EU_AT / Familie: Trotz Verurteilung keine Rückführung des Kindes zur Mutter

IEF, 5.11.2019 – Wie bereits berichtet, entschied der Europäischen Gerichtshof zu Gunsten einer Mutter, der im Jahr 2008 durch ein norwegisches Jugendamt ihr neugeborenes Kind entzogen wurde. Die Kindesabnahme wurde als nicht gerechtfertigt und als Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens qualifiziert. Dennoch wird es nicht zur Rückgabe des Kindes an die Mutter kommen.

Norwegische Regierung verweigert Kindesrückführung

Laut einem Bericht der Christian Post vom 5.10.2019 bestätigt der norwegische Familienminister zwar, die Entscheidung des EGMR zu akzeptieren und die Geldstrafe begleichen zu wollen. Zu einer Rückführung des Kindes wird es aber dennoch nicht automatisch kommen. Grund dafür ist zum einen die Tatsache, dass das Kind mittlerweile 11 Jahre alt ist und mit der Familie, in der es bisher aufgewachsen ist, tief verwurzelt ist und zum anderen dass rein rechtlich auch eine gültige Adoption stattgefunden hat, die erst wieder rückabgewickelt werden müsste. Es ist zum derzeitigen Stand nicht einmal klar, ob dem Jungen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes überhaupt bekannt ist und er von der Existenz und dem Kampf der leiblichen Mutter gegen die Behörden Bescheid weiß.

Neues Gerichtsverfahren soll Klärung bringen

Der Stellungnahme der norwegischen Regierung ist außerdem zu entnehmen, dass ein neuerlicher Weg der Mutter zu Gericht erfolgen müsse, um eine Klärung der Frage einer möglichen Familienzusammenführung zu bekommen. Ob Strand Lobben erneut die Kraft aufbringen wird, um vor Gericht für ihr Recht zu kämpfen, sei jedoch noch nicht absehbar.

Vergleichbare Situation in Österreich

Wie dem Sonderbericht der Volksanwaltschaft zum Thema Kinder und ihre Rechte in öffentlichen Einrichtungen zu entnehmen ist, finden in Österreich jährlich rund 39.000 Abklärungen seitens des Jugendamtes statt, ob eine Kindesgefährdung durch das familiäre Umfeld gegeben ist. Derzeit finden sich rund 13.600 Kinder in einer Fremdunterbringung wieder und lediglich jedes 10. Kind wird tatsächlich zur Familie zurückgeführt.

Dem Jugendamt kommt auch in Österreich eine starke rechtliche Stellung zu, zumal eine Kindesabnahme bei Gefahr in Verzug auch ohne richterliche Anordnung seitens des jeweiligen Sozialarbeiters veranlasst werden kann. Im Durchschnitt betreut ein Sozialarbeiter rund 30 Familien gleichzeitig. Kinder unter drei Jahren kommen in eine Krisenpflegefamilie und über dreijährige Kinder vorerst in ein Krisenzentrum, bis ihr weiterer „Verbleib“ geklärt ist. Sollte sich die Familie aus der ersten lediglich kurzen Krise schnell erholt haben, steht einer Rückführung mit engmaschiger Betreuung durch das Jugendamt nichts im Wege. Jedoch zeigen auch hier die Zahlen, dass bereits nach erster Abnahme die Hälfte aller Kinder bei Pflegeeltern untergebracht werden.

Auch in Österreich sind Kindesrückführungen zur leiblichen Familie eher die Ausnahme. 9 von 10 Kindern bleiben in einer Fremdbetreuung. Wie im Fall  Strand Lobben ist dabei oftmals das durchaus nachvollziehbare, wenn auch nicht befriedigende Hauptargument, dass die Bindung des Kindes mit den Pflegeeltern schon so weit fortgestritten sei, dass eine erneute Entfernung zu einer Retraumatisierung führen könnte. Den leiblichen Eltern bleibt oftmals nur der wöchentliche einstündige Kontakt zum leiblichen Kind und das ständige Hoffen, dass die Behörden den sehnlichsten Wunsch der Eltern – die Rückführung der Kinder – doch noch erfüllen.

Seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreich wird seit Jahren ein Ausbau der Kinderrechte gefordert. Einerseits sollen die individuellen Einzelbetreuungsmaßnahmen und ambulanten Unterstützungen der betroffenen Familie gestärkt werden und andererseits wird die konsequente Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei der Auswahl der Betreuungsform bei notwendiger Fremdunterbringung gefordert. (KSW)

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