Bericht vom IEF-Berater-Jour fixe Juni 2019: Dr. Schwarzenbacher referierte über internationales Familienrecht

Am 3. Juni fand bereits das 2. IEF- Berater Jour fixe 2019 statt. Durch die Welt des Internationalen Familienrechtes führte an diesem Abend RA Dr. Susanne Schwarzenbacher.

Der durchaus komplexe Themenbereich nimmt im Beratungsalltag immer mehr an Praxisrelevanz zu. Paare, die sich im Inland aufhalten, aber keine österreichische Staatsangehörigkeit haben, stehen oft vor den Fragen „Welches Gericht ist in Ehesachen/Scheidung zuständig und welches Recht kommt zur Anwendung (inländisches/internationales)? sowie „Wo werden Entscheidungen anerkannt und vollstreckt?“

Die europäische Union hat mit zwei Verordnungen für die meisten Mitgliedstaaten die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für die Ehescheidung vereinheitlicht. Primärer Anknüpfungspunkt dieser Regelungen ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Paares.

Mit 21.6. 2012 ist die EU-Verordnung Rom III in Kraft getreten, die das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht verbindlich festgelegt, wenn das Paar keine Rechtswahl getroffen hat. Danach ist auf die Scheidung einer Ehe das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr beendet wurde und ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sonst kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes besitzen.

Wo kann sich ein Paar scheiden lassen? Seit 1.03.2005 regelt die Brüssel IIa-VO für alle Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Ehescheidungen. Nach dieser Verordnung können für eine Scheidung die Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten zuständig sein. Die Ehepartner haben die Wahl, wo sie ein Scheidungsverfahren anhängig machen wollen. Auch hier kommt hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit der gewöhnliche bzw. letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Betracht, sofern einer der beiden dort noch wohnt.

Werden Anträge oder Klagen auf Scheidung bei unterschiedlichen Gerichten der Mitgliedsstaaten eingebracht, ist das Gericht zuständig, bei dem der Antrag oder die Klage zuerst eingebracht wurde.

Die Entscheidung des zuständigen Gerichtes ist sodann ohne weiteres Anerkennungsverfahren in allen Mitgliedsstaaten gültig und wirksam.

Unterhaltssachen mit Auslandsbezug werden im Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) geregelt. Es bezieht sich auf sämtliche aus dem Familienrecht und der Ehe entstehenden Unterhaltspflichten. Grundsätzlich ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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