EU / Gender: Entschließung für die Rechte intersexueller Personen
IEF, 1.3.2019 – Das EU-Parlament fordert ein Ende der genital-normalisierenden Behandlungen und Operationen an intersexuell geborenen Kindern und flexiblere Geschlechtseintragungen.
Neben der Entschließung zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen widmete sich das EU-Parlament am 14.02. in einer eigenen Resolution den Rechten intersexueller Personen. Ein Hauptaugenmerk der Entschließung ist die Verurteilung genital-normalisierender Behandlungen und Operationen an Kindern. Darüber hinaus streicht das EU-Parlament aber auch jene Mitgliedstaaten lobend hervor, die bereits flexiblere Verfahren zur Geburtenregistrierung umgesetzt haben und damit eine selbstbestimmte Anerkennung des Geschlechts ermöglichen. Das Parlament fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dem nachzuziehen.
Auffällig ist, dass in diesem Dokument zum einen „transident“ und „intersexuell“ vermischt verwendet wird, bemerkt Dr. Stephanie Merckens, Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF). So begrüßt das Parlament in Punkt 8 die teilweise Depathologisierung der Transidentität im Rahmen der Überarbeitung der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und fordert darüber hinaus die Streichung der Kategorie „Geschlechtsinkongruenz“ im Kindesalter.
Transidentität beschreibe aber – im Gegensatz zur Intersexualität – das Phänomen, dass sich eine Person nicht mit dem Geschlecht ident fühlt, der sie nach körperlichen Merkmalen eindeutig zugeordnet ist, erläutert Merckens. Intersexualität bedeutet hingegen, dass ein Mensch mit körperlichen Merkmalen geboren wird, die weder eine männliche noch eine weibliche Geschlechtszuordnung eindeutig zulassen.
Insofern sei die Definition des EU-Parlaments in Erwägung A bemerkenswert. Demnach geht das Parlament bei intersexuellen Personen von Menschen aus, die mit körperlichen Geschlechtsmerkmalen geboren werden, die nicht nur den medizinischen, sondern auch den „sozialen“ Normen für weibliche oder männliche Körper nicht entsprechen. Diese Variationen der Geschlechtsmerkmale könnten sich sowohl in primären Merkmalen (wie den inneren und äußeren Geschlechtsorganen sowie der chromosomalen und hormonellen Struktur) und/oder sekundären Merkmalen (wie Muskelmasse, Haarverteilung und Statur) manifestieren.
Demnach liege für das EU-Parlament schon dann Intersexualität vor, wenn eine Person bloß nach sozialen Normen aufgrund von sekundären Merkmalen wie etwa der Statur nicht dem weiblichen oder männlichen Körper entspreche, folgert Merckens. Wenn dies wirklich so gemeint ist, dann gehe diese Definition weit über jene Beschreibung von Intersexualität hinaus, wie sie in der bisherigen österreichischen Diskussion verstanden wurde, so die Juristin.