Erben dürfen auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen.
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DE / Medien: Facebook muss laut BHG-Urteil Eltern verstorbener Tochter Zugriff auf deren Konto gewähren

IEF, 13.7.2018 – Erben dürfen auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen. Dieses richtungsweisende Urteil verkündete der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 12.7.2018.

Gestritten wurde über den Zugang zum Facebook-Konto eines 15-jährigen Mädchens, das in Berlin 2012 unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden und daraufhin verstorben war. Die Eltern wollten den Zugang zu den Kommunikationsinhalten des Facebook-Kontos ihrer Tochter erhalten, um ggf. zu erfahren, ob diese kurz vor ihrem Tod Suizidgedanken gehegt hatte. Die Mutter hatte die Zugangsdaten, konnte sich aber nicht einloggen, da sich das Facebook-Konto bereits im sog. „Gedenkstatus“ befand, wodurch nicht auf die Daten zugegriffen werden kann, obwohl diese weiterhin existieren.

Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Berlin urteilte im Jahr 2015 zunächst, dass Facebook den Eltern als Erben vollen Zugang gewähren muss. Das Kammergericht sah dies im Berufungsverfahren dagegen anders und wies die Klage der Mutter ab.

Ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg. Die Richter haben laut Pressemitteilung (das Urteil liegt online noch nicht vor) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht – genauso wie analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe. Die Erben hätten dadurch gegenüber dem Netzwerkbetreiber einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto – einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

Facebook hatte den Zugriff auf das Konto verweigert, um einerseits die Privatsphäre der Verstorbenen und andererseits deren Kommunikationspartner zu schützen. Gegenüber dem Spiegel sagte ein Facebook-Sprecher: „Wir fühlen mit der Familie. Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt ist. Wir haben inhaltlich eine andere Position vertreten und der langwierige Prozess zeigt, wie komplex der verhandelte Sachverhalt ist.“ Die Richter bewerteten den Schutz der Privatsphäre anders: „Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.“

Auf ersten Blick scheine die Argumentation schlüssig, meint dazu Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Allerdings könnte der Sachverhalt anders entschieden werden, wenn es Anzeichen gab, dass der oder die Verstorbene die Daten zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig löschen wollte. Fraglich sei dann, ob hier die Gleichbehandlung mit analogen Daten, die faktisch leicht endgültig vernichtet werden könnten, aufrecht gehalten werde und der Zugang verweigert werde. Oder ob man dann argumentiere, dass jeder, der digital Daten austausche, davon ausgehen müsse, dass diese in den seltensten Fällen endgültig gelöscht würden und daher ein Zugriff grundsätzlich immer möglich bleibe.

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