EU / Pro-Life: Europäischer Gerichtshof bestätigt Urteil in der Sache „One of us“
IEF, 19.12.2019 – Der Gerichtshof bestätigt seine Auffassung, wonach die EU-Kommission keinen Fehler bei der Handhabung der Bürgerinitiative „One of us“ begangen habe.
Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) „One of us“ forderte „den Stopp von EU-Geldern für die Forschung mit embryonalen Stammzellen und des Klonens sowie für Abtreibung als Mittel der Bevölkerungskontrolle und der Familienplanung unter dem wohlklingenden Begriff der ‚sexuellen und reproduktiven Gesundheit‘ im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Entwicklungshilfe“.
Weil „One of us“ als bislang erfolgreichste Europäische Bürgerinitiative mit 1.897.588 Unterschriften über die 1 Million Unterschriftengrenze gekommen ist, musste sich die EU-Kommission mit dem Thema der EBI befassen. Die Kommission wies jedoch beide Anliegen der Petition zurück und legte dem EU-Parlament auch keinen Gesetzesvorschlag zur Zerstörung menschlicher Embryonen vor.
Daraufhin verklagte die Initiaitve „One of us“ vertreten durch das European Centre for Law and Justice (ECLJ) die EU-Kommission beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) und argumentierte, dass die Kommission nur in begründeten Fällen von einer Gesetzesinitiative Abstand nehmen dürfe. Dem konnte sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 23.4.2018 jedoch nicht anschließen und wies die Klage ab. Das IEF hat berichtet.
EuGH weist Berufung zurück
ECLJ legte daraufhin ein Rechtsmittel beim EuGH ein, der jedoch in einem neuerlichen Urteil seine schon vorher dargelegte Sichtweise des Falls bestätigte. In der Pressemitteilung des EuGH zum Urteil heißt es, dass die Kommission durch eine EBI zwar „aufgefordert“ werden soll, einen geeigneten Gesetzesvorschlag zu unterbreiten, jedoch nicht verpflichtet werden kann, auf die EBI hin tätig zu werden.
Auf das Argument hin, die Untätigkeit der Kommission würde das Instrument der Europäischen Bürgerinitiative ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, führt der EuGH aus, dass der besondere Mehrwert der EBI nicht in der „Gewissheit seines Ergebnisses“ liege, sondern in den dadurch für die „Unionsbürger geschaffenen Wegen und Möglichkeiten, eine politische Debatte in den Organen anzustoßen, ohne die Einleitung eines Rechtsetzungsverfahrens abwarten zu müssen“.
In der Pressemitteilung wird weiter ausgeführt, dass die Kommission beim Erstatten einer Mitteilung auf eine EBI hin einen weiten Ermessenspielraum habe, sodass die Mitteilung selbst nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen würde. Diese müsse sich folglich auf die Überprüfung der Fragen, ob die Begründung der Mitteilung hinreichend ist und keine offensichtlichen Beurteilungsfehler vorliegen, beschränken.
Abtreibung und Müttersterblichkeit
In dem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass die „Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie unter Berufung auf eine Veröffentlichung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) davon ausging, dass die Finanzierung einer Gesamtheit von sicheren und wirksamen Gesundheitsdienstleistungen, u.a. im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs, zur Senkung der Zahl der unsicheren Schwangerschaftsabbrüche und damit des Risikos der Müttersterblichkeit und der Erkrankung von Müttern beigetragen habe“. (AH)