Eingeschränkter Gerichts- und Behördenbetrieb
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AT / Behinderung: Eingeschränkter Betrieb bei Gericht, Behörden und Institutionen

IEF, 31.03.2020 – Das Coronavirus stellt das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben weitgehend auf den Kopf. Weitreichende Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus getroffen. Diese schränken auch den Gerichts- und Behördenbetrieb ein.

Arbeits- und Sozialgericht: Bis auf weiteres keine Verhandlungen und Tagsatzungen

Um die Ausbreitung des Coronavirus so gering wie möglich zu halten, sind Eingaben beim Arbeits- und Sozialgericht derzeit vordringlich im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen bzw. per Fax oder postalisch (Einschreiben) an das Gericht zu schicken. Dies gilt auch für Klagen gegen Bescheide (bspw. betreffend Pflegegeld, Invaliden-Pension, Berufsunfähigkeits-Pension, etc.). Schriftstücke können auch in den Briefkasten vor der Eingangstüre des Gerichts eingeworfen oder bei der Sicherheitsschleuse (Einlaufstelle) eingebracht werden. Wer zu einer der Risikogruppen gehört, dem wird empfohlen, eine Vertrauensperson zu bitten, das Schreiben zur Post zu bringen. Zu beachten: Bitte keine Eingaben per Mail ans Gericht, diese sind rechtlich nicht zulässig und daher nicht wirksam.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellt auf seiner Homepage entsprechende Formulare zur Erhebung einer Klage zur Verfügung.

Fristenhemmung bzw. Fristenaussetzung

Fristen für die Anrufung des Gerichts wurden laut Covid-19-Justizbegleitgesetz vorerst von 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt, das heißt, sie werden um diesen Zeitraum verlängert. Das betrifft bspw. die Einbringung von Klagen gegen Bescheide eines Sozialversicherungsträgers (Pflegegeld, Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension, etc.), Kündigungsanfechtungen oder sonstige Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche.

In anhängigen behördlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (z.B. betreffend Behindertenpass, etc.) werden sämtliche Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen (§ 1 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). Das gilt sowohl für Fristen, die am 22. März 2020 oder danach zu laufen beginnen bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind. Die unterbrochene Frist beginnt demnach am 1. Mai 2020 erneut zu laufen.

Keine Begutachtung bei Sozialministeriumservice und Pensionsversicherungsanstalt

Laut aktueller Auskunft des Sozialministeriumservice sind medizinische Begutachtungen bis vorläufig 30.04.2020 ausgesetzt. Es werden jedoch Ersatztermine vereinbart. Für besondere Anliegen oder Fragen kann jederzeit telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice aufgenommen werden.

Auch in den Kompetenzzentren der Pensionsversicherungsanstalt finden derzeit keine Begutachtungen und Untersuchungen statt. Dies gilt auch für Untersuchungen bei Vertragspartnern der PVA (niedergelassene Ärzte, Psychologen). Ebenso ausgesetzt sind Begutachtungen zur Feststellung des Pflegebedarfes im Rahmen von Hausbesuchen. Telefonische Rückfragen sind bei der zuständigen Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt jederzeit möglich.

Sonderbetreuungszeit auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Mit dem 2. Covid-19-Gesetz wurde die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit nunmehr auch auf die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderung ausgedehnt. Durch die weitreichende Schließung der Schulen (auch Sonderschulden und inklusive Schulen) müssen zahlreiche Kinder und Jugendliche mit Behinderungen von ihren Angehörigen zuhause betreut und im Bedarfsfall auch gepflegt werden.

Um die Pflegebetreuung auch in der Corona-Krise zu gewährleisten, wurden seitens der Regierung entsprechende Maßnahmen gesetzt. Demnach können pflegende Angehörige mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen vereinbaren, wenn eine Person aufgrund der Schließung der Betreuungseinrichtung zu Hause betreut werden muss.

Das gilt unter anderem für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn deren Schule eingeschränkt oder geschlossen wurde. Darüber hinaus für Menschen mit Behinderungen, unabhängig von deren Alter, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen eingeschränkt oder geschlossen wurden.

Der Arbeitgeber wird in diesem Fall durch eine finanzielle Förderung unterstützt. Er erhält für die Dauer der Freistellung ein Drittel der Lohnkosten vom Bund ersetzt. Das soll möglichst viele Arbeitgeber motivieren, Sonderbetreuungszeiten zu ermöglichen.

Wenn Sie persönlich Fragen haben, steht Ihnen unser Care Management Dienstags und Mittwochs von 14.00-16.00 Uhr telefonisch zu Verfügung. Individuelle Termine können auch per e-mail unter doris.pufitsch@ief.at vereinbart werden.

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