AT / Ehe: Gegenstimmen zum VfGH Erkenntnis zur Öffnung der Ehe
IEF, 18.12.2017 – Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare durch die derzeitige Ehedefinition, mehrt sich die Kritik an einer Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ab 2019.
In einem Gastkommentar in der Presse, macht etwa Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF) deutlich, dass entgegen zahlreicher Meldungen die „causa“ gar nicht „finita“ sei. Folge man nämlich dem verbleibenden Wortlaut des § 44 ABGB, so bleibe die Ehe unter anderem eine Erklärung über die Absicht zweier Personen, Kinder zeugen zu wollen. Diese Wortfolge lasse zumindest zwei Interpretationen zu, so Merckens. Entweder habe sich an den Zugangsbestimmungen zur Ehe auch nach dem Erkenntnis des VfGH nichts geändert, da zum Zeugen von Kindern weiterhin die Kombination aus Mann und Frau gefragt ist. Oder der VfGH beabsichtige, dass ab 2019 Verwaltungsbeamte die Erklärung gleichgeschlechtlicher Paare, Kinder zeugen zu wollen, als rechtlich relevant bekunden sollten. „Was aber geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags werden“, so Merckens. Vielmehr sei eine denkbare Variante, die Ehe inklusive ihrer Absicht zur leiblichen Elternschaft nur der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten, solange die Eingetragene Partnerschaft sowohl für verschieden- wie auch gleichgeschlechtliche Beziehungskonstellationen zugänglich sei.
Der Wiener Dogmatik-Professor Jan-Heiner Tück wiederum betont gegenüber der katholischen Nachrichtenagentur kathpress, dass „Ungleiches auch weiterhin ungleich benannt werden“ solle. Er bezeichnete es als „euphemistisch“, in diesem Entscheid den Ausdruck einer „Rechtsentwicklung“ zu sehen. Vielmehr bewirke die Entscheidung in seinen Augen einen „Bruch mit der Rechtstradition“. Mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die Unterscheidung zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft für juristisch möglich hält, betonte Tück, dass die Verfassungsrichter anders hätten handeln können. Er bedauere die nun eingetretene „Differenznivellierung“, die den Unterschied zwischen einer Ehe von Mann und Frau und einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einebne. Dabei werde „zugunsten einer vergleichsweise marginalen Gruppe, die vor Diskriminierung gewiss zu schützen ist, die gesamte Rechtsarchitektonik im Bereich des Familienrechtes umgekrempelt“, so der Theologe. Er hege hier den „Verdacht einer gewissen Anpassungsbeflissenheit der beteiligten juristischen Eliten“, erklärte Tück – „nach dem Motto: Was der große Nachbar Deutschland kann, das können wir hier in Österreich auch“.
Wie Kardinal Christoph Schönborn bedauert auch Familienbischof Klaus Küng das VfGH-Erkenntnis: „Es schmerzt, dass sich die Bedeutung der Ehe als Verbindung von Mann und Frau nun nicht mehr im staatlichen Rechtsverständnis in ihrer Exklusivstellung als ‚Keimzelle der Gesellschaft‘ ausdrückt“, so Küng in einer Stellungnahme. „Das Recht des Kindes auf Vater und Mutter, das maßgeblich für die Identität und Persönlichkeitsentwicklung notwendig ist, wird in diesem Entscheid als nachrangig zu einem Partikularinteresse gesehen“, kritisiert St. Pöltens Bischof.
Auch der Wiener Sozialrechtler und Familienexperte Prof. Wolfgang Mazal kritisierte das Erkenntnis des VfGH. Seiner Meinung nach sei es skurril, dass nach Ansicht des Höchstgerichts laut dem eingemahnten künftigen Wortlaut von § 44 ABGB gleichgeschlechtliche Paare nur dann eine Ehe eingehen können, wenn sie den Willen haben, Kinder zu zeugen. „Will der VfGH wirklich den Willen zu einem absolut unmöglichen Handeln zur Voraussetzung eines zivilrechtlichen Vertrages erheben?“ zitiert kathpress den Professor. Betrachte man die zahlreichen Fälle von ungewollt kinderlosen Paaren, könne seiner Meinung nach durchaus in Frage gestellt werden, warum der Staat überhaupt noch an einem Vertrag, der die Zeugung von Kindern zum Gegenstand hat, festhalten solle und „Ehe“ und „Eingetragene Partnerschaft“ nebeneinander bestehen sollten. Allerdings wäre es laut Mazal konsequenter eine „Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten“ zur alleinigen Grundlage zivilrechtlicher und sozialrechtlicher Folgen einer Paarbindung zu machen. Dann sollte dieses Rechtsinstitut allerdings auch nicht mehr als „Ehe“ bezeichnet werden, „anstatt den religiös-kulturell geprägten Ehebegriff des Zivilrechts zu verfremden“, so der Professor.
Der Kirchenrechtler und Generalvikar der Diözese Linz, Severin Lederhilger, bedenkt laut kathpress noch eine weitere Dimension des VfGH Erkenntnisses. Dass nicht mehr von einem gemeinsamen gesellschaftlichen Grundkonsens hinsichtlich Ehe und ihrer Wesenselemente ausgegangen werden könne, versteht er als Auftrag an die Kirche selbst, was insbesondere bei der Erläuterung des Ehesakramentes und in der Vorbereitung auf die kirchliche Trauung stärker beachtet werden müsse.