Geschlechtseintragungsmöglichkeiten Österreich
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AT / Gender: Nun sechs Möglichkeiten der Geschlechtseintragung in Österreich möglich

IEF, 21.09.2020 – Neuer Erlass aus dem Bundesinnenministerium erlaubt sechs verschiedene Geschlechtseintragungsmöglichkeiten im Zentralen Personenstandsregister.

Das Bundesinnenministerium hat gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt einen neuen Erlass erarbeitet, der den Erlass zur Eintragung des Geschlechts des damaligen Bundesinnenministers Herbert Kickl ersetzt.

Erlass erlaubt sechs verschiedene Geschlechtseintragungen

Wie der ORF berichtete wurde der neue Erlass am 8. September an die österreichischen Länder und Gemeinden geschickt und regelt, wie mit der Geschlechtseintragung im Zentralen Personenstandsregister umgegangen werden soll. So stehen nun neben den Eintragungsmöglichkeiten „männlich“ und „weiblich“ auch „inter“, „divers“ und „offen“ zur Verfügung, sowie die Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags.

Die Eintragung des Geschlechts erfolgt durch den Anzeiger der Geburt, also in der Regel den Arzt oder die Hebamme. Eine spätere Änderung bzw. Berichtigung der Eintragung erfolgt auf Basis eines Fachgutachtens. Das vorher notwendige Expertengremium, die sogenannten „VdG-Boards“ (VdG = Variante der Geschlechtsentwicklung), die ein neues medizinisches Gutachten erstellen sollten, ist nicht mehr vorgesehen.

Grüne wollen mehr

Die LBGTI-Sprecherin der Grünen, Ewa Ernst-Dziedzic freute sich in einer APA-Meldung darüber, dass mit den sechs Eintragungsmöglichkeiten für intergeschlechtliche Menschen nun eine Rechtslage vorliege, die „international einzigartig“ sei.

Sie verwies allerdings darauf, dass es nun wichtig sei, diese Möglichkeiten auch für transsexuelle Personen zu öffnen und „unnötige Hürden beim Personenstandswechsel abzubauen“. Diese Forderung deckt sich mit der Forderung einiger Organisationen, die in einem offenen Brief an Innenminister Karl Nehammer eine freie Eintragung des Geschlechts, auf Basis einer Selbstauskunft statt eines medizinischen Gutachtens gefordert hatten (das IEF hat berichtet).

EGMR und BEK gegen Selbstauskunft

Die Forderung, auf ein solches Gutachten zu verzichten, deckt sich allerdings nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher in einem Urteil festgestellt hat, dass es einem Staat durchaus zusteht, zu überprüfen ob eine Geschlechtsidentitätsstörung bei einer Person vorliegt und ein medizinisches Gutachten darüber zu verlangen, bevor ein Geschlechtseintrag geändert wird. Auch die Bioethikkomission beim Bundeskanzleramt kam zur gleichen Einschätzung und empfahl in ihrer Stellungnahme eine Begutachtung, die sie als „Schutz vor übereilten Entscheidungen mit schwerwiegendsten Folgen“ bezeichnete.

Mit dem Erlass endet ein jahrelanger Konflikt

Mit dem neuen Erlass endet nun ein jahrelanger Streit, der vor verschiedenen Gerichten des Landes ausgetragen worden war. Erst im Juli hatte der Oberösterreicher Alex Jürgen mitgeteilt, dass der Geschlechtseintrag auf seiner Geburtsurkunde von „divers“ zu „inter“ geändert worden war und man somit seiner Forderung nachgekommen sei (das IEF hat berichtet). (MM)

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