Kindeswohl
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EU / Familie: Anerkennung grenzüberschreitender Elternschaften soll erleichtert werden

IEF, 26.05.2021 – Nach erster öffentlicher Feedbackschleife geht die EU-Initiative zur Anerkennung grenzüberschreitender Elternschaften in die nächste Runde öffentlicher Konsultation.

Die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin führt zu immer stärkerem Auseinanderklaffen von biologischer und rein rechtlicher Elternschaft. Nicht nur die Praxis der internationalen Leihmutterschaftsverträge stößt nationale Rechtsordnungen dabei laufend an ihre Grenzen. Interessant ist daher in diesem Kontext die von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits im September 2020 angekündigte Initiative über die grenzüberschreitende Anerkennung der Elternschaft innerhalb der EU (Das IEF hat berichtet). Ziel der Initiative ist es, die in einem EU-Mitgliedstaat festgestellte Elternschaft EU-weit anzuerkennen.

Während die Initiative etwa vom Europäischen Verband der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, der Transgender Europe, der belgischen Homoparentalités asbl oder dem European Network on Statelessness begrüßt wird, äußert das Institut für Ehe und Familie (IEF) in einer Stellungnahme zum Regulierungsprojekt Kritik an dem geplanten Vorhaben. Aus Sicht des IEF ist zwar nachvollziehbar, dass die unterschiedliche Anerkennung von Elternrechten zur Erschwernis der Niederlassungsfreiheit führen könne und daher beabsichtigt wird, alle Formen der Elternschaft – neben der biologischen und Adoptionselternschaft auch jene durch Rechtsakt – gleichermaßen zu regulieren. Es führe gemäß dem IEF jedoch gerade die Elternschaft durch Rechtsakt häufig zur de-facto-Anerkennung von Praktiken, etwa jener der Leihmutterschaft, die von einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der ihnen zustehenden Regelungskompetenz bewusst abgelehnt werden, weil sie aus ihrer Sicht das Wohl von Kindern gefährden.

Kindeswohl – quo vadis?

Auch die Tatsache, dass durch die Gleichstellung einer Elternschaft aufgrund eines Rechtsaktes Kinder bewusst und vorsätzlich von ihren biologischen Eltern getrennt werden und damit gegen internationale Kinderrechte verstoßen wird, ist aus Sicht des IEF höchst besorgniserregend, denn die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und manche Tendenzen in der Rechtsgestaltung führen immer öfter dazu, dass Kinder bewusst gespaltenen Elternschaften ausgesetzt werden.

 Generalpräventiv aber einzelfallgerecht

„Der Fall aus Island zeigt zudem eindrucksvoll, wie die Anerkennung von faktischen Konstellationen die Schutzwirkung von Gesetzen und Verboten konterkariert, die gerade dem Kindeswohl dienen sollen. Und zwar in generell präventiver Absicht, also mit dem Ziel, dass Kinder erst gar nicht in die schwierige Lage kommen sollen, die ihr konkret individuelles Kindeswohl gefährden.“, betont Stephanie Merckens, Juristin am IEF. Dieser Einwand sei auch in die Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben eingeflossen. Zwar müsse einerseits verhindert werden, dass Kinder aus Leihmutterschaft, wie auch jene, die durch andere reproduktionsmedizinische Maßnahmen gezeugt wurden, elternlos „stranden“, doch dürfe dies andererseits nicht dazu führen, dass „quasi über die Hintertüre“ ein innerstaatliches Verbot umgangen werde. Auch dürfe die Vereinfachung von technischen Anerkennungsprozessen keinesfalls die Regulierungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten in bedeutsamen rechtsethischen Bereichen gefährden, so Merckens.

 ADF: Kein innerstaatlicher Gestaltungsspielraum mehr

Auch ADF International verweist in ihrer Stellungnahme auf die begrenzte Kompetenz der EU auf dem Gebiet der Familienangelegenheiten, da das materielle Recht in Familienangelegenheiten und der Rechtsstatus von Personen nach den Unionsverträgen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, was bedeute, dass die Feststellung der Elternschaft einer Person durch nationales Recht geregelt werde. Die Unterschiede im materiellen Recht betreffend Fragen zu Ehe, Familie und Elternschaft sowie der damit verbundenen Verfahren seien tief in den sozialen, kulturellen und politischen Besonderheiten der EU-Mitgliedstaaten verwurzelt. Daher solle die aktuelle Initiative nicht gegen die etablierte Kompetenz der Mitgliedstaaten verstoßen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips habe die EU auch gar keine Kompetenz zur Harmonisierung der innerstaatlichen Richtlinien. Zudem müsse vermieden werden, dass aufgrund des Willens des europäischen Gesetzgebers eine im Herkunftsstaat gültige Elternschaft durch den Aufnahmestaat zwingend anzuerkennen ist, Elemente importiert werden, die der heimischen Rechtsordnung fremd sind, wodurch demokratische Prozesse umgangen werden und Spannungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen. Eine wesentliche Auswirkung sei folglich, dass die innerstaatlichen Definitionen von Elternschaft nahezu bedeutungslos werden würden.

Kritik von Gegnern der Leihmutterschaft

Die in Frankreich basierte internationale Initiative CIAMS (Internationale Koalition für die Abschaffung der Leihmutterschaft), die auf Grundlage feministischer Positionen eine Abschaffung der Leihmutterschaft auf nationaler und internationaler Ebene bewirken möchte, warnt in ihrer kritischen Stellungnahme ebenfalls vor der Bedrohung von Kinder- und Frauenrechten durch die Harmonisierung und damit einhergehende zunehmende Legalisierung von Regularien rund um Leihmutterschaft. Ähnlich positioniert sich auch die österreichische Initiative Stoppt-Leihmutterschaft.

Auch die Föderation der Katholischen Familienverbände in Europa (FAFCE) betont, dass jede Maßnahme zur Umgehung der nationalen Rechtsstaatlichkeit eine besorgniserregende Bedrohung für das Gleichgewicht und die Legitimität des EU-Rechtssystems und insgesamt für die Wahrung der Demokratie in Europa darstelle, insbesondere wenn es sich um die Praxis der Leihmutterschaft handle. Daher müsse die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten bei der Wahrung ihrer inneren öffentlichen Ordnung und damit bei der Bekämpfung der Praxis der Leihmutterschaft unterstützen.

Öffentliche Konsultationsrunde bis 11. August

Nachdem in einem ersten Schritt die interessierte Öffentlichkeit Rückmeldungen einbringen konnte, hat die EU-Kommission nun eine Konsultationsrunde eingeleitet, in der sie mittels eines Fragebogens konkrete Aspekte ermittelt. Diese Runde richtet sich laut Fahrplan der Initiative in erster Linie an Organisationen oder Netze der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen, die sich mit Kinderrechten, Familienrecht, Menschenrechten und Nichtdiskriminierung befassen, sowie Bürgerinnen und Bürger, einschließlich Eltern, Vertreter der Forschung und Wissenschaft und Angehörige der Rechtsberufe und ihrer Verbände, wie Rechtsanwälte, die Mandanten in Angelegenheiten des internationalen Familienrechts und der Freizügigkeit unterstützen, sowie Gerichtsvollzieher und Notare, Justizangehörige und Standesbeamte. Weitere mögliche Ansprechpartner sind internationale Organisationen, die sich mit Menschenrechten und den Rechten des Kindes oder mit internationalem Privatrecht und Fragen des Personenstands befassen.

Die Teilnahme ist an sich unbeschränkt, allerdings wird um eine Registrierung im Transparenzregister der EU ersucht.

Eingabefrist ist der 11. August 2021. (KL)

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