Doppel-Mutterschaft
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DE_EU / Familienpolitik: Lesbisches Paar klagt vor EGMR

IEF, 17.5.2017 – Ein deutsches lesbisches Paar, das zivilrechtlich verpartnert ist, klagt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf rechtliche Anerkennung einer „doppelten Mutterschaft“.

„Doppelte Mutterschaft“ durch ROPA-Methode

Bei der sogenannten „ROPA-Methode“ (RECEPTION OF OOCYTES FROM PARTNER) wird einer Partnerin eines lesbischen Paares eine Eizelle entnommen, die dann der anderen Partnerin, befruchtet mit dem Spermium eines Spenders, eingesetzt wird, damit diese das Kind austrägt. Auf diese Art und Weise sollen sich beide Partnerinnen als leibliche Mütter fühlen, obwohl genetisch nur die eizellspendende Frau mit dem Kind verwandt ist. Seit dem Jahr 2007 erlaubt beispielsweise die spanische Gesetzgebung im Personenstandsregister die „doppelte Mutterschaft“, so dass die aus einer ROPA-Behandlung geborenen Kinder vor dem Gesetz die leiblichen Kinder beider Mütter sind.

Rechtliche Lage in Deutschland

In Deutschland gilt vor dem Gesetz diejenige Frau als leibliche Mutter, durch die das Kind geboren wurde. Gleichgeschlechtliche Paare haben in Deutschland keinen Zugang zu reproduktiven Behandlungen, außerdem ist die Eizellspende bislang verboten. Allerdings können sich deutsche homosexuelle Paare einer solchen Behandlung in Ländern unterziehen, in denen die Methode erlaubt ist.

Situation in Österreich

Das österreichische Fortpflanzungsmedizinrecht sieht seit der letzten großen Novelle 2015 zwar die Möglichkeit der Eizellspende vor, allerdings nur für den Fall der Unfruchtbarkeit. Das gilt auch für lesbische Paare. Strittig sei allerdings, ob die Unfruchtbarkeit beide Frauen betreffen muss, oder ob es ausreicht, dass eine der Frauen unfruchtbar ist, führt Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF) aus. Nur im letzteren Fall wäre es dann denkbar, dass die eine Partnerin der anderen ihre Eizelle spendet. Allerdings dürfe die Spenderin nicht über 30 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze sei eingeführt worden, um die Fruchtbarkeit der Spenderin nicht zu gefährden, erinnert Merckens.

Unabhängig davon sehe das österreichische Recht seit der Novelle vor, dass lesbische Paare durch künstliche Befruchtung gemeinsam in rechtlicher Hinsicht mithilfe einer Samenspende Eltern werden können. Mutter bleibe weiterhin die Frau, die das Kind geboren hätte. Die andere Partnerin werde aber mit der Geburt zweiter Elternteil nach § 144 ABGB, so Merckens.

Weiteres Recht für homosexuelle Paare

Die Plattform Agenda Europe berichtet, dass in dem oben genannten deutschen Fall die Partnerin, die das Kind geboren hatte, als leibliche Mutter ins Personenstandsregister eingetragen wurde. Inzwischen adoptierte die andere Partnerin das Kind. Trotzdem reichte das Paar vor dem EMGR Beschwerde ein und möchte die rechtliche Anerkennung einer „doppelten Mutterschaft“ für homosexuelle lesbische Paare erstreiten. Argumentiert wird damit, dass die Zurückweisung der Anerkennung der „doppelten Mutterschaft“ eine „Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung darstelle“ und „das Recht der Partnerinnen und das Recht des Kindes auf Privatsphäre und Familienleben verletze“. Die Beurteilung durch den EGMR könne mit Spannung erwartet werden, meint Merckens und verweist auf die Entscheidung Paradiso und Campanelli gegen Italien, in der dem staatlichen Interesse an Einhaltung der nationalen Normen ein hoher Stellenwert eingeräumt wurde, solange das konkrete Kindeswohl nicht übergebührlich gefährdet scheint. Gerade letzteres wäre aber angesichts der bereits erfolgten Adoption durch die genetische Mutter nicht zu befürchten, so die Juristin.

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