Sterbehilfe in Kanada erweitert
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CA / Lebensende: Kanadas „Sterbehilfe“-Gesetz als Paradebeispiel für Slippery Slope

IEF, 24.03.2021 – Lediglich fünf Jahre nach der Legalisierung der „Sterbehilfe“ erfolgt bereist die erste große Ausweitung der Zugangskriterien.

Vor wenigen Tagen hat das kanadische Parlament das seit über einem Jahr diskutierte C-7-Gesetz verabschiedet. Die erfolgte Gesetzesänderung setzt unter anderem das Gerichtsurteil des Obersten Gerichtshofs von Quebec vom September 2019 um. Damals befand das Höchstgericht, dass die Beschränkung der „Sterbehilfe“ auf Patienten, deren natürlicher Tod „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, gegen „das Leben, die Freiheit und Sicherheit“ von Personen verstoßen würde und somit verfassungswidrig sei. (Das IEF hat berichtet).

Welche Neuerungen bringt das C-7-Gesetz?

Wie National Post berichtet, geht das neue Gesetz viel weiter als das Quebecer Urteil und erleichtert den Zugang zur medizinisch assistierten „Sterbehilfe“, in Kanada auch MAID genannt, substanziell.

Erstens ermöglicht es Menschen, deren natürlicher Tod nicht in absehbarer Zukunft eintreten soll, „Sterbehilfe“ in Anspruch zu nehmen. Die Regelung der Wartefristen wird dabei zweigleisig geführt. Für sterbenskranke Personen wird die Wartefrist vollkommen abgeschafft. Sie können daher unmittelbar, nachdem sie sich für MAID qualifiziert haben, Tötung auf Verlangen in Anspruch nehmen. Für Personen, deren Tod nicht in absehbarer Zeit bevorsteht, soll die Wartezeit in Zukunft mindestens 90 Tage betragen.

Außerdem schafft das neue Gesetz das Erfordernis ab, dass der Sterbewillige unmittelbar vor der Tötung auf Verlangen seine Zustimmung dazu bekräftigen muss. Sollte der Sterbenskranke einwilligungsunfähig werden, nachdem er bereits für MAID zugelassen wurde, darf diese trotz des Fehlens der Einwilligung durchgeführt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Sterbewillige, deren Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Diese müssen bis zuletzt zustimmungsfähig bleiben, um MAID in Anspruch nehmen zu können.

„Sterbehilfe“ für Menschen mit psychischen Leiden

Die wohl am weitreichendste Neuerung, die das C-7-Gesetz mit sich bringt, ist die Eröffnung des Zugangs zur „Sterbehilfe“ auf psychisch kranke Personen. Diese Änderung des ursprünglichen MAID-Gesetzes geht eindeutig über die vom kanadischen Gericht beanstandeten Beschränkungen hinaus und wurde erst gegen Ende der Debatte vom Senat eingebracht. Menschen mit psychischen Leiden können „Sterbehilfe“ nach dem jetzigen Stand der Dinge jedoch frühestens in zwei Jahren für sich beanspruchen. Bis dahin soll der Gesetzgeber Schutz- und Rahmenbedingungen für diese Personengruppe entwickeln.

Behindertenorganisationen fordern Unterstützung statt „Sterbehilfe“

Scharfe Kritik an der Gesetzesnovelle kam von Seiten der kanadischen Behindertenorganisationen. Wie CTV News berichtet, hoben diese die oft sehr schwierige Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen in Kanada hervor. Oft in finanzieller Not und ohne die gehörige Unterstützung, Betreuung und Pflege, würden behinderte Menschen wegen dem neuen Gesetz unter Druck geraten MAID in Anspruch zu nehmen. Die Regierung sollte den Menschen daher zuerst ein würdiges Leben ermöglichen, bevor sie ihnen „Sterbehilfe“ als einen Ausweg aus ihrer prekären Situation anbietet. Denn damit werde „Sterbehilfe“ für viele nicht zum letzten, sondern einzigen Ausweg, so die Vertreter der Behindertenorganisationen.

Auch viele Psychiater reagierten bestürzt über die Ausweitung des Zugangs zu MAID auf psychisch kranke Personen. Das Parlament hätte bei der Gesetzesänderung völlig außer Acht gelassen, dass „psychisch kranke Personen, oft nicht in der Lage seien, die für sie besten Entscheidungen zu treffen“.

Kritik auch aus Österreich

In Österreich hat sich im Zusammenhang mit der MAID-Debatte in Kanada außerdem die Behindertenorganisation BIZEPS in einem Kommentar zu Wort gemeldet. Darin kritisiert die Organisation, wie auch schon ihre kanadischen Pendants, dass es von der kanadischen Regierung menschenunwürdig sei, ihren Bürgern „Sterbehilfe“ anzubieten und gleichzeitig „die Ressourcen für ein selbstbestimmtes Leben in der Mitte der Gemeinschaft“ vorzuenthalten. BIZEPS zitiert dabei einen Bericht der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2017, in dem Kanada „erheblicher Defizite“ bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, vorgeworfen werden. BIZEPS verweist dabei auf konkrete Fälle von Kanadiern mit Beeinträchtigungen, denen nötigen Unterstützungsleistungen vorenthalten wurden.

Nicht zuletzt seien diese Kritikpunkte auch für den österreichischen Gesetzgeber, der nun bis Ende des Jahres Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe zum Suizid etablieren soll, von Bedeutung, so Stephanie Merckens, Juristin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Das österreichische Erkenntnis habe jedenfalls hohen Wert auf die freie, informierte und aufgeklärte Willensentscheidung gelegt. Das setze jedenfalls eine Grenze bezüglich psychisch erkrankter Personen, die gerade aufgrund ihrer Erkrankung eine suizidale Verengung erfahren. Es bleibt dringend zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer restriktiven Umsetzung ausschöpft, die das Urteil lässt. Dazu gehöre jedenfalls auch der ausschließende Schutz psychisch erkrankter Personen, so Merckens. (AH)

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