Berater Jour fixe in Wien 25.11.2019
Die Klaviatur im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren – ein Elternduett in Disharmonie?
Mit sanften und harmonischen Klavierklängen wurden die Teilnehmer des Berater- Jour fixe am Montag, dem 25.11.2019 in den Räumlichkeiten des IEF empfangen. Diese ganz besondere Einstimmung auf das Thema ließ Harmonie vermuten, die sich in den Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren in der Praxis leider nicht immer finden lässt. Mag. Martina Ladentrog, Richterin am Bezirksgericht Leopoldstadt gewährte den Beratern einen breiten Einblick in ihre Arbeit als Familienrichterin.
Das Spektrum der Familienrechtsangelegenheiten ist bunt – von strittigen und einvernehmlichen Scheidungen über Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie nacheheliche Aufteilungsverfahren bis hin zu Abstammungsverfahren, Adoptionen als auch Erwachsenenschutzsachen und Verlassenschaften.
Kindeswohl vor Elternrecht
Das Kindeswohl als beherrschendes Prinzip des Pflegschaftsrechts geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von allfälligen Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
Dem Richter stehen unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung, um zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung im Außerstreitverfahren zu gelangen. Hier nur ein Auszug:
Ist die Übergabe des Kindes zwischen den Eltern sehr konfliktbehaftet und das Wohl des Kindes gefährdet, kann auch eine Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG angeordnet werden.
Als Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohles kann das Gericht den Eltern unter anderem Verbote auferlegen, wie das Verbot zur Ausreise mit dem Kind, Reisedokumente abnehmen sowie Auflagen erteilen zur Teilnahme an einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, an einer Gewaltschutzmaßnahme oder sonstigen Therapie. Auch das Instrumentarium der Familiengerichtshilfe nach § 106a AußStrG wird oft herangezogen, um ein entsprechendes Clearing, eine spezifische Erhebung, eine Besuchsmittlung durchzuführen oder eine sonstige Stellungnahme (Sachverständigengutachten) abzugeben.
Kontaktrechtsvereinbarungen können grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung, im Zuge der einvernehmlichen Scheidung oder über den Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgen. Außergerichtliche Vereinbarungen bilden jedoch keinen Exekutionstitel. Werden Ferienzeiten umfassend geregelt, entfällt während dieser Zeit der Regelkontakt. Von den Parteien immer häufiger präferiert wird das Doppelresidenzmodell, wobei in diesem Zusammenhang der Ergänzungsunterhalt zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der Einkommen der Elternteile 1/3 übersteigt.
Ein Obsorgeverfahren dauert bundesweit im Schnitt in etwa 4 bis 5 Monate, ein Verfahren in Kontaktrechtssachen in etwa ebenso lange.
Um das Obsorgeverfahren in Bezug auf die Kindesabnahme zu vereinheitlichen gibt es seit 1.11.2019 ein Modellprojekt. Dementsprechend soll bereits binnen 4 Wochen unter Beiziehung aller Beteiligten eine erste mündliche Verhandlung stattfinden, in der allenfalls bereits spezifische Erhebungen durch die Familiengerichtshilfe vorliegen sollen.