FR / Gender: Oberster Gerichtshof lehnt neutrales Geschlecht ab
IEF, 18.5.2017 – Der Oberste Gerichtshof in Frankreich lehnt die Angabe eines neutralen Geschlechts in Personenstandsdokumenten ab. Seine Entscheidung begründet das Höchstgericht im Wesentlichen damit, dass das französische Recht keine andere Geschlechtsangabe als männlich oder weiblich in zivilrechtlichen Dokumenten erlaube. Darin sei kein Verstoß gegen das Recht auf Privatleben von Menschen zu sehen, die sich selbst als intersexuell oder geschlechtslos bezeichnen bzw als solche eingestuft werden. Das französische Recht stütze sich auf ein binäres System der Geschlechter. Das binäre System verfolge ein legitimes Ziel, da es für die soziale und rechtliche Ordnung des Staates notwendig und ein Grundelement derselben sei. Eine Anerkennung einer dritten Geschlechtskategorie hätte maßgebliche negative Auswirkungen auf das französische Rechtssystem und würde zahlreiche rechtliche Anpassungen erforderlich machen. Gerade im konkreten Ausgangsfall stünden derartige Folgen in keinem Verhältnis zur persönlichen Betroffenheit, da der Antragsteller in seiner Außenerscheinung eindeutig männlich auftrete, mit einer Frau verheiratet sei und mit dieser ein Kind adoptiert habe.
Situation in Deutschland
Die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie bzw die Aufgabe des binären Systems wird in der westlichen Welt immer wieder thematisiert. So hat zB Schweden offiziell ein drittes Geschlecht mit einer eigenen Ansprache („hen“) eingeführt. In Deutschland sprach sich etwa der deutsche Ethikrat für die Möglichkeit aus, bei Geschlechtsangaben eine Kategorie „anderes“ wählen zu können. Aber auch hier lehnte der Gesetzgeber ab und entschied sich mit ähnlicher Begründung wie das französische Höchstgericht keine weitere Geschlechtskategorie einzuführen. Stattdessen wurde in § 22 des deutschen Personenstandsgesetzes die Möglichkeit eingeführt, bei Nichtzuordenbarkeit des Kindes zum männlichen oder weiblichen Geschlecht die Geschlechtsangabe offen zu lassen. Diese Regelung wurde vom Deutschen Bundesgerichtshof bestätigt.
Intersexualität nicht gleich Transsexualität
Von Intersexualität spricht man, wenn Personen entweder genetisch, anatomisch oder hormonell weder eindeutig dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könnten. Hingegen spricht man gemeinhin von Transsexualität oder auch Transidentität, wenn Personen zwar genetisch, anatomisch oder hormonell eindeutig einer der beiden Geschlechtskategorien zuordnen lassen, sich aber jeweils falsch zugeordnet fühlen.