EU-Gericht weist Klage der Bürgerinitiative „One of Us“ ab
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EUR / Pro-Life: EU-Gericht weist Klage der Bürgerinitiative „One of Us“ ab

IEF, 3.5.2018 – Die EU-Kommission muss trotz der erfolgreichen unionsweiten Bürgerinitiative „Einer von uns“ („One of Us“) keinen Gesetzesvorschlag zur Zerstörung menschlicher Embryonen vorlegen. Das geht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 23.4.2018 hervor.

Bislang erfolgreichste europäische Bürgerinitiative

Die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ forderte „den Stopp von EU-Geldern für die Forschung mit embryonalen Stammzellen und des Klonens sowie für Abtreibung als Mittel der Bevölkerungskontrolle und der Familienplanung unter dem wohlklingenden Begriff der ‚sexuellen und reproduktiven Gesundheit‘ im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Entwicklungshilfe“. EU-Bürger konnten die Initiative bis 1.11.2013 unterzeichnen. Mit  1.897.588 Unterschriften wurde „Einer von uns“ zur bislang erfolgreichsten europäischen Bürgerinitiative.

EU-Kommission wies Anliegen der Petition bereits 2014 zurück

Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist ein demokratisches Instrument innerhalb der EU, das seit 1.4.2012 genutzt werden kann. Erreicht eine Initiative innerhalb von zwölf Monaten insgesamt eine Million gültige Unterstützungsbekundungen in einem Viertel aller EU-Mitgliedstaaten, muss sich die EU-Kommission mit dem Thema der EBI befassen.

Im Fall von „One of us“ fand die Anhörung vor der EU-Kommission im April 2014 statt. Im Mai 2014 wies die Kommission die beiden Anliegen der Petition zurück. Die Kommission begründete ihre Entscheidung mit einem Verweis auf den Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zudem werde mit Fördergeldern „nicht ausdrücklich das Ziel [verfolgt], Forschungstätigkeiten zu finanzieren, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden.“

ECLJ klagte vor dem EuG und wurde jetzt abgewiesen

Das European Centre for Law and Justice (ECLJ), das die Initiaitve „One of us“ rechtlich vertrat, klagte daraufhin vor dem Europäischen Gericht und argumentierte, dass die Europäischen Kommission nur in begründeten Fällen von einer Gesetzesinitiative nach einer erfolgreichen Bürgerinitiative Abstand nehmen dürfe. Die Kommission hätte aber nicht überzeugend ausgeführt, warum im Fall von „One of us“ kein Handlungsbedarf gegeben sei. Dem konnte sich das Gericht in seiner Entscheidung vom 23.4.2017 nicht anschließen. Dem EuG zufolge hatte die Kommission 2014 ihre Entscheidung „hinreichend“ begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage „keinen offensichtlichen Fehler“ begangen. Laut den Richtern geht das EU-Recht bereits auf wichtige Anliegen der Bürgerinitiative ein. Die EU finanziere etwa nicht eine „Zerstörung menschlicher Embryonen“ und sehe eine „angemessene Kontrolle“ vor. Außerdem werde sowohl das Recht auf Leben und die Menschenwürde von Embryonen als auch die Bedürfnisse der Stammzellenforschung berücksichtigt. Ein Verbot der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen in Entwicklungsländern sei laut Kommission nicht möglich, da die EU dann nicht an der Senkung der Müttersterblichkeit mitarbeiten könne. Sichere Abtreibung trage zur Senkung der Müttersterblichkeit bei. Das Gericht könne auch bei dieser Begründung keinen Fehler erkennen.

Initiative nicht umsonst

„One of us“ sei dennoch nicht umsonst gewesen, betont Gregor Puppinck, Generaldirektor des ECLJ. So hätte die Initiative mit „unvergleichlicher Kraft“ das „Zeugnis für Menschlichkeit jedes menschlichen Lebens, auch vor der Geburt“, unterstützt. Durch „One of us“ hätten sich unzählige Personen und Organisationen mit dem gleichen Anliegen vernetzt. Nicht zuletzt sei die Europäische Union durch die Initiative mit den „demokratischen Widersprüchlichkeiten“ konfrontiert worden und müsse „sicherstellen, dass die Entscheidungsmacht der Kommission weniger willkürlich“ werde.

Kritik aus Österreich

Auch wenn Dr. Stephanie Merckens, Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF) und Unterstützerin der Bürgerinitiative „One of Us“, über die Entscheidung nicht überrascht ist und grundsätzlich auch zustimmt, dass eine Bürgerinitiative nicht zwangsläufig zu einem Handlungszwang der Kommission führt, äußert sie sich kritisch gegenüber der Begründung des Urteils. Insbesondere der Verweis auf die Einschätzung der WHO zur Notwendigkeit von sicheren Abtreibungen zur Reduktion von Müttersterblichkeit untermauert die Bedenken gegenüber der EU-Förderungspolitik. So sehr die Reduktion von Müttersterblichkeit ein wichtiges und zu verfolgendes Ziel sei, sei doch kritisch zu hinterfragen, ob die Finanzierung von Abtreibungen hier tatsächlich so unumgänglich sei, wie WHO, Kommission und Gerichtshof anzunehmen scheinen, meint Merckens und wünscht sich hier eine kritischere Auseinandersetzung.

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