Geburtsprämie
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FR / Reproduktionsmedizin: Keine Geburtsprämie für homosexuelles Paar

IEF, 02.12.2021 – Richter spricht sich allerdings für Überdenken der Rechtslage angesichts neuer Formen der Elternschaft aus.

Antragsteller kann keine Schwangerschaftsbestätigung vorlegen

Das zuständige Gericht in Mulhouse (F) hat die Klage jener zwei miteinander verheirateten Männer auf Zahlung einer Geburtsprämie für ihren Sohn, der von einer Leihmutter in den USA zur Welt gebracht worden war, abgewiesen. Das Gericht folgte damit der von den Klägern angefochtenen Entscheidung der Behörde, die die Auszahlung mit der Begründung verweigert hatte, dass der Antragsteller keine Schwangerschaftsbestätigung vorlegen konnte. Dies ist jedoch gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.

Richter drängt auf Gesetzesreform

Die so genannte Geburtsprämie in Höhe von 900 bis 1.000 Euro wird üblicherweise im siebten Schwangerschaftsmonat ausgezahlt, um Eltern bei den Ausgaben rund um die Geburt zu unterstützen. In seinem Urteil wies der Richter auf die aus seiner Sicht notwendige Anpassung des Gesetzestextes aufgrund der sich ergebenden „neuen Formen der Elternschaft“ hin, betonte jedoch, dass sich das Gericht bei der Prüfung des Anspruchs nur am Maßstab des geltenden Rechts zu orientieren habe. Der Richter könne nicht als Verfechter einer Elternschaft auftreten, die auf einen in Frankreich verbotenen Zeugungsprozess zurückgehe, hieß es in dem schriftlichen Urteil, wie der Sender BFMTV Mitte November berichtete. (KL)

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