EU / Ehe: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt österreichische Rechtslage
Ehe: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt österreichische Rechtslage
- Zivilehe nur für heterosexuelle Paare ist nicht diskriminierend
- Recht von Homosexuellen auf Privat- und Familienleben ist durch Eingetragene Partnerschaft gesichert
- EGMR bestätigt mit aktuellem Urteil einstimmig seine ständige Rechtsprechung
IEF, 15.6.2016 – In seiner jüngsten Entscheidung zum Grundrecht auf Privat- und Familienleben (Chapin et Chapentier v Frankreich, 9.6.2016) bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einmal mehr, dass kein Staat verpflichtet ist, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Vielmehr seien die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare ausreichend berücksichtigt, wenn ihnen etwa in Form eines eigenen Rechtsinstituts grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, eine der Zivilehe nachempfundene Lebensgemeinschaft einzugehen. „Dieses Urteil ist keineswegs unerwartet“, kommentiert Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Bioethik und Lebensschutz am Institut für Ehe und Familie, das vorliegende Urteil aus Straßburg. „Der EGMR bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, von der auch der österreichische Verfassungsgerichtshof im Übrigen nicht abweicht.“
Keine Diskriminierung:
Unterschiedliche Lebensgemeinschaften dürfen unterschiedlich geregelt werden
Dem aktuellen Urteil ist ein 10 Jahre dauernder Rechtsstreit zweier Franzosen vorausgegangen, die das Recht auf Eintragung ihrer Verheiratung in das offizielle französische Personalregister verlangt hatten. Nachdem dies von sämtlichen französischen Instanzen abgelehnt wurde, hat der EGMR diese Rechtsansicht nun bestätigt. Einstimmig hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt, dass es zulässig und keinesfalls diskriminierend sei, unterschiedliche Lebensgemeinschaften unterschiedlich zu regeln. „Für Österreich ausgelegt bedeutet dies, dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Institut der Zivilehe weiterhin der Verbindung von Mann und Frau vorbehalten bleiben kann und dies nicht den Grundrechten widerspricht, wie gerne behauptet wird“, so Merckens. Durch die Möglichkeit der Eingetragenen Partnerschaft sieht die österreichische Rechtslage ein ausreichend äquivalentes Rechtsinstitut für die auf Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlichen Paare vor.
EGMR widerlegt „Ehe Gleich“ Argumentation
„Durch diese neuerliche Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des EGMR, der auch der österreichische Verfassungsgerichtshof folgt, ist der derzeit in Österreich laufenden Petition zur Änderung der österreichischen Zivilehe die rechtliche Argumentation entzogen“, sieht Merckens eine weitere unmittelbare Folge des aktuellen Urteils für Österreich. Und sie betont: „Die Verbindung von Mann und Frau ist mit ihrer Potentialität zur Lebensweitergabe die Keimzelle einer Gesellschaft. Es ist daher gerechtfertigt, für diese mit der EHE ein anderes Rechtsinstitut vorzusehen als für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.“