Obsorge
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Berater Jour fixe in Wien 25.11.2019

Die Klaviatur im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren – ein Elternduett in Disharmonie?

Mit sanften und harmonischen Klavierklängen wurden die Teilnehmer des Berater- Jour fixe am Montag, dem 25.11.2019 in den Räumlichkeiten des IEF empfangen. Diese ganz besondere Einstimmung auf das Thema ließ Harmonie vermuten, die sich in den Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren in der Praxis leider nicht immer finden lässt. Mag. Martina Ladentrog, Richterin am Bezirksgericht Leopoldstadt gewährte den Beratern einen breiten Einblick in ihre Arbeit als Familienrichterin.

Das Spektrum der Familienrechtsangelegenheiten ist bunt – von strittigen und einvernehmlichen Scheidungen über Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie nacheheliche Aufteilungsverfahren bis hin zu Abstammungsverfahren, Adoptionen als auch Erwachsenenschutzsachen und Verlassenschaften.

Kindeswohl vor Elternrecht

Das Kindeswohl als beherrschendes Prinzip des Pflegschaftsrechts geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von allfälligen Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.

Dem Richter stehen unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung, um zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung im Außerstreitverfahren zu gelangen. Hier nur ein Auszug:

  • Verhandlung

  • Einvernahme der Parteien sowie der Zeugen

  • Anhörung des Minderjährigen gemäß § 105 AußStrG (erst frühestens ab 10 Jahren vorgesehen)

  • Ab 14 Jahren hat Minderjähriger selbst Parteistellung (§104 AußStrG)

  • Einsichtnahme in Urkunden

  • Bestellung eines Kinderbeistands (§104a AußStrG)

  • Beauftragung eines Gutachtens durch gerichtlich beeidete Sachverständige

  • Befragung der Kinder- und Jugendhilfe (§106 AußStrG) sowie der Familiengerichtshilfe

Ist die Übergabe des Kindes zwischen den Eltern sehr konfliktbehaftet und das Wohl des Kindes gefährdet, kann auch eine Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG angeordnet werden.

Als Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohles kann das Gericht den Eltern unter anderem Verbote auferlegen, wie das Verbot zur Ausreise mit dem Kind, Reisedokumente abnehmen sowie Auflagen erteilen zur Teilnahme an einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, an einer Gewaltschutzmaßnahme oder sonstigen Therapie. Auch das Instrumentarium der Familiengerichtshilfe nach § 106a AußStrG wird oft herangezogen, um ein entsprechendes Clearing, eine spezifische Erhebung, eine Besuchsmittlung durchzuführen oder eine sonstige Stellungnahme (Sachverständigengutachten) abzugeben.

Kontaktrechtsvereinbarungen können grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung, im Zuge der einvernehmlichen Scheidung oder über den Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgen. Außergerichtliche Vereinbarungen bilden jedoch keinen Exekutionstitel. Werden Ferienzeiten umfassend geregelt, entfällt während dieser Zeit der Regelkontakt. Von den Parteien immer häufiger präferiert wird das Doppelresidenzmodell, wobei in diesem Zusammenhang der Ergänzungsunterhalt zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der Einkommen der Elternteile 1/3 übersteigt.

Ein Obsorgeverfahren dauert bundesweit im Schnitt in etwa 4 bis 5 Monate, ein Verfahren in Kontaktrechtssachen in etwa ebenso lange.

Um das Obsorgeverfahren in Bezug auf die Kindesabnahme zu vereinheitlichen gibt es seit 1.11.2019 ein Modellprojekt. Dementsprechend soll bereits binnen 4 Wochen unter Beiziehung aller Beteiligten eine erste mündliche Verhandlung stattfinden, in der allenfalls bereits spezifische Erhebungen durch die Familiengerichtshilfe vorliegen sollen.

Besonderheiten im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren im Überblick

  • Das Verfahren kann amtswegig oder über Antrag eingeleitet werden

  • Es gilt der Untersuchungsgrundsatz – das Gericht hat den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und allenfalls nötige Maßnahmen zu treffen.

  • Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nicht – bereits vorhandene Beweismittel dürfen verwendet werden

  • Unbeschränktheit der Beweismittel

  • Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich

  • Es herrscht nur relative Anwaltspflicht, bei Revisionsrekurs besteht allerdings absolute Anwaltspflicht

  • Ein Kostenersatz ist im Außerstreitverfahren nicht vorgesehen

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