DE / Reproduktionsmedizin: Samen von Verstorbenem müssen nicht herausgegeben werden
IEF, 21.06.2023 – Laut einem Urteil ist die Universitätsklinik Bonn nicht dazu verpflichtet, die Samenspende eines Verstorbenen herauszugeben.
Ein damals 36-jähriger Mann hatte Anfang 2020 Samenzellen in der Bonner Universitätsklinik einlagern lassen und vertraglich festgehalten, dass diese nur an ihn oder an eine berechtigte Person herausgegeben werden dürften und nach seinem Ableben vernichtet werden sollten. Als der Mann im Jahr 2022 an Krebs erkrankte, unterschrieb er eine Vollmacht, die es seiner Partnerin ermöglichen sollte, seine Samenzellen nach seinem Tod herauszuverlangen und damit eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Trotz Vorlage der Vollmacht lehnte das Universitätsklinikum die Herausgabe der Samen nach dem Tod des Mannes ab, woraufhin die Frau den Rechtsweg beschritt.
Gericht: „Herausgabe wäre Beihilfe zu einer strafbaren Handlung“
In seinem Urteil stellte das Bonner Landgericht fest, dass die Universitätsklinik zu Recht die Herausgabe der Samenzellen abgelehnt hätte, weil die Frau die Vollmacht ihres damaligen Lebensgefährten nichtmehr zu seinen Lebzeiten vorgelegt habe. Außerdem hätte sich die Klinik Bonn mit der Herausgabe der Zellen strafbar gemacht. Das Gesetz zum Schutz von Embryonen sehe nämlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für denjenigen vor, der „wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet“. Das Klinikum hätte mit der Herausgabe der Samen Beihilfe zu dieser strafbaren Handlung geleistet.
Samen werden trotz Urteil nicht vernichtet
Trotz des Ausgangs des Rechtsstreits wird die Klinik die Samenzellen weiterhin lagern, sofern die Frau die Kosten dafür übernimmt. Es wird nämlich eine Gesetzesänderung erwartet, die es der Frau zukünftig vielleicht doch ermöglichen könnte, mit den Samen ihres verstorbenen Lebensgefährten eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen.
Die rechtliche Situation in anderen Ländern
In Österreich verbietet das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) die Samenspende nach dem Tod. Ein Mann muss der Verwendung seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nämlich vorher grundsätzlich schriftlich zustimmen. Auch in Italien und Schweden ist eine solche Samenspende verboten. Anders ist die Situation etwa in Israel, wo es seit 2003 erlaubt ist, die Spermien der verstorbenen Partner zu verwenden und mit diesen eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. (TS)