DE / Menschenrechte: Gewissensfreiheit auch für Apotheker
IEF, 06.02.2020 – Ein deutsches Gericht entschied erstmals zugunsten eines Apothekers, der sich aus Gewissensgründen weigerte, die „Pille danach“ zu verkaufen. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
Berliner Apotheke führte die „Pille danach“ nicht im Sortiment
Medienberichten zufolge verwies der mittlerweile nicht mehr tätige Apotheker Andreas Kersten schon im Eingangsbereich seiner Apotheke im Stadtteil Neukölln darauf, die „Pille danach“ nicht auszugeben. Er begründete dies damit, dass jenes Präparat die Einnistung des Embryos im Uterus verhindern und folglich zum Tod des ungeborenen Kindes führen könne. Es entspreche seinem Berufsethos, Menschen zu helfen, wie Kersten im Interview mit ADF International erläutert. Im Falle einer bereits befruchteten Eizelle, ginge es für ihn folglich darum, „zwei Menschen zu helfen“, weshalb die Ausgabe der möglicherweise nidationshemmenden „Pille danach“ für ihn aus Gewissensgründen nicht in Frage gekommen sei.
Klage der Berliner Apothekerkammer
Mit seiner Einstellung stieß der Apotheker auf heftige Kritik und wurde Opfer regelmäßiger Anschläge auf seine Apotheke. Schließlich erstattete laut ADF International eine Person Anzeige bei der Berliner Apothekerkammer, die daraufhin eine Klage gegen Kersten vor dem „Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin“ einreichte.
Wie aus dem Urteil vom 26.11.2019 hervorgeht, wurde Kersten vorgeworfen, „entgegen bestehender Verpflichtung die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gewährt und damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes nicht gedient zu haben sowie ohne gesetzliche Grundlage personenbezogene Daten zweckwidrig verwendet zu haben.“ (Anm.d.Red.: Das Urteil wurde Kersten schriftlich Ende Dezember 2019 zugestellt und dann erst im Jänner 2020 durch verschiedene Medien bekannt gemacht.)
Datenschutzverletzung durch Infozettel an Heimadresse der Kundin
In mindestens einem Fall hatte Kersten einer Patientin einen Flyer ungefragt nach Hause zugeschickt und dabei die Adressdaten verwendet, die er auf einem Rezept von ihr fand. Damit war er zu weit gegangen, nicht jedoch aus apotheken- sondern aus datenschutzrechtlichen Gründen. Bei dem per Post verschickten Flyer habe es sich laut Gericht um einen „Hinweiszettel des Beschuldigten zu Antibabypillen mit einem handschriftlichen Zusatz“ gehandelt, dessen Inhalt rechtlich nicht angreifbar sei. Der Beschuldigte habe auf seinem Hinweiszettel im weitesten Sinne wissenschaftliche Ansichten zur möglichen Wirkungsweise von Antibabypillen vertreten, Beratung zu einer natürlichen Familienplanung angeboten und für die Bereitschaft, Kinder zu bekommen geworben. Das Sachlichkeitsgebot innerhalb der gewissenhaften Berufsausübung verlange nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken, so der Richter. „Im Ergebnis handelt es sich bei den Hinweiszetteln des Beschuldigten um eine bloße Lästigkeit, der sich die Betroffenen dadurch hätten entziehen können, dass sie die Apotheke verlassen und den Zettel entsorgen oder gleich die Annahme verweigern.“
Freispruch für den Apotheker
Für die Datenschutzverletzung hielt das Gericht eine Warnung für angemessen. Vom Vorwurf, entgegen seiner Berufspflicht als Apotheker den gesetzlichen Versorgungsauftrag verletzt zu haben, sprachen die Richter Kersten frei. Die klagende Berliner Apothekerkammer hatte argumentiert, der Apotheker hätte bei Ergreifen seines Berufes gewusst, dass die Tätigkeit teilweise seiner Gewissensausübung widersprechen würde und sich trotzdem dafür entschieden. Die individuelle Versorgungspflicht sei höher als Gewissensgrundsätze zu werten. Der Hinweis auf andere Apotheken, die die „Pille danach“ führten, sei nicht ausreichend gewesen. Den Vorwurf der Berufspflichtverletzung sahen die Richter nicht bestätigt. Nach Meinung der Richter, unterstelle die Klägerin dem Beklagten damit eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung. Der von dem Beschuldigten angenommene Rechtfertigungsgrund, das Verhalten gemäß seines Gewissens, lasse den Vorwurf einer vorsätzlichen Berufspflichtverletzung jedoch nicht zu, so die Richter.
Die Glaubensfreiheit werde gewährleistet, sei aber nicht schrankenlos, stellten die Richter weiter fest. Denn die positive Bekenntnisfreiheit finde dort ihre Grenzen, „wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft“, so das Gericht. Daher sei auch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kunden zu berücksichtigen. „Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Riten und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen. Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, allerdings kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben.“
Grundsätzlich hätten Apotheken die Pflicht unabhängig von den Werten des Inhabers, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Es mache aber einen Unterschied, ob es sich um eine Apotheke im ländlichen oder wie im vorliegenden Fall großstädtischen Bereich handle. „Von einer ausweglosen Lage für die (…) betroffenen Kundinnen kann hier jedenfalls nicht die Rede sein“, schreiben die Richter. Bei Google Maps lasse sich die entsprechende Apotheke aufrufen und bereits im Kartenausschnitt finde sich die nächste Apotheke. „Die Kunden des Beschuldigten konnten also, wenn sie beim ersten Besuch mit dessen religiösen Überzeugungen konfrontiert wurden, die Informationszettel wegwerfen und ihren Bedarf an Kontrazeptiva zukünftig in anderen nahegelegenen Apotheken decken.”
ADF: Keine Entscheidung zwischen Gewissen und Beruf
Laut Felix Böllmann, Legal Counsel bei ADF International, die den Apotheker rechtlich betreuten, sollte niemand gezwungen werden, zwischen Gewissen und Beruf entscheiden zu müssen. „In den nationalen Gesetzen sind die Gewissensrechte von Apothekern oftmals und manchmal auch absichtlich nicht definiert. Trotzdem ist das Recht, nach seinem Gewissen zu handeln, ein Grundrecht und wie in jedem Beruf sollten auch Apotheker darin geschützt werden“, so Böllmann.
Böllmann zeigte sich daher über das erstinstanzliche Urteil erfreut: „Das Gericht traf in diesem Fall ein positives und ermutigendes Urteil. Es bestätigte das Recht des Apothekers, nach seinem Gewissen zu handeln. Eine freie Gesellschaft ist darauf angewiesen, dass ihre Bürger gewissenhaft handeln, wie es in diesem Fall der Apotheker tat”. Gleichzeitung betont Böllmann gegenüber dem Institut für Ehe und Familie (IEF), dass es sich um ein individuelles Urteil und kein Grundsatzurteil handle, das allerdings positive Auswirkungen entfalten könne. Er hoffe auf die Bestätigung in der weiteren Instanz.
Die Österreichische Rechtslage
Seit Dezember 2009 kann die „Pille danach“ in Österreich rezeptfrei und ohne Altersbeschränkung erworben werden. Auf der Website des Öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs ist zu lesen: „Die ‚Pille danach‘ ist in allen österreichischen Apotheken rezeptfrei erhältlich. Es gibt für die Einnahme keine Altersbeschränkung und der Kauf kann durch weibliche und männliche Personen erfolgen. Das heißt, auch Jugendliche dürfen diese kaufen.“ Das Apothekengesetz sieht keinen Gewissensvorbehalt des Apothekers vor. Auf Nachfrage des IEF betonte die Österreichische Apothekerkammer den hierzulande bestehenden Kontrahierungszwang der Apotheker und verwies auf den gesetzlichen Versorgungsauftrag der Apotheken. Man beobachte den Fall in Deutschland interessiert, entsprechende Judikatur in Österreich gebe es dazu noch nicht. Wie es um die Gewissensfreiheit für Apotheker in Österreich in der Praxis bestellt sei, könne aufgrund der fehlenden Judikatur nicht abschließend beurteilt werden. (TSG)