Leihmutterschaft
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DE / Reproduktionsmedizin: Kosten für Leihmutterschaft nicht steuerlich absetzbar

IEF, 31.01.2022 – Die Kosten für eine künstliche Befruchtung, die im nationalen Recht verboten ist, können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Mit Urteil vom 07.10.2021 entschied das Finanzgericht Münster, dass die Kosten für eine in den Vereinigten Staaten von einem homosexuellen deutschen Paar beauftragte und durchgeführte Eizellspende und Leihmutterschaft nicht steuerlich absetzbar sind. Das Finanzgericht Münster hatte über die Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes zu entscheiden, das das Absetzen der finanziellen Aufwendungen mit der Begründung verweigert hatte, die Leihmutterschaft sei in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten.

Kosten für Reise, Beratungen, Untersuchungen und Fruchtbarkeitsmittel

Wie die Wochenzeitung Die Zeit berichtet, hatten die Kläger, ein verheiratetes männliches Paar, eine Leihmutter in Kalifornien beauftragt. Eine weitere Frau hatte eine Eizelle gespendet, die mit dem Samen eines der beiden Kläger künstlich befruchtet und anschließend eingesetzt wurde. In der Steuererklärung machten die Kläger in weiterer Folge rund 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend und beabsichtigten so, die Steuerlast zu verringern. Die Summe setzte sich aus den Kosten für die Reise, Beratungen und Untersuchungen, aber auch für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fruchtbarkeit zusammen.

WHO: Ungewollte Kinderlosigkeit ist Krankheit

Begründend führten die Kläger aus, es liege bei ihnen eine „ungewollte Kinderlosigkeit“ vor, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt sei. Die Kosten für eine Behandlung im Krankheitsfall seien absetzbar, die Regelungen des Bundesstaates Kalifornien zu Leihmutterschaft entsprächen hohen ethischen Anforderungen, weder sei das Kindeswohl gefährdet, noch werde die Leihmutter ausgebeutet. Vielmehr sei das Embryonenschutzgesetz in Deutschland nicht verfassungsgemäß.

Nationales Recht maßgeblich

Das Finanzgericht Münster widersprach dieser Auffassung. Eine künstliche Befruchtung könnte im Krankheitsfall zwar als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, doch nur dann, wenn diese im Rahmen des deutschen Rechts und der deutschen Berufsordnung für Ärzte durchgeführt werde. Da Leihmutterschaft und Eizellspende in Deutschland verboten ist, sei die Behandlung nicht gesetzesmäßig erfolgt und die Kosten daher nicht absetzfähig, urteilte das Gericht.

Gegen das Urteil des Bundesfinanzgerichts in Münster wurde unter der Aktenzahl 10 K 3172/19 E Revision an den Bundesfinanzhof in München erhoben. (KL)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar „Leihmutterschaft: Kinderhandel für den guten Zweck?“ von Eva Maria Bachinger im Standard.

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