Samenspende eines Toten
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EU / Reproduktionsmedizin: EGMR untersagt Samenspende eines Toten

IEF, 19.12.2019 – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage einer Frau abgewiesen, die mit dem Sperma ihres verstorbenen Sohnes ein Kind zeugen lassen wollte.

Kinderwunsch vor dem Tod

Ihr Sohn habe vor seinem Krebs-Tod im Jahr 2017 unbedingt ein Kind haben wollen – mit dem Argument, ihm den letzten Wunsch erfüllen zu wollen, hat die Mutter des Verstorbenen, Witwe des Herausgebers und Regisseurs Claude Lanzmann, eine Pariser Klinik auf Herausgabe seines eingefrorenen Spermas geklagt. Dieses sollte in eine Kinderwunschklinik in Israel transferiert werden. Nachdem die Französin in Frankreich mit ihrem Begehren in allen Instanzen unterlag, brachte sie das Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – ohne Erfolg: letzte Woche lehnte der Gerichtshof das Klagebegehren ab.

Klägerin sieht sich auch selbst als Opfer

Vor dem EGMR machte die Klägerin geltend, durch die Verweigerung auf Herausgabe des Spermas ihres verstorbenen Sohnes zu reproduktionsmedizinischen Zwecken werde ungerechtfertigt in ihr gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Wie der EGMR in seinem Urteil feststellte, hatte sich die Klägerin im Verfahren auf zwei verschiedene Rechtspositionen berufen. Einerseits auf ihre Rolle als indirektes Opfer im Namen ihres Sohnes, andererseits als direktes Opfer, da ihr die Möglichkeit genommen werde, Großmutter zu sein. Bezüglich des Vorbringens als indirektes Opfer würdigte der EGMR ihr keine Klagslegitimation zu: beim Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens handle es sich um ein nicht übertragbares Recht. Artikel 8 führe auch nicht zu einem Anspruch darauf, Großelternschaft zu garantieren, weshalb ihr Vorbringen als direktes Opfer ebenfalls abzuweisen sei.

Ethikrat bekräftigt „Nein“

Andreas Lob-Hüdepohl vom Deutschen Ethikrat bekräftigt gegenüber Domradio.de die Entscheidung des Gerichtshofs. Aus katholischer Sicht spreche gegen eine Herausgabe des Spermas eines Toten, dass „das Recht auf reproduktive Autonomie gebunden ist an jemanden, der lebt und nicht schon verstorben ist.“ Fortpflanzung diene „der Zeugung neuen Lebens um des neuen Lebens willen. Und nicht, um sich selber sozusagen biologisch oder genetisch in die Zukunft hinein zu verlängern. Es geht um die Frage des Kindeswohls und nicht um die Frage, was Eltern wollen.“

Weitere Verfahren zu erwarten

Der Theologe und Sozialethiker Lob-Hüdepohl vermutet, dass am EGMR in Zukunft zahlreiche Verfahren im Hinblick auf reproduktionsmedizinische Maßnahmen zu erwarten sind. „Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin werden völlig neue Konstellationen und technische Möglichkeiten [eröffnet, Anm. d. Red.] – das Einfrieren des eigenen Spermas oder der weiblichen Eizelle über Jahrzehnte bis zu einem Zeitpunkt, wo ich das dann vielleicht wieder aktivieren kann. Das ist bereits nicht nur in der Diskussion, dass ist in vielen Ländern sogar Praxis, beispielsweise in Spanien.“ Die fortpflanzungsmedizinischen Möglichkeiten würden – davon geht Lob-Hüdepohl aus – zu vielen Diskussionen, auch über das Embryonenschutzgesetz, führen. „Umso stärker, finde ich, muss es uns daran gelegen sein, die zentralen Ideen von Fortpflanzung in den Blick zu nehmen. Und das bedeutet neues Leben, um seiner selbst willen zu zeugen und nicht, um unsere Wünsche nach irgendwelcher Form von Elternschaft zu befriedigen.“. Lesen Sie dazu auch den Bericht über die gemeinsame Stellungnahme zur Reproduktionsmedizin der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der Katholiken. (KL)

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