Verpflichtende Bedenkzeit
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INT_DE / Pro-Life: Verpflichtende Bedenkzeit vor Schwangerschaftsabbruch erhöht Geburtenrate

IEF, 22.11.2021 – Eine zweistufige und persönliche Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch reduziert die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche im ersten Trimester um 8,9 Prozent.

Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen durch zweistufige persönliche Beratung

Eine Studie von Caitlin Myers, die im Juni 2021 am „IZA Institute of Labor Economics“ veröffentlicht wurde, wertete die Auswirkungen von verpflichtenden Beratungen vor Schwangerschaftsabbrüchen auf die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in den USA aus. Elf US-Bundesstaaten sehen vor dem Schwangerschaftsabbruch eine verpflichtende einstufige Beratung, die nicht physisch stattfinden muss, und Bedenkzeit („one-trip“) vor. In 15 US-Bundesstaaten hingegen muss vor dem Schwangerschaftsabbruch eine zweimalige persönliche Beratung („two-trip“) stattfinden und eine Bedenkzeit eingehalten werden. Andere Staaten sehen reine Wartefristen zwischen 24 und 72 Stunden vor. Myers kommt zum Ergebnis, dass „one-trip“ Regelungen keine erheblichen Auswirkungen auf die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche hätten, „two-trip“ Regelungen die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche im ersten Trimester jedoch um 8,9 Prozent reduzierten und somit die Geburtenrate erhöhten.

Feministische Kritik: „Bedenkzeit ist zusätzliche Belastung“

Myers sieht in den „two-trip“ Regelungen ungerechtfertigte Belastungen für Frauen, die abtreiben wollten. 75 Prozent dieser Frauen hätten ein niedriges Einkommen. Durch das zweimalige persönliche Gespräch entstünden etwa Fahrtkosten und/oder es müssten Urlaubstage konsumiert werden. 59 Prozent der Frauen hätten erst kurz zuvor ein Kind geboren. 55 Prozent der Frauen gaben an, ein kürzlich sehr einschneidendes Lebensereignis wie den Tod eines nahen Verwandten, den Jobverlust oder das Zerbrechen einer Beziehung erlebt zu haben. Myers bezieht sich hierbei auf US-amerikanische Zahlen aus dem Jahr 2017. Die Geburtenrate sei in denjenigen Landkreisen am höchsten, die am weitesten entfernt von Abtreibungsanbietern seien sowie in Landkreisen mit hoher Armutsrate und die gleichzeitig einer „two-trip“ Regelung unterlägen. Myers kommt zum Schluss, dass die ohnehin finanziell und gesellschaftlich benachteiligten und persönlich geforderten Frauen, denen der Zugang zum Schwangerschaftsabbruch durch weit(er) entfernte Abtreibungskliniken erschwert werde, durch eine Bedenkzeit vor dem Schwangerschaftsabbruch noch mehr belastet würden. Frauen werde durch die verpflichtende Bedenkzeit nicht eine „cooling-down“ Phase und damit eine fundierte Entscheidungsfindung ermöglicht, sondern eine zusätzliche Belastung aufgezwungen. Außerdem sei eine verpflichtende „cooling-down“ Phase vor einem medizinischen Eingriff in ihren Augen „beleidigend und paternalistisch“. Denn eine solche unterstelle den Frauen, sie seien „übermäßig emotional“ und bedürften vor dem „medizinischen Eingriff“ des Schwangerschaftsabbruchs erst eines „cooling-downs“, so die feministische Kritik Myers. Sie interpretiert die höhere Geburtenrate nicht als positiven Effekt der Bedenkzeit, sondern als Maßstab für die Beschneidung des Selbstbestimmungsrechts der Frau.

Österreich: Bislang keine verpflichtende Bedenkzeit vor dem Schwangerschaftsabbruch 

In Österreich gibt es bislang keine Wartefrist vor einem Schwangerschaftsabbruch. Zuletzt forderte die Bürgerinitiative #fairändern eine zumindest dreitägige Bedenkzeit zwischen Anmeldung und Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Eine solche Bedenkzeit ist in anderen Bereichen üblich, um eine möglichst vernünftige Risikoabwägung und fundierte Entscheidungsfindung der betroffenen Person zu ermöglichen. Wenn eine volljährige Person etwa eine ästhetische Operation vornehmen lassen möchte, ist eine gesetzliche Wartefrist zwischen Aufklärung und Durchführung der Operation von zwei Wochen vorgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 1 ÄstOpG). Auch die Übernahme einer meldepflichtigen Schusswaffe nach Kauf durch eine Person ohne Waffenpass oder Jagdkarte ist erst nach einer „Abkühlphase“ von drei Tagen möglich (vgl. § 34 Abs. 2 WaffG 1996). Es gilt der rechtliche Grundsatz, dass je schwerwiegender der Eingriff (Beispiel unumkehrbare Operation) bzw. die Verantwortung mit der Sache und/oder die Gefährdung anderer Personen (Beispiel Schusswaffe) ist, desto höher müssen die Anforderungen an die zu treffende Entscheidung gesetzt werden. In diesem Sinne wäre es geboten, eine Bedenkzeit vor dem Schwangerschaftsabbruch festzulegen, meint dazu Teresa Suttner-Gatterburg, Juristin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Dies nicht, um die Frau zu belasten, sondern um eine möglichst tragfähige Entscheidung zu gewährleisten. Wie bei allen anderen medizinischen Eingriffen auch sollte die Darstellung von Alternativen Teil des Entscheidungsprozesses sein.

Frauengesundheit: Je fundierter die Entscheidung desto geringer psychopathologische Folgen

In Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozess und dessen Auswirkungen für die Gesundheit der Frau lohnt sich der Blick auf eine Studie von Ulrike Heider und Florian Steger. Diese befasste sich mit der individuellen Entscheidungsfindung nach pränatal diagnostizierter schwerer fetaler Fehlbildung. Die Autoren folgerten aus den Gesprächen mit den betroffenen Frauen, dass sich die Zufriedenheit mit der vorgeburtlichen Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch oder für das Austragen des Kindes mit lebensverkürzender oder -bedrohlicher Erkrankung aus dem individuellen Entscheidungsprozess ergäbe. Nach einem Schwangerschaftsabbruch sowie nach einer Fehl- und Totgeburt folge oft eine intensive Trauerzeit über etwa sechs Monate mit posttraumatischer Belastungsreaktion. Während die traurigen Verhaltensmuster abnähmen, bliebe das Empfinden traumatischen Erlebens gleich stark und über Jahre bestehen. Die Studie ergab, dass diejenigen Befragten erheblich länger unter Trauersymptomatik litten, die ein größeres Konfliktpotential erlebten, keine ausreichende Beratung und Entscheidungszeit zur Verfügung hatten oder sich in ihrem Handeln nicht ärztlich akzeptiert fühlten. Eine sicher getroffene und ausreichend lang überlegte Entscheidung sei eher mit positiven Geburtserfahrungen, besserem Verhältnis zu Ärzten und geringeren psychopathologischen Folgen verbunden.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch oder dem Fortführen der Schwangerschaft nach pränatal diagnostizierter schwerer fetaler Fehlbildung und dem Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester ohne Indikation liegen für die Frau zwar teilweise unterschiedliche Faktoren vor. Der Weg zur Entscheidung und die Auswirkungen der Entscheidung auf die zukünftige gesundheitliche Situation der Frau sind aber durchaus vergleichbar. Eine umfassende Beratung und ausreichende Bedenkzeit, die eine tragfähige Entscheidung ermöglichen, scheinen insofern für die Gesundheit der Frau positive Auswirkungen zu haben. (TSG)

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