidung ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, so Hakon Bleken, der Anwalt der Ärztin. Für Robert Clarke, Direktor von ADF International, einer Menschenrechtsorganisation, die den Rechtsstreit unterstützt hatte, setze diese höchstrichterliche Entscheidung neue Standards in Bezug auf die Anerkennung der Gewissensfreiheit. Nicht nur in Norwegen, sondern auch darüber hinaus.
Gewissensfreiheit in Österreich und International
Immer wieder werden in Europa Ärzte und medizinisches Personal, die Eingriffe aufgrund eines Gewissenvorbehalts verweigern, entlassen oder gar angeklagt. Europäische Gerichte haben sich bereits mehrfach mit dem Thema der Gewissensfreiheit im medizinischen Bereich auseinandergesetzt. Das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete etwa über einen deutschen Primar, der an seiner Abteilung keine Abtreibungen durchführen wollte oder eine schwedische Hebamme, die wegen einer solchen Weigerung in Schweden keinen Job mehr bekommt. In vielen Fällen entschieden die Gerichte, die Gewissensfreiheit einzuschränken. In Großbritannien verurteilte der Obersten Gerichtshofes 2014 beispielsweise zwei Hebammen, die aus Gewissensgründen nicht bereit waren bei Abtreibungen und in deren Vor- oder Nachbereitung mitzuwirken. In Kanada entschied ein Gericht, dass Ärzte, die aus Gewissensgründen keine Sterbehilfe praktizieren, sterbewillige Patienten an Ärzte bzw. Institutionen weiterleiten müssen.
In Österreich ist die Gewissensfreiheit im medizinischen Sektor bereffend den Schwangerschaftsabbruch im § 97 Abs 2 des Strafgesetzbuches geregelt. Demnach sind Ärzte, das Krankenpflegepersonal, der medizinisch-technische Dienst und der Sanitätshilfsdienst nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken.