AT / Lebensende: Der Verfassungsgerichtshof legalisiert assistierten Suizid – viele Fragen sind offen
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15.12.2020 – Vergangenen Freitag verkündete der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Öffentlichkeit per Livestream innerhalb von 14 Minuten, dass assistierter Suizid in Österreich ab 1.1.2022 legal sein werde. Das entsprechende Verbot der Hilfestellung zum Suizid sei verfassungswidrig. Die Argumentation des Höchstgerichts war enttäuschend und ließ viele Frage offen. Aber warum?
Eine Analyse von Teresa Suttner-Gatterburg, juristische Mitarbeiterin am Institut für Ehe und Familie (IEF)
VfGH: Recht auf Selbstbestimmung umfasse assistierten Suizid
Der von den Antragsstellern angefochtene § 78 im österreichischen Strafgesetzbuch lautet: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Die Wortfolge „ihm dazu Hilfe leistet“ verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbiete und sei damit verfassungswidrig, so der Präsident des VfGH, ChristophGrabenwarter, der die Aufgabe hatte, das Urteil zu verkünden.
Die ebenfalls in den Anträgen vorgenommene Anfechtung des § 77 „Tötung auf Verlangen“ hingegen sei unzulässig und daher zurückzuweisen.
Sodann erfolgte eine kurze Erläuterung der Entscheidungsgründe. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung sei ableitbar aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz. Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasse das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein „menschenwürdiges“ Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die „Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen“. Ein Verbot könne hingegen „einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen“. Beruhe die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so sei dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Selbstbestimmung aufs Podest
Was ist da gerade passiert? Bislang haben sich Art. 2 EMRK Recht auf Leben und Art. 8 EMRK Recht auf Privatleben, aus dem das Selbstbestimmungsrecht abgeleitet wird, in Österreich die Waage gehalten. Nun hat das Höchstgericht entschieden, dass Art. 8 über Art. 2 steht. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der relevante Maßstab für die österreichischen Verfassungsrichter ist. Der EGMR lässt es den Mitgliedsstaaten bislang offen, welchem Artikel sie mehr Gewicht einräumen – dem Lebensschutz oder dem Selbstbestimmungsrecht. Für Österreich und seine Bürger hat nun der Verfassungsgerichtshof diese Wertung übernommen. Inwieweit der Trend, solch relevante Bereiche über Verfassungsgerichte zu entscheiden, dem demokratischen Prinzip entspricht, muss zumindest in Frage gestellt werden dürfen. Der VfGH hätte a) die Entscheidung über eine Legalisierung von assistiertem Suizid an den Gesetzgeber zurückspielen können oder auch b) dem Lebensschutz mehr Gewicht als dem Selbstbestimmungsrecht einräumen können. Das hat er aber nicht getan. Stattdessen hat er das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, mitsamt der tödlichen Konsequenz, aufs Podest gestellt.
Assistierter Suizid als „barmherziges“ Geschenk
Klingt fast wie das deutsche Sterbehilfe-Urteil vom Februar 2020, wenn auch die rechtliche Ausgangssituation eine ganz andere ist. Mit seinem Urteil entspricht der VfGH dem „Zeitgeist“, der dem Menschen ein „Recht auf menschenwürdiges Sterben“ zugesteht. So übernimmt der Verfassungsgerichtshof auch diese Floskel, die den assistierten Suizid als „barmherziges“ Geschenk verpackt. Aber: Da ist nicht drin, was draufsteht. Denn die Würde verliert der Mensch schließlich nie, egal wie kräftig, vermögend oder leidend er sein mag. Er verliert sie auch dann nicht, wenn er auf Hilfe angewiesen ist. Der Mensch ist ein soziales Wesen und steht immer in Beziehung zu seinen Mitmenschen. Der Würde des Menschen entspricht vielmehr, dass wir den leidenden, hilfesuchenden Menschen unterstützen und ihm nicht den Giftcocktail in die Hand drücken.
Wie lässt sich eine freie Entscheidung feststellen?
Der Gesetzgeber habe die Entscheidung zur Selbsttötung, sofern sie auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen beruhe, zu respektieren. Die freie Selbstbestimmung werde durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst, dessen sei man sich bewusst, so der VfGH. Deshalb müsse der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorsehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss anderer fasst. Der VfGH setzt hier die Prämisse voraus, eine Entscheidung zum Suizid könne frei getroffen werden. Diese Frage konnte bislang noch von keinem Experten beantwortet werden und wird wohl auch nicht beantwortbar sein. Die Aussage, dass die Selbstbestimmung durch soziale und ökonomische Maßnahmen beeinflusst werden kann, wirkt vor diesem Hintergrund fast ein wenig flach. In Bezug auf die Selbstbestimmung, um die es ja in der Entscheidung geht, wäre eine ausführlichere Erklärung des VfGH wünschenswert gewesen. Ebenso in den Ausführungen, welchen Personenkreis die straffreie Hilfeleistung zum Suizid denn jetzt eigentlich umfasse. Gesprochen wurde von Menschen, die schwerkrank sind und die „menschenwürdig“ sterben sollen dürfen, indem sie selbst die Art und den Zeitpunkt bestimmen können. Dadurch könnte ihnen auch noch wertvolle Lebenszeit geschenkt werden, so der Tenor.
Hier übernahm der VfGH gleich zwei Trugbilder, die die Antragssteller gezeichnet hatten. Zum einen „Assistierter Suizid betreffe nur schwerkranke Personen“ und zum anderen „Mit der Pille in der Tasche könne die verbleibende Lebenszeit noch besser gelebt werden, weil der ‚Notausgang‘ vorhanden wäre, wenn es nicht mehr ginge“. Gesprochen hat der VfGH von sterbenskranken Menschen, aber nur diese gemeint haben, kann er wohl nicht. Oder wie ließe sich das Recht auf den selbstbestimmten Tod jetzt noch auf Krankheit, Alter oder sonstige Kriterien eingrenzen? Schließlich entspringe das Selbstbestimmungsrecht u.a. dem Gleichheitsgrundsatz, so der VfGH. Führt man diese Argumentation konsequent weiter, dann hat jeder Mensch das Recht auf assistierten Suizid. Es wird sich zeigen, inwieweit ein legislatives Schutzkonzept, das bspw. Wartefristen oder Beratungsgespräche umfassen könnte, verfassungskonform ist. Denn wird der Tod dann nicht auch fremdbestimmt?
Loslösung von einzelnen Werten führt nicht zu mehr Freiheit
In Bezug auf das gesetzliche Verbot der „Tötung auf Verlangen“, die oftmals als „aktive Sterbehilfe“ oder „Euthanasie“ bezeichnet wird, hat sich der VfGH wesentlich kürzer geäußert. Sollte dieser Paragraph aufgehoben werden, wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu qualifizieren. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt. „Insofern war der Anfechtungsumfang zu eng“, so die knappe Begründung.
Man könnte erleichtert nicken und dankbar sein, dass „nur“ der assistierte Suizid legalisiert wurde und es nicht schlimmer kam. Weiß man aber, dass der treibende Anwalt im Namen des Sterbehilfevereins „Dignitas“ auch die „Tötung auf Verlangen“ kippen möchte und er diesem Ziel nun entscheidend nähergekommen ist, wird man wachsam sein. Dieses Mal war der Antrag noch „zu eng gefasst“ und damit „unzulässig“. Aber klar ist, dass sich die Proponenten der „Sterbehilfe“ nicht zurücklehnen werden, sondern beim nächsten Versuch schlicht anders argumentieren. Und dann wird der § 75 eben mit einem Ausnahmetatbestand ausgestattet. Denn wie wäre es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass ein Mensch „sterben darf“, nur weil er noch in der Lage dazu ist, das tödliche Mittel selbst zu trinken und ein Mensch, der das nicht mehr kann, sondern dem das Mittel injiziert werden müsste, sollte weiterleiden müssen? Sichtbar wird daran, dass eine Loslösung von Werten wie Gleichheit oder Selbstbestimmung aus dem Gesamtkonzept humanitärer Grundprinzipien nicht in die Freiheit führt, sondern in den Tod.
Der Geist ist aus der Flasche
Der Verfassungsgerichtshof hat am 11.12.2020 dem österreichischen Konsens am Lebensende eine wesentliche Rechtsgrundlage entzogen. Die Begründung zeigt, dass das Verfassungsrecht ohne Besinnung auf die zugrunde liegenden Werte beliebig ausgehöhlt werden kann.
„Wir müssen alle Hebel in Bewegung setzen, dass vulnerable Personen nicht unter Druck geraten“ – das klingt wie ein hohles Lippenbekenntnis. Der Geist der Lebensmüdigkeit ist aus der Flasche. (TSG)
Lesen Sie dazu auch die Reaktion von Dr. Stephanie Merckens (IEF) am Tag des Urteils sowie von:
- Erzbischof Franz Lackner, Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz
- Ulrich Körtner, Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien
- Wolfgang Gerstl, Verfassungssprecher der VP im österreichischen Parlament
- Gudrun Kattnig, Familienverband Kärnten
- Kathpress: Schwerpunkt Sterbehilfe mit zahlreichen weiteren Reaktionen aus der Kirche
Außerdem gibt es auch das Ö1 Journal-Panorama „Wird Sterbehilfe jetzt salonfähig“ mit Stephanie Merckens, Wolfram Proksch und Herbert Watzke zum Nachhören.