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EUR_AT / Ehe: Kein Recht auf Eingetragene Partnerschaft für heterosexuelles Paar

IEF, 8.11.2017 – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Verfahren Ratzenböck und Seydl gegen Österreich entschieden, dass es nicht diskriminierend sei, wenn die österreichische Rechtsordnung nur gleichgeschlechtlichen Paaren das Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft ermöglicht.

Die oberösterreichischen Antragsteller Ratzenböck und Seydl fühlten sich diskriminiert, dass sie in Österreich als gemischtgeschlechtliches Paar „nur“ die Ehe als rechtlich anerkannte Partnerschaft eingehen dürften, nicht aber eine Eingetragenen Partnerschaft (EP). Die EP sei ihnen jedoch gerade angesichts der weniger strengen Scheidungs- und Unterhaltsregelungen lieber. Ganz allgemein bewertete das Paar die EP als „moderner und leichter“ als die Ehe und fühlten sich durch das Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit ungerechtfertigter Weise von dieser Rechtsform ausgeschlossen.

Der EGMR konnte die Bedenken der Antragsteller jedoch nicht teilen. Zwar falle die Frage, ob das Paar eine EP eingehen dürfe oder nicht, in den durch Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich geschützten Bereich des Rechts auf Familienleben. Ihnen stehe aber durch das Eingehen einer Ehe eine rechtliche Möglichkeit zu, die in ähnlicher bis gleicher Weise wie die EP ihr rechtlich anerkanntes Grundbedürfnis nach rechtlicher Anerkennung und Schutz ihrer Beziehung gewährleiste. Die Antragssteller hätten über die allgemeine Aussage, die EP wäre „moderner und leichter“ als die Ehe, hinaus keine Gründe angeführt, warum ihre Bedürfnisse mit der Ehe nicht ausreichend abgedeckt wären. Der EGMR hält gleichzeitig an seiner bisherigen Judikatur fest, wonach kein Staat verpflichtet sei, gleichgeschlechtliche Paare zur Ehe zu zulassen.

Die Entscheidung des EGMR in der Sache Ratzenböck und Seydl gegen Österreich ist aus mehreren Gründen besonders relevant für die derzeitige Situation in Österreich, meint dazu Dr. Stephanie Merckens, Juristin und Leiterin der Abteilung Politik am Institut für Ehe und Familie (IEF).

Zum einen komme die Entscheidung gerade zu einem Zeitpunkt, da der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) von amtswegen die Prüfung der Ehe im Hinblick auf eine etwaige Diskriminierung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren in die Wege geleitet hat. Zum anderen zeige das Verfahren, dass es für die Antragsteller scheinbar wesentliche Unterschiede gebe, weswegen ihnen die Eingetragene Partnerschaft lieber wäre als die Ehe.

Schließlich halte der EGMR aber fest, dass selbst wenn die Regelungen der beiden Rechtsinstitute ähnlich bis gleich seien, kein Staat verpflichtet wäre, gleichgeschlechtliche Paare zur Ehe zuzulassen bzw. die EP als „Ehe light“, wie der bekannte LGBT-Rechtsanwalt Graupner es in den Raum stellte, auch für heterosexuelle Paare zu öffnen. In seiner Begründung stützt sich der Europäische Gerichtshof auf seine Ausführungen in der Entscheidung Schalk und Kopf gegen Österreich. Darüber hinaus nimmt er explizit Bezug auf die seit dem Jahr 2010 in Österreich zum Großteil erstrittenen Anpassungen im Bereich der gemeinsamen Elternrechte, Namensführung und reproduktionsmedizinischen Maßnahmen, kommt aber dennoch zum Schluss, dass eine Öffnung der Rechtsinstitute für die jeweils andere Paarkonstellation jedenfalls aus den Art 8, 12 und 14 EMRK nicht zwingend, weil nicht diskriminierend sei.

Die Entscheidung des EGMR ist noch nicht rechtskräftig, da sie bis 26. Jänner 2018 durch Berufung an die Große Kammer angefochten werden kann.

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