AT / Pro-Life: Erneute Stellungnahme des Frauenministeriums zu #Fairändern irritiert
IEF, 13.05.2020 – Die jüngst eingebrachte Stellungnahme zur Bürgerinitiative #Fairändern irritiert mehrfach. Insbesondere geht sie nicht von der herrschenden österreichischen Rechtsmeinung aus.
Zwei wortidente Stellungnahmen
Ende März forderte der Petitionsausschuss zur Beurteilung der Bürgerinitiative #Fairändern aufgrund der neuen Regierungskonstellation erneut Stellungnahmen ein. Diesmal u.a. vom Bundesministerium für Justiz (das IEF hat darüber berichtet) wie auch vom beim Bundeskanzleramt angesiedelten Bundesministerium für Frauen und Integration. Die mittlerweile vorliegende Stellungnahme der Bundesministerin für Frauen und Integration ist inhaltlich deckungsgleich mit der bereits letztes Jahr am 25. April abgegebenen Stellungnahme der damaligen Frauenministerin Juliane Bogner-Strauß. Und irritiert. Damals wie heute.
Vorteile einer anonymisierten Statistik zum Schwangerschaftsabbruch
Die damalige Frauenministerin ging in ihre Stellungnahme davon aus, dass das Nichtvorhandensein einer bundesweiten Statistik zum Schwangerschaftsabbruch mit der mangelnden Kostenübernahme für die Abbrüche durch die Krankenkasse zusammenhängen würde. Eine Argumentation, die nicht überzeugt, wie etwa die Geschäftsführerin der Aktion Leben, Martina Kronthaler, nicht müde wird, klarzustellen. Auch in Deutschland übernehme die Krankenkasse nicht die Kosten, eine Statistik sei aber durchaus möglich. Deswegen habe die Aktion Leben diese Forderung zum zentralen Anliegen der von ihr betriebenen Bürgerinitiative Fakten Helfen gemacht.
Umso erfreulicher sei aus Sicht von Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF) daher, das wiederholte Zugeständnis der Ministerin, dass die „Einführung einer anonymisierten Statistik über Schwangerschaftsabbrüche und die daraus gewonnenen Informationen“ zur Entwicklung von „Präventionsmaßnahmen und bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten für Frauen, die ungewollt oder ungeplant schwanger werden, beitragen könnten. Die Statistik könnte zudem für die Schaffung verbesserter Rahmenbedingungen für werdende Eltern, inklusive bedarfsorientierter Beratung und Unterstützung, genützt werden.“
Schwangerschaftskonfliktberatung und trotzdem hohe Zahl von Abtreibungen
In der Stellungnahme finden sich auch Hinweise auf die Möglichkeit der anonymen Geburt in Krankenhäusern und die Förderung zahlreicher Beratungsstellen, darunter auch Familienberatungsstellen, die insbesondere Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, durch das Bundeskanzleramt. Insgesamt 74 der Familienberatungsstellen würden außerdem den „Beratungsschwerpunkt Behinderung in Kombination mit dem Schwerpunkt Schwangerschaftskonfliktberatung“ abdecken.
Für Eltern eines Kindes mit Behinderung gäbe es zudem Unterstützungsangebote in Form von Elternbildungs-Veranstaltungen und unter anderem eine vom Bundesministerium für Familie und Jugend erstellte kostenlose Ratgeber-Broschüre „ElternTIPPS-Kinder mit Behinderung“.
Tatsächlich gebe es grundsätzlich ein breites Angebot von Familienberatungsstellen in Österreich, bestätigt auch Merckens. Allerdings wisse man aus der konkreten Schwangerschaftskonfliktberatung, dass die meisten Frauen von diesem Angebot und seinen Möglichkeiten keine Kenntnis haben und dass Entscheidungen oft unter Druck und übereilt getroffen würden. Gefordert werde daher ganz bewusst mehr Werbung für Beratung und eine Bedenkzeit zwischen Anmeldung und Durchführung. Lesen Sie dazu etwa die IEF-Beiträge zur Aktion Leben bzw #Fairändern.
Höchst irritierend sei in diesem Zusammenhang die Aussage, dass sich „diese Begleitmaßnahme zur Fristenlösung bewährt“ habe und daher „kein Grund“ bestehe, „von dieser Form der Schwangerenberatung abzugehen.“ Angesichts von kolportierten 30.000 bis 40.000 Abtreibungen pro Jahr in Österreich und dem ursprünglichen Ziel des damaligen Bundeskanzlers Bruno Kreisky (SP) alles zu tun, um diesen Paragraph (Anm.: Fristenregelung) so obsolet wie möglich zu machen, könne hier wohl kaum von einer Erfolgsgeschichte gesprochen werden, so Merckens.
