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IE_AT / Menschenrechte: Bäcker wegen Verweigerung von Ehe-für-alle-Kuchen vor Höchstgericht

IEF, 23.5.2018 – Eine Bäckerei im nordirischen Belfast hatte den Auftrag des Aktivisten Gareth Lee 2014 aus Glaubensgründen abgelehnt. Bestellt wurde ein Kuchen, der die „Sesamstraßen“-Figuren Ernie und Bert mit dem Slogan „Support Gay Marriage“ (unterstütze die gleichgeschlechtliche Ehe) zeigen sollte. Der Fall landete nun vor dem Supreme Court.

Diskriminierungsvorwurf vs. Religions- und Gewissensfreiheit

Wie Die Welt berichtet, hatte die nordirische Gleichstellungskommission das Familienunternehmen Ashers Baking Company wegen der Ablehnung des Auftrages verklagt. Ein Berufungsgericht entschied 2016, dass die Bäckerei den Auftraggeber wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert hatte. Die christliche Bäckersfamilie wird von der Organisation The Christian Institute’s Legal Defence Fund unterstützt. Anfang Mai 2018 fand die Anhörung der Parteien vor dem britischen Höchstgericht statt. Ein Urteil werde für Ende des Jahres erwartet. Der Geschäftsführer des Familienunternehmens, Daniel Mc Arthur sagte in einer Videobotschaft, dass er für Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit einstehe. Die Ablehnung des Auftrages im Jahr 2014 sei kein Angriff auf den Kunden gewesen. Die gewünschte Botschaft „pro-homosexuelle-Ehe“ sei allerdings unvereinbar mit seinem Glauben und Gewissen, da die Ehe nach christlichem Verständnis für Mann und Frau bestimmt sei.

Situation in Österreich

Auf Basis der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG vom 5.7.2006 trat in Österreich am 1.7.2008 das Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Das österreichische Gesetz beinhaltet  1. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, 2. die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung), 3. die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und  4. die Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft.

Parteien wie die SPÖ und die Grünen forderten in den Jahren 2010, 2012 und 2014 mehrere Male ein strengeres Gleichbehandlungsgesetz anhand einer Gleichbehandlungsnovelle (sog. „Levelling up“). Ziel war es, Diskriminierung etwa aus Gründen der Religion, des Alters, der sexuellen Orientierung auch außerhalb der Arbeitswelt zu verbieten. Zuletzt wurde das „Levelling up“ durch die ÖVP im Mai 2015 verhindert, als die Gleichbehandlungsnovelle im Ministerrat beschlossen werden sollte.

„Die Konsequenzen des „Levelling up“ wären weitreichend und der irische Fall zeigt uns, was durch eine solche Regelung passieren kann“, erklärt Dr. Stephanie Merckens, Juristin und Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF).  So könnte etwa jemand, der seine Wohnung nicht an homosexuelle Personen (sexuelle Orientierung) oder Marxisten (Weltanschauung) vermieten wolle, zu Schadenersatz wegen erlittener Kränkung verurteilt werden. Viel einschneidender aber wäre die unweigerliche Beweislastumkehr für Private und Unternehmer, die durch das „Levelling up“ kommen würde. Denn bei Vermietung einer Wohnung oder Weigerung, einen Auftrag anzunehmen, reiche die Behauptung des Kunden, die Weigerung käme aufgrund eines der inkriminierten Diskriminierungsgründe. Wenn also ein Vermieter seine Wohnung nicht an jemand vermieten möchte, der ihm unsympathisch ist, dieser aber jung/alt, anderer Religion oder ethischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung ist, dann hat der Vermieter sich frei zu beweisen, dass seine Weigerung nichts damit zu tun habe. Und nicht umgekehrt, macht Merckens aufmerksam. Darin läge aber eine einschneidende Beschränkung privaten Eigentums und unternehmerischer Freiheit, die mit Minderheitenschutz nicht mehr gerechtfertigt werden könnte, da es sich nicht um Güter der allgemeinen Grundversorgung oder Chancen am Arbeitsmarkt handle und auch von ausreichend möglichem Angebot ausgegangen werden könne.

Als 2015 über die Gleichbehandlungsnovelle debattiert wurde, hatte in diesem Sinne auch der emeritierte Sozialrechtsprofessor Theodor Tomandl heftig Kritik geübt. „Das ist der massivste Eingriff in die Freiheit, die man sich vorstellen kann“, wird Tomandl damals in der Presse zitiert. Derartige Eingriffe solle es nur geben, wenn eine bestimmte Gruppe tatsächlich nicht Zugang zu bestimmten Gütern finden sollte. Aber allen Vermietern und Anbietern von Dienstleistungen vorzuschreiben, mit wem sie kontrahieren müssen, sei der falsche Weg. Zudem blieben nicht im Gesetz aufgezählte Diskriminierungen zulässig: Man könnte etwa weiterhin sagen, man will jemanden nicht als Mieter, weil er zu hässlich ist.

Zudem zeigt das irische Verfahren, dass sich die verschiedenen Diskriminierungsgründe auch gegenseitig widersprechen können, erklärt Merckens. In dem beschriebenen Fall soll ein Dienstleister zu einer Aussage gedrängt werden, die seinem religiösen Empfinden widerspricht. „Stellen Sie sich vor, ein muslimischer Fleischhauer könnte dazu angehalten werden, Schweinswürste zu produzieren oder eine christliche Druckerei müsste T-Shirts produzieren mit der Aufschrift „Tod den Konvertiten“, versucht Merckens die zur Debatte stehenden Fragen zu veranschaulichen. Der Ausgang des irischen Verfahrens sei demnach jedenfalls mit Spannung zu erwarten.

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