EU / Reproduktionsmedizin: EGMR: Kind einer Leihmutter ist kein leibliches Kind
IEF, 27.07.2020 – Frankreich hatte einem Ehepaar die Eintragung eines von einer Leihmutter geborenen Kindes als „leibliches Kind“ verweigert.
Die Bestelleltern des von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Mädchens hatten sich in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben durch die Weigerung der französischen Behörden, das Kind als „leiblich“ eintragen zu lassen, verletzt gefühlt und ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg angestrengt. Dieser entschied Mitte Juli jedoch gegen sie: das Ehepaar habe durch Adoption eine legale elterliche Beziehung zu dem Kind herstellen können; obwohl die beiden genetisch Eltern des Kindes seien, sei aufgrund der Leihmutterschafts-Vereinbarung die Leihmutter als leibliche Mutter des Kindes einzutragen. Wie lange diese Entscheidung Geltung hat ist jedoch unklar: die französische Nationalversammlung erwägt derzeit ein Gesetz, das es Eltern eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes ermöglichen soll, bei der Geburt als leibliche Eltern registriert zu werden. (KL)