EGMR steht vor Grundsatzentscheidungen zum Anwendungsbereich der Reproduktionsmedizin
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EU / Reproduktionsmedizin: EGMR steht vor Grundsatzentscheidungen

IEF, 22.9.2019 – Wie das European Centre for Law and Justice (ECLJ) berichtet, befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) derzeit in einem noch nie dagewesenen Ausmaß mit Beschwerden im Anwendungsbereich der Reproduktionsmedizin.

In diesen anhängigen Verfahren behandelt der Gerichtshof Fragestellungen betreffend die Trennung von Geschlecht, Fortpflanzung und Elternschaft sowie jene, die sich aus dem Verschwinden der biologischen Familie als Referenzwert für soziale Normen ergeben.

Hier ein Überblick über derzeit anhängige Verfahren:

Das Begehren, ein Kind mit einer verstorbenen Person zu haben (V.D. v. France)

Das Verfahren behandelt die Beschwerde einer Französin gegen die Französische Republik, das Sperma ihres zuvor verstorbenen Mannes herauszugeben um eine angestrebte Insemination post mortem in Spanien zu ermöglichen. Ihre Beschwerde richtet sich gegen jene innerstaatliche gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass Frau und Mann, die als Paar eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung anstreben, zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung am Leben sein müssen und Keimzellen daher nur bis zum Tod eines der beiden konserviert werden dürfen.

Das Begehren einer leiblichen Mutter, Vater eines Kindes sein zu wollen (O.H. and G.H. v. Germany)

In einem anders gelagerten Fall geht es um die Beschwerde einer Person, die die leibliche Mutter eines Kindes ist, aufgrund ihrer Transsexualität allerdings bereits zuvor rechtlich als Mann anerkannt worden war. Die Geburtsurkunde des Kindes nennt den Beschwerdeführer als Mutter, obwohl aufgrund der Transsexualität der Wunsch bestanden hat, entsprechend dem zivilrechtlichen Personenstand als Vater eingetragen zu werden. Behauptet wird die Verletzung höchstpersönlicher Rechte durch die Eintragung, die darüber hinaus auch gänzlich der eigenen Wahrnehmung zur Beziehung mit dem Kind widerspräche und die beiden ständig zwinge, die Transsexualität des (einen) Elternteils offenzulegen.

Die Forderung nach einer „Mutterschaftsvermutung“ für die Partnerin der leiblichen Mutter in Anlehnung an die gesetzliche Vaterschaftsvermutung (R.F. and others v. Germany)

Im eigenen, sowie im Namen ihres (rechtlich) gemeinsamen Kindes haben zwei Deutsche, die in einer lesbischen homosexuellen Beziehung leben, Beschwerde beim EGMR erhoben. Diese richtet sich gegen die gesetzlich normierte Tatsache, dass ausschließlich für heterosexuelle Beziehungen eine „Vaterschaftsvermutung“ gilt, die besagt, dass der Ehemann der Mutter eines Kindes oder jener Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, bis zum Gegenbeweis (Abstammungsnachweis) als Vater dieses Kindes gilt. Trotz der Tatsache, dass es das nationale Recht ermöglicht hat, dass die Partnerin der leiblichen Mutter das Kind adoptiert, sehen die beiden Klägerinnen das Vorliegen einer Diskriminierung. Rechtliches Augenmerk in diesem Verfahren erfährt auch die Tatsache, dass das Kind durch die Eizelle der einen Frau, unterstützt durch eine Samenspende, jedoch von der anderen Frau ausgetragen wurde, was in Deutschland verboten ist.

Das Begehren zweier Frauen zugleich „Mutter“ eines Kindes zu sein (S.W. and Others v. Austria)

Gegen die Republik Österreich richtet sich jene Beschwerde zweier homosexueller Frauen, die auf der Geburtsurkunde ihres Kindes, welches von der einen der beiden ausgetragen und im Anschluss von ihrer Partnerin adoptiert wurde, zu entscheiden hatten, welche von ihnen als „Mutter/Elternteil“ und welche von ihnen als „Vater/Elternteil“ eingetragen werden. Behauptet wird eine Diskriminierung homosexueller Paare, da suggeriert werde, dass jene Frau die als „Vater“ eingetragen wurde, nicht die „Mutter“ des Kindes ist. Das Begehren richtet sich darauf, dass beide die Möglichkeit erhalten, den Status „Mutter“ oder alternativ ausschließlich „Elternteil“ zuerkannt zu bekommen.

Das Begehren nach Eintragung einer homosexuellen Elternschaft (A.D.-K. and Schlittner-Hay v. Poland cases)

In zwei ähnlich gelagerten Fällen richten sich zwei homosexuelle Paare gegen Polen. Ein anglo-polnisches lesbisches Paar bekam durch medizinisch unterstütze Fortpflanzung ein Kind. Da in Großbritannien wohnhaft, wurden beide gemäß britischem Recht als Eltern eingetragen. Ein in Israel lebendes israelisch-polnisches schwules Paar wiederum, wurde durch Leihmutterschaft in den Vereinigten Staaten zu eingetragenen Eltern eines Kindes. Die polnischen Behörden verweigerten in beiden Fällen die Transkription der ausländischen Geburtsurkunden. Behauptet wird wiederum eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie Eingriffe in die Rechte der Kinder auf Erlangung der Staatsbürgerschaft sowie andere angeborener Rechte.

Das Begehren als Mutter eingetragen zu werden, ohne das Kind gezeugt und ausgetragen zu haben (Braun, Saenz and Saenz Cortes, and Maillard v. France cases)

Mehrere Beschwerdeführerinnen richten sich gegen das Verhalten französischer Behörden, die es verweigern diese als Mütter von Kindern einzutragen, die im Wege einer Leihmutterschaft im Ausland ausgetragen wurden und nicht durch ihre Eizellen entstanden sind. (KL)

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