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IEF-Berater Jour fixe am 4.11.2019 – „Alles was Recht ist – Beeinträchtigung und Rechtsfragen“

Alles was Recht ist – Beeinträchtigung und Rechtsfragen, Mag. Nicole Keplinger-Sitz

Welche Rechtsansprüche haben Menschen mit Beeinträchtigung und welche Möglichkeiten gibt es darüber hinaus, diese und ihre Angehörigen bestmöglich zu unterstützen?
Beim 4. IEF-Berater-Jour fixe am 4.11.2019 wurde ein breiter Bogen gespannt von möglichen Leistungen wie etwa dem Pflegegeld und der erhöhten Familienbeihilfe über Zuschüsse und Begünstigungen bis hin zur kostenlosen Selbstversicherung in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung. Die Vortragende, Mag. Nicole Keplinger-Sitz, selbst Familienberaterin bei der Miteinander GmbH in Linz, die als Organisation insbesondere Familien mit beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen vielfältig unterstützt und begleitet, konnte aus ihrem breiten Erfahrungsschatz schöpfen und den Horizont der Teilnehmer in dieser Thematik praxisnah und beispielorientiert erweitern.

Im Folgenden einige Eckpunkte ihres Vortrags:
Um die erhöhte Familienbeihilfe beziehen zu können, muss mindestens eine 50 %-ige Beeinträchtigung für zumindest 3 Jahre oder eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen vorliegen. Der Anspruch besteht auch bei Volljährigkeit, wenn der Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr liegt. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen, die Höhe beträgt seit 1. Jänner 2018 EUR 155,90 Euro pro Monat und wird  zusätzlich (!) zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Bei gleichzeitigem Pflegegeldbezug ist allerdings ein Betrag von EUR 60,- in Abzug zu bringen. Die erhöhte Familienbeihilfe kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre, ab dem Monat der Antragstellung.

Das Pflegegeld ist eine pauschalierte finanzielle Zuwendung zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen und steht dem Pflegebedürftigen unabhängig von der Art seiner Erkrankung/Beeinträchtigung, seinem Einkommen und Vermögen zu. Ein entsprechender Antrag ist direkt beim Pensionsversicherungsträger zu stellen, des Weiteren erfolgt eine Begutachtung des Pflegebedürftigen und kommt es sodann zur Einstufung (7 Pflegestufen). Gegen den Bescheid der PVA besteht binnen 3 Monaten ab Zustellung Klagsmöglichkeit beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird für die Ermittlung des Pflegebedarfs jenes Ausmaß herangezogen, das über das übliche Maß der Pflege gleichaltriger, nicht beeinträchtigter Kinder/Jugendlicher hinausgeht (sog. „Differenzrechnung“; Kinder-EinstV).

Der Behindertenpass (Grad der Beeinträchtigung mind. 50 %) ermöglicht nicht nur etliche Vergünstigungen, sondern kann bei erfolgter Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund einer dauernden Gesundheitseinschränkung, die allerdings gesondert zu beantragen ist, das KFZ auch auf das Kind angemeldet werden (ab dem vollendeten 2. Lebensjahr möglich) und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit werden. Darüber hinaus ist die Jahresvignette kostenlos.

Darüber hinaus gibt es Unterstützungsmöglichkeiten wie Ausbildungsbeihilfen des Sozialministeriumservice, Schüler-/Studienbeihilfen, Fahrtendienste sowie Befreiungen von Rezeptgebühren oder Heilbehelfen und Hilfsmittel (unter 15. Lebensjahr). Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Beeinträchtigte Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sind auch teilweise von der Entrichtung des Kostenanteiles für Heilbehelfe und Hilfsmittel befreit.

Wer ein behindertes Kind pflegt, das im gemeinsamen Haushalt lebt, hat auch die Möglichkeit der kostenlosen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde und die Pflege des Kindes die Arbeitskraft zur Gänze beansprucht. Auch pflegende Angehörige können diese Selbstversicherung in Anspruch nehmen, wenn zumindest Pflegestufe 3 besteht.

Eine kostenlose Selbstversicherung ist auch in der Krankenversicherung möglich, wenn keine andere Pflichtversicherung vorhanden ist. Eine Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sowie über die Pflegegeldeinstufung ist er Krankenkasse vorzulegen. Für pflegende Angehörige gilt auch hier das Erfordernis der Pflegestufe 3.

Das nächste IEF-Berater Jour fixe findet am 25. November 2019 von  18.00 bis 21.00 Uhr zum Thema „Die Klaviatur im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren“ statt.

Referentin ist Mag. Martina Ladentrog, Richterin am Bezirksgericht Leopoldstadt.

Anmeldung ausschließlich unter https://www.ief.at/berater-jour-fixe-2019/
(aus organisatorischen Gründen bitten wir um Anmeldung bis zum 20. November 2019)

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