Abtreibung ist kein „gesetzlich verbrieftes Recht“
Alarmierend werde der Text dann aber in einem der nächsten Absätze, wenn das Bundesministerium die Abtreibung als eine Leistung des Gesundheitswesens bezeichnet. Da jedem der gleiche Zugang zu medizinischen Leistungen zustehe, müsste der Schwangerschaftsabbruch daher in allen öffentlichen Schwerpunktkrankenhäusern der Bundesländer zugänglich gemacht werden. Grundlage für diesen Anspruch sei die Entscheidungsfreiheit der Frauen, ihr „gesetzlich verbrieftes Recht“ geltend machen zu können.
Hier scheint die Ministerin schlecht beraten zu sein. Denn in Österreich gibt es – vor allem im Zusammenhang mit der Fristenregelung – kein „Recht auf Abtreibung“, wie Merckens erklärt. Die österreichische Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch sei vielmehr vielschichtig. Das Strafgesetzbuch regelt den Schwangerschaftsabbruch in den §§ 96ff. Demnach ist der Abbruch grundsätzlich strafrechtlich verboten. Davon werden vier Ausnahmen gemacht mit unterschiedlicher Rechtswirkung. Zum Einen gibt es eine Ausnahme, die – neben der Durchführung durch einen Arzt und eine ärztliche Beratung – an keine weitere Bedingung geknüpft werde als die Zeit. Gemäß dieser – als Fristenregelung bekannte – Ausnahme, könne ein Abbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft straflos durchgeführt werden. Nach herrschender Meinung sei der Abbruch danach weiterhin verboten, bliebe aber straflos, so Merckens.
Anders liege die Rechtsmeinung im Zusammenhang mit den weiteren Ausnahmen, insbesondere bezüglich der mütterlich-medizinischen sowie der embryopathischen Indikation. Wenn Gefahr für die Mutter besteht oder das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach schwer behindert ist, darf in Österreich straffrei bis zur Geburt abgetrieben werden (Indikationen für den Spätabbruch). In diesem Zusammenhang gehen Juristen von Rechtfertigungsgründen aus, was dazu führt, dass der Abbruch nicht einmal mehr strafrechtlich verboten ist, sondern als rechtmäßig gewertet wird.
„Rechtmäßigkeit“ ist noch lange kein „Rechtsanspruch“
Aus einer „Rechtmäßigkeit“ oder auch einer bloßen „Straffreiheit“ könne jedoch noch lange kein „Rechtsanspruch“ abgeleitet werden, so Merckens. Bei einem Recht müsse man unterscheiden, ob es sich um eine RechtsFREIHEIT im Sinne einer „Straflosigkeit“ bzw. „Rechtmäßigkeit“ handle oder um einen RechtsANSPRUCH. Während das österreichische Strafrecht von einer RechtsFREIHEIT ausgeht, suggeriert die Antwort der Ministerin einen RechtsANSPRUCH auf Gewährleistung der Abtreibung durch das Gesundheitssystem. Gerade dies könne aber nicht unwidersprochen bleiben, so die Biopolitikerin.
Laut Definition des Öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs umfasse das Gesundheitswesen die Krankenversorgung, die Gesundheitsförderung und die Prävention. Abgesehen vom Fall der nicht anders abwendbaren Gesundheitsgefährdung der Schwangeren könne eine Abtreibung, die zum Tod des ungeborenen Kindes führt, aber nicht unter diese Zielsetzungen subsumiert werden, so Merckens. Die Wortwahl vom „verbrieften Recht“ sei umso bedenklicher, da sie sich einreiht in eine weitverbreitete Kampagne auf internationaler Ebene, die versucht ein „Menschenrecht auf Abtreibung“ etablieren zu wollen. Bisher sei aber vor allem die ÖVP Garant dafür gewesen, dass es zu einer derartigen legistischen Perversion der Menschenrechte nicht komme. Es sei zwar allgemein bekannt, dass es gerade in dieser Frage sehr unterschiedliche Auffassungen zwischen den Koalitionsparteien gebe. Dennoch lasse das Regierungsübereinkommen erkennen, dass gerade in dieser heiklen Frage keine Änderung der Rechtslage angedacht sei. Merckens hofft daher, dass es sich in der Stellungnahme hauptsächlich um eine unglückliche Wortwahl handelt. Erklärungsbedarf sei jedenfalls gegeben.
Die Stellungnahmen des Instituts für Ehe und Familie (IEF) vom 10.07.2019 zur Bürgerinitiative #Fairändern finden Sie hier. (AH)