EU / Menschenrechte: EGMR prüft strenger bei Beschwerden und Richterbestellungen
IEF, 06.09.2021 – Durch die Einführung des 15. Zusatzprotokolls der EMRK (ZPEMRK) wird die Relevanz künftiger Beschwerden genauer unter die Lupe genommen werden.
Es sind pro Jahr mehr als 50.000 Beschwerden, die zu einer heillosen Überlastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führen. Das 15. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) soll Abhilfe schaffen. Unter anderem wird sich die Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate verkürzen. Außerdem dürfen nur noch Personen Beschwerden einreichen, denen ein erheblicher Nachteil entstanden ist. Die bis dato geltende Verpflichtung, alle anderen Fälle trotzdem auf ihre Relevanz zu überprüfen, fällt somit weg. Eine explizite Betonung der Subsidiarität des EGMR soll die Mitgliedstaaten zudem auffordern, ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung der EMRK auszunützen.
Experte: Keine beträchtlichen Änderungen für Österreich
Franz Merli, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Wien, ortet allerdings in den Änderungen eine seit Jahren bestehende Tendenz zum „Rückbau des internationalen Menschenrechtsschutzes“. Für Österreich ändere sich mit dem 15. ZPEMRK aber nicht viel. „Vier Monate sind immer noch ausreichend. In Österreich sind wir vier- oder sechswöchige Fristen gewohnt“, so Merli. Dadurch, dass in Österreich auch ein ordentlicher Rechtsschutz bestehe, sollte die Änderung zugunsten der Fälle „mit erheblichem Nachteil“ auch keinen wesentlichen Einschnitt bedeuten.
Bemühen um Unabhängigkeit der Richter
Wie das IEF bereits berichtete, kam es in den letzten Jahren bei NGO-Beschwerden öfters zu Interessenskonflikten, da die NGOs teilweise EGMR-Richtern gegenüberstanden, die früher selbst bei den NGOs aktiv gewesen waren. Der Report, der diesen Skandal aufdeckte, ging um die Welt. Seither wird mit Nachdruck daran gearbeitet, das Image der EGMR-Richter wiederherzustellen. Aus einer schriftlichen Anfragenbeantwortung des Ministerkomitees, des Entscheidungsorgans des Europarates, geht nun hervor, dass die Richter des EGMR die höchste Autorität im nationalen und internationalen Recht genießen müssten. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Qualität des Gerichtshofs hätte man bereits 2010 ein Sachverständigenausschuss für Richter-Kandidaten eingerichtet, der über deren Eignung für das Amt entscheiden solle. Nach bereits erfolgten Prüfungen dieses Systems werde der Ausschuss weiterhin deren Wirksamkeit für die Auswahl und Wahl der Richter des Gerichtshofs bewerten. Jüngst hätte es auch einen Aufruf gegeben, weiterhin das höchste Maß an Qualifikation, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EGMR-Richter zu gewährleisten. Der Sachverständigenausschuss ziehe außerdem weitere Mittel in Betracht, um die Anerkennung des Status und des Dienstes der Richter am Gerichtshof zu gewährleisten und zusätzliche Garantien zur Wahrung von deren Unabhängigkeit auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, bereitzustellen. Gemäß der Anfragenbeantwortung solle bis Ende 2024 eine weitere Bewertung des Systems für die Auswahl der Richter am EGMR erfolgen. (TS)