Transgender-Elternteile
Lesezeit: 2,7 Minuten

EU_DE / Gender: Transgender-Elternteile verlieren vor dem EGMR

IEF, 14.04.2023 – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Beschwerden einer Trans-Frau und eines Trans-Mannes über Einträge ins Geburtenregister zurückgewiesen.

In zwei Fällen entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Urteilen, die am 04.04.2023 veröffentlicht wurden, dass es rechtens sei, die biologische Vater- oder Mutterschaft ins Geburtenregister einzutragen, auch wenn der Elternteil vor oder nach der Geburt die Geschlechtsidentität gewechselt habe. Rechtens sei auch die Eintragung der Elternteile mit den ursprünglichen Vornamen.

Trans-Frau als Vater des Kindes ins Geburtenregister eingetragen

In einem der beiden Fälle hatte eine Trans-Frau unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gefordert, als Mutter des mit ihrem Samen gezeugten Kindes amtlich eingetragen zu werden (A.H. and Others v. Germany). Ein Berliner Standesamt hatte 2015 entschieden, die als Mann geborene Klägerin nicht als Mutter in das Geburtenregister einzutragen, da sie das Kind nicht geboren habe. Stattdessen wird jene Person als Mutter geführt, die das Kind tatsächlich zur Welt gebracht hat. Beide Elternteile klagten gegen dieses Vorgehen.

Der Bundesgerichtshof stellte 2017 erneut fest, dass die klagende Trans-Frau als Vater eingetragen werden müsse, da sie durch ihre Samenzellen an der Zeugung des Kindes beteiligt war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Bundesgerichtshof nun recht.

In seinem Urteil bestätigte er zudem, dass der frühere Vorname eines transsexuellen Elternteils nach deutschem Recht auch dann angegeben werden müsse, wenn das Kind, wie in diesem Fall, nach der Geschlechtsumwandlung gezeugt oder geboren wurde.

Trans-Mann wurde als Mutter eingetragen

Im zweiten Fall ging es um die Beschwerde eines Trans-Mannes, der als „Vater“ seines Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden wollte (O.H. and G.H. v. Germany). Der Kläger war als Frau geboren worden und hatte das Kind zur Welt gebracht, nachdem der Geschlechtswechsel von weiblich zu männlich bereits rechtlich anerkannt worden war. Zweitantragsteller im Verfahren war das geborene Kind.

Nachdem das Berliner Amtsgericht Schöneberg den Kläger 2011 als „Mann“ anerkannt hatte, hatte er nach eigenen Angaben die Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. 2013 gebar der Trans-Mann ein Kind. Der Kläger beantragte nach der Geburt, als Vater des Kindes eingetragen zu werden, „da er ein Mann sei“. Weiter forderte er, keine Mutter einzutragen, da das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde.

Das Amtsgericht trug ihn aber gegen seinen Willen als Mutter des Kindes mit seinem zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegten weiblichen Vornamen ein. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof wurde abgelehnt, da die Mutter eines Kindes nach Auffassung des Gerichts die Person sei, die das Kind geboren hat. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtshof, dass Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien nicht austauschbar seien.

Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht 2018 eine Klage abgelehnt hatte, war der Trans-Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen.

EGMR: Keine Verletzung der EMRK durch deutsche Behörden

Der EGMR konnte kein Fehlverhalten der deutschen Behörden und Gerichte feststellen. Artikel 8 EMRK sei auch im Fall O.H. and G.H. v. Germany nicht verletzt worden. Vielmehr stellte der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des ersten Beschwerdeführers, den Interessen des Zweitantragstellers, den Kindeswohlerwägungen und des öffentlichen Interessens gefunden hätten. (TSG)

Print Friendly, PDF & Email

Diesen Artikel teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben