Freie Meinungsäußerung versus Verletzung religiöser Gefühle
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INT / Menschenrechte: Freie Meinungsäußerung versus Verletzung religiöser Gefühle

IEF, 29.03.2021 – Wo endet die Meinungsfreiheit, weil religiöse Gefühle Gläubiger verletzt werden? Mit dieser Abgrenzungsfrage beschäftigen sich zwei aktuelle Gerichtsurteile.

„Regenbogen-Madonna“ entzweit Polen

Wie der ORF berichtet, hatten Aktivistinnen im April 2019 in der polnischen Stadt Płock Plakate und Aufkleber mit einem Bild der Jungfrau Maria mit einem Heiligenschein in den Farben der Regenbogenfahne aufgehängt. Die drei Frauen hätten damit „ein Zeichen gegen die Diskriminierung von LGBT-Menschen“ setzen wollen. Anlassfall sei eine Ausstellung in der Kirche in Płock gewesen, im Rahmen dessen „Gender“ und „LGBT“ als „Sünden“ bezeichnet worden waren.

Herabwürdigung zum Zeichen der Toleranz

Als Grundlage für ihr Plakat diente den Frauen das Gnadenbild „Schwarze Madonna von Tschenstochau“, das für viele Katholiken in Polen die wichtigste Reliquie des Landes ist und als „Nationalheiligtum“ gilt. Die Polizei sei hart gegen die Aktion vorgegangen, wurde kritisiert. Bei einer der Aktivistinnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dieses Vorgehen wurde von Teilen der Politik öffentlich unterstützt. So hatte der damalige polnische Innenminister Joachim Brudzinski auf Twitter geschrieben, dass „all dieser Unsinn über Freiheit und „Toleranz“ NIEMANDEM das Recht gibt, die Gefühle der Gläubigen zu beleidigen“.

Prozess unter internationaler Beobachtung

Gemäß Artikel 196 der polnischen Strafgesetzgebung hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Bestimmung sieht eine Geldstrafe, eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor, wenn jemand die religiösen Gefühle anderer verletzt, indem er öffentlich einen Gegenstand religiöser Verehrung oder einen Ort der öffentlichen Religionsausübung beleidigt. Kritiker sahen in dem Prozess einen weiteren Angriff auf die Meinungsfreiheit und den Versuch, Demonstranten einzuschüchtern. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder die Helsinki Foundation for Human Rights forderten dazu auf, das Verfahren einzustellen.

Freispruch und Entschädigung

Nun wurden die drei Frauen, unter ihnen die bekannte Menschenrechtsaktivistin Elżbieta Podleśna, vom Vorwurf der Verletzung religiöser Gefühle freigesprochen. Aus Sicht der Richter hätten die Angeklagten nicht die Absicht gehabt, die Gefühle Gläubiger zu verletzen. Die Aktion sei zwar provokativ gewesen, aber auch eine Reaktion auf eine „verletzende und homophobe Ausstellung in der Kirche in Płock“, wie der MDR schreibt. Darüber hinaus sprach das Gericht Podleśna eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Złoty (etwa 1.800 Euro) dafür zu, dass ihre Inhaftierung unmittelbar nach der Aktion zwar „legal“ aber „ungerechtfertigt“ gewesen sei.

Ungarn: Heilige Kommunion als „Performance“

In Ungarn war eine im Internet verbreitete Darbietung der Eucharistie zuletzt Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Verletzung religiöser Gefühle ging. Die Angeklagten hatten in ihrer „Performance“ die heilige Kommunion „nachgespielt“ indem sie eine weiße Pille aus einem Sack mit der Aufschrift „Abtreibungspille“ mit den Worten „Leib Christi“ auf die Zungen zweier Mitangeklagter gelegt hatten.

Vorinstanzen nicht einig

Das Gericht in Budapest wies die Klage in erster Instanz ab und stellte fest, dass die katholische Kirche in der Abtreibungsdebatte eine starke Position vertrete, weshalb Menschen, die sich mit der katholischen Religion identifizieren würden, eine ähnlich starke Kritik zu ertragen hätten.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und stellte fest, dass die Beklagten das Recht der Kläger auf Menschenwürde und Religionsfreiheit verletzt hätten. Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz seien die Angeklagten nicht daran gehindert worden ihre gegenteilige Meinung in einer öffentlichen Debatte zu äußern. Im konkreten Fall habe jedoch eine Aufführung stattgefunden, die auch für diejenigen, die mit der katholischen Liturgie nicht vertraut seien, eindeutig beleidigend und diffamierend sei. Die Heilige Kommunion sei Teil der katholischen Liturgie, ihr zentrales Element, wenn die Gläubigen den Leib Christi annehmen.

Das Verhalten der Angeklagten verletzte die Persönlichkeit der Mitglieder der katholischen Kirche schwer, da für sie Jesus das Leben selbst sei und die Verwendung der Abtreibungspille daher eine Sünde und die Verletzung des Tötungsverbots. Das Verhalten der Angeklagten sei nach Ansicht des Gerichts somit „eindeutig eine Verunglimpfung der Religion“ und könne nicht „als Kritik an der kirchlichen Position in der Abtreibungsdebatte interpretiert werden.“

Curia: Katholiken müssen Kritik vertragen

Auf Antrag der Beklagten hob die Curia, der oberste Gerichtshof Ungarns das Urteil des Berufungsgerichts wiederum auf und bestätigte das Urteil erster Instanz. In ihrer Begründung wiederholte die Curia die Argumentation des Erstgerichts und verwies auf die starke Position der Kirche und ihrer Mitglieder in der gesellschaftlichen Debatte über Abtreibung, in der Mitglieder einer religiösen Gruppe ähnlich wie Personen des öffentlichen Lebens in hohem Maße starke Kritik ertragen müssten. Die Absicht der Angeklagten sei nicht die Beleidigung des katholischen Glaubens gewesen, sondern die starke und spöttische Kritik an der Position der katholischen Kirche und der Glaubensgemeinschaft in der Abtreibungsdebatte.

Verfassungsgerichtshof hebt Urteil auf

Der angerufene Verfassungsgerichtshof hob das Urteil im Februar schließlich auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht. In seinem Urteil weist der Verfassungsgerichtshof jedoch wiederholt darauf hin, dass er sich aufgrund der Grenzen seiner Zuständigkeit nicht dazu äußere, ob die Kundgebung selbst die katholische Religionsgemeinschaft und damit die Menschenwürde der Kläger schwer verletzt oder ungebührlich beleidigt habe. Dies sei vielmehr die Aufgabe des Gerichts, an das er zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe.

Kritik ohne Verspottung

Generell wurde jedoch festgestellt, dass wenn sich eine anerkannte Religionsgemeinschaft in einer öffentlichen Angelegenheit äußere, die Meinung der Religionsgemeinschaft auch Gegenstand einer Auseinandersetzung sein könne, mehr noch, es sei verfassungsrechtlich geschützt, wenn die Kritik die Form von Ironie annehme. Allerdings müsse zwischen der Kritik an der Religionsgemeinschaft und der Verspottung der Religion unterschieden werden. Die Meinungsäußerung durch Verspottung von Glaubensartikeln, religiösen Symbolen, religiösen Handlungen oder Zeremonien könne eingeschränkt werden, um die Würde der Religionsgemeinschaft und die ihrer Mitglieder gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Grundgesetzes zu schützen. (KL)

